Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.
Worum geht's
Das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht und im Steuerrecht ändert vierzehn Gesetze.
Im Steuerberatungsgesetz (StBerG) wird der Kreis der Befugten zur Hilfeleistung in Steuersachen grundlegend neu geordnet: Der bisherige § 4 mit 16 Fallgruppen wird in sechs eigenständige Paragraphen (§§ 4, 4a, 4b, 4c, 4d, 4e) aufgeteilt; Lohnsteuerhilfevereine verlieren ihre bisherigen Betragsgrenzen und dürfen alle Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beraten; außerdem werden Tax Law Clinics als unentgeltliche Hilfeleistung zugelassen und die Regelungen zu Beratungsstellen, Berufsbezeichnungen sowie Lohnsteuerhilfevereinen modernisiert.
Im Gewerbesteuergesetz wird der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 auf 280 Prozent angehoben.
Im Grunderwerbsteuergesetz werden die Tatbestände für Anteilsvereinigungen (§ 1 Absätze 3, 3a, 3b) neu abgegrenzt, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, und die Anzeigefrist wird für alle Beteiligten auf einen Monat vereinheitlicht.
Mehr Kontext
In der Abgabenordnung werden ergänzende Buchführungspflichten für Land- und Forstwirte (Anbauverzeichnis) eingeführt und Verweise auf das neu strukturierte StBerG aktualisiert.
Im Umsatzsteuergesetz werden die Vorschriften zur Fiskalvertretung an die neue Systematik des StBerG angepasst.
Wen betrifft es?Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine, Buchhalter, Bilanzbuchhalter sowie Unternehmen mit Gewerbesteuer- oder Grunderwerbsteuerpflicht.
Was ändert sich?Steuerberatungsbefugnisse werden neu geordnet, der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz steigt von 200 auf 280 Prozent, Grunderwerbsteuerpflichten werden angepasst.
Ab wann?Überwiegend ab 1. September 2026; einzelne Teile ab 1. Januar 2027 oder am Tag nach der Verkündung.
Was ist noch unsicher?Die Neufassung der §§ 4–7 und §§ 13–31 StBerG ist nur als Übersicht dokumentiert, nicht als vollständiger Abgleich jeder Einzeländerung.
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Rechtssuchenden“ durch die Angabe „Rechtsuchenden“ ersetzt.
Klartext: In § 2 Absatz 1 Satz 2 StBerG wird das Wort „Rechtssuchenden“ durch die grammatikalisch korrekte Form „Rechtsuchenden“ ersetzt. Dies ist eine reine Rechtschreibkorrektur ohne inhaltliche Bedeutung.
@@ § 2 Absatz 1 @@
1 −(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.
1+(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.
STBERG — § 2 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt.
Klartext: Der bisherige § 2 Absatz 2 StBerG wird in zwei Absätze aufgeteilt: Absatz 2 definiert weiterhin die Hilfeleistung in Steuersachen (Tätigkeit in fremden Angelegenheiten mit rechtlicher Einzelfallprüfung), streicht aber das Wort „geschäftsmäßig“. Neu hinzukommt Absatz 3, der zwei Ausnahmen vom Hilfeleistungsbegriff festlegt: wissenschaftliche Gutachten und rein mechanische Buchführungstätigkeiten fallen nicht darunter — wobei das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen ausdrücklich keine mechanischen Tätigkeiten sind und damit weiterhin nur von Befugten ausgeübt werden dürfen.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 −(2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
1+(2) Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
2+
3+(3) Nicht als Hilfeleistung in Steuersachen gelten
4+1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und
5+2. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
6+Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.
STBERG — § 3a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. sie die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.“
Klartext: In § 3a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 StBerG wird eine grammatikalische Korrektur vorgenommen: „Befugnis zu vorübergehender“ wird zu „Befugnis zur vorübergehenden“. Inhaltlich ändert sich nichts an den Voraussetzungen für die Löschung aus dem Berufsregister bei EU-Steuerberatern.
@@ § 3a Absatz 6 @@
1 −4. sie die Befugnis zuvorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
1+4. sie die Befugnis zurvorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.
STBERG — § 3a Absatz 6 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen des Überschreitens der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 5 erstattet haben.“
Klartext: In § 3a Absatz 6 Satz 3 StBerG werden zwei Anpassungen vorgenommen: Die Formulierung wird grammatikalisch begradigt (wie an einer weiteren Stelle dieser Drucksache) und der Verweis auf den Paragraphen, über den die Finanzbehörden zu informieren sind, wechselt von § 5 Absatz 4 auf § 5 Absatz 5. Dies ist eine Folgeänderung zur Neunummerierung der §§ 4 bis 7.
@@ § 3a Absatz 6 @@
1 −Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen Überschreitens der Befugnis zuvorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 4 erstattet haben.
1+Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen des Überschreitens der Befugnis zurvorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 5 erstattet haben.
STBERG — §§ 4 bis 7
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt.
Klartext: Die §§ 4 bis 7 StBerG werden vollständig neu gefasst und die Befugnisse zur eingeschränkten Steuerberatung neu geordnet. Der bisherige § 4 mit 16 Fallgruppen wird in sechs eigenständige Paragraphen (§§ 4, 4a, 4b, 4c, 4d, 4e) aufgeteilt. Wichtigste inhaltliche Änderung: Lohnsteuerhilfevereine (neuer § 4) verlieren die bisherigen Betragsgrenzen (18.000/36.000 Euro) und dürfen künftig alle Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beraten. § 6 lässt neu sogenannte Tax Law Clinics als unentgeltliche Hilfeleistung zu. § 7 erhält eine Verordnungsermächtigung.
⚠ Die Neufassung der §§ 4–7 ist sehr umfangreich. Die Gegenüberstellung gibt hier eine strukturierte Übersicht; eine Wort-für-Wort-Darstellung würde je Paragraf eine eigene Gegenüberstellung erfordern.
⚠ Die bisherige Fassung von § 7 StBerG lag uns nicht vor und konnte nicht wortgetreu belegt werden.
@@ §§ 4 bis 7 @@
1 −§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen: Enthielt einen abschließenden Katalog von 16 Nummern mit berechtigten Personengruppen, darunter Notare (Nr. 1), Patentanwälte (Nr. 2), Körperschaften des öffentlichen Rechts (Nr. 3), Landund Forstwirtvereine (Nr. 8), Spediteure (Nr. 9), Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 11 mit Betragsgrenzen bis 18.000 / 36.000 Euro), Kreditinstitute (Nr. 12) u.a.
2 −§ 5, § 6, § 7 in bisheriger Fassung.
1+§ 4 Lohnsteuerhilfevereine: Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung für Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG. Keine Betragsgrenzen mehr. Beschränkt auf Einkommensteuer und Zuschlagsteuern.
2+
3+§ 4a Vereine von Landund Forstwirten: Befugnis für Mitglieder landwirtschaftlicher Betriebe durch Personen mit Buchstellen-Berechtigung.
4+
5+§ 4b Berufsund Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen: Befugnis im satzungsmäßigen Aufgabenbereich mit Mindestvoraussetzungen.
6+
7+§ 4c Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte: Befugnis im Zuständigkeits-/Aufgabenbereich.
8+
9+§ 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter: Befugnis für Zollverfahren und Einfuhr-/Ausfuhrabgaben.
10+
11+§ 4e Nebenleistungen: Geschäftsmäßige Hilfeleistung zulässig, wenn Nebenleistung zum Berufsoder Tätigkeitsbild gehört.
12+
13+§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung (neu gefasst mit Verweisen auf neue §§ 4–4e).
14+
15+§ 6 Ausnahmen: Lohnbuchhaltung durch Fachkräfte; unentgeltliche Hilfeleistung unter Qualitätsanforderungen (Tax Law Clinics zulässig).
16+
17+§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung (neu gefasst).
STBERG — § 8 Absatz 2 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
Klartext: In § 8 Absatz 2 Satz 2 StBerG wird der Verweis „§ 6 Nr. 3 und 4“ an die neue Paragrafenstruktur angepasst und lautet nun „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“. Die Ausnahme vom Verbot der Einzelfall-Akquisitionswerbung bleibt inhaltlich unverändert.
@@ § 8 Absatz 2 @@
1 −(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr.3und4.
1+(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Absatz1Nummer1.
STBERG — § 8 Absatz 4 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
Klartext: In § 8 Absatz 4 Satz 1 StBerG wird der Verweis „§ 6 Nr. 4“ an die neue Paragrafenstruktur angepasst und lautet nun „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“. Buchhalter dürfen weiterhin auf ihre Befugnisse hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen.
@@ § 8 Absatz 4 @@
1 −(4) Die in § 6 Nr.4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen.
1+(4) Die in § 6 Absatz1 Nummer 1 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen.
STBERG — § 8 Absatz 4 Satz 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Personen, die den anerkannten Abschluss „Gepüfter Bilanzbuchhalter/Gepüfte Bilanzbuchhalterin“, auch in Form des „Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“, oder den anerkannten Abschluss „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben.“
Klartext: § 8 Absatz 4 Satz 2 StBerG wird neu gefasst: Personen mit dem anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ dürfen künftig auch dann unter dieser Bezeichnung werben, wenn ihr Abschluss in der Form „Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“ vorliegt. Der Abschluss „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ bleibt unverändert zulässig.
@@ § 8 Absatz 4 @@
1 −Personen, die den anerkannten Abschluss „Gepüfter Bilanzbuchhalter/Gepüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben.
1+Personen, die den anerkannten Abschluss „Gepüfter Bilanzbuchhalter/Gepüfte Bilanzbuchhalterin“, auch in Form des „Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“, oder den anerkannten Abschluss „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben.
STBERG — § 34 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit die Erfüllung ihrer Berufspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird.“
Klartext: § 34 Absatz 2 StBerG über das Unterhalten weiterer Beratungsstellen wird stark vereinfacht. Die bisherige Pflicht, jede weitere Beratungsstelle von einem örtlich ansässigen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten leiten zu lassen, entfällt vollständig — ebenso die Möglichkeit, Ausnahmen bei der Steuerberaterkammer zu beantragen. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen künftig ohne diese Vorgaben unterhalten, solange ihre allgemeinen Berufspflichten nicht beeinträchtigt werden.
@@ § 34 Absatz 2 @@
1 −(2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.
1+(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit die Erfüllung ihrer Berufspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird.
STBERG — § 43 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
§ 43 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Bezeichnung „Steuerberater“, „Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerbevollmächtigte“ darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.“
Klartext: § 43 Absatz 4 StBerG über das Führen geschützter Berufsbezeichnungen wird neu gefasst. Neu aufgenommen werden die weiblichen Formen „Steuerberaterin“ und „Steuerbevollmächtigte“ als eigenständig geschützte Bezeichnungen. Die bisherigen Sätze 2 und 3 — das Verbot sonstiger steuerberatender Bezeichnungen und die Ausnahme für Rechtsanwälte — entfallen in dieser Norm; ob sie inhaltlich andernorts fortgeführt werden, ist in der Synopse nicht belegt.
⚠ Unklar, ob die bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 4 (Verbot anderer Bezeichnungen, Ausnahme für Rechtsanwälte) durch die Neufassung ersatzlos entfallen oder ob der Gesetzgeber sie in andere Normen überführt hat.
@@ § 43 Absatz 4 @@
1 −(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.
1+(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerberaterin", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerbevollmächtigte" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.
STBERG — § 44 Absatz 2a
Streichung · Konfidenz: hoch
Absatz 2a wird gestrichen.
Klartext: § 44 Absatz 2a StBerG wird ersatzlos gestrichen. Partnerschaftsgesellschaften verlieren damit die ausdrückliche gesetzliche Grundlage, den Zusatz „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zum Namen zu führen, wenn mindestens ein Partner zur Nutzung dieses Zusatzes berechtigt ist.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
STBERG — § 44 Absatz 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt.
Klartext: In § 44 Absatz 4 StBerG wird der Verweis „§ 4 Nr. 8“ an die neue Paragrafenstruktur angepasst und lautet nun „§ 4a“. Vereine von Land- und Forstwirten, die nach § 4a zur Steuerberatung befugt sind, dürfen weiterhin den Zusatz „Landwirtschaftliche Buchstelle“ im Namen führen.
@@ § 44 Absatz 4 @@
1 −(4) Vereine im Sinne des § 4 Nr.8 sind befugt, als Zusatz zum Namen des Vereins die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen.
1+(4) Vereine im Sinne des § 4a sind befugt, als Zusatz zum Namen des Vereins die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen.
STBERG — § 44 Absätze 5 bis 7
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
Die Absätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt.
Klartext: Die Absätze 5 bis 7 des § 44 StBerG über die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ werden neu gefasst und an die neue Paragrafenstruktur (§§ 4b, 4c) angepasst. Absatz 5 regelt künftig, unter welchen Voraussetzungen Berufs- oder Interessenvereinigungen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts diesen Zusatz für ihre Buchstellen verwenden dürfen. Absatz 6 präzisiert die Erlöschensgründe für die Berechtigung. Absatz 7 stellt klar, dass nur die in § 44 ausdrücklich genannten Personen und Organisationen den Zusatz führen dürfen; die bisherige Pflicht zur Eintragung im Berufsregister erscheint in der neuen Fassung nicht mehr.
⚠ Die bisherigen Abs. 6 und 7 haben andere Inhalte als die neuen Abs. 6 und 7. Insbesondere der bisherige Abs. 7 (Berufsregistereintragung) erscheint in der neuen Fassung nicht mehr; bisheriger Abs. 8 (Gebühr 150 Euro) bleibt ggf. bestehen, ist aber nicht Gegenstand dieses Blocks.
⚠ Bisheriger Abs. 6 Satz 2 (Übergangsregelung für Berufsausübungsgesellschaften) entfällt in der neuen Fassung.
@@ § 44 Absätze 5 bis 7 @@
1 −(5) Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3) und Personenvereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 7, die eine Buchstelle für landund forstwirtschaftliche Betriebe unterhalten, dürfen für diese Buchstelle die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" benutzen, wenn der Leiter der Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
1+(5) Wird eine Buchstelle für landund forstwirtschaftliche Betriebe von einer nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Berufsoder Interessenvereinigung oder einer nach § 4c Absatz 1 Nummer 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben, so darf diese Buchstelle die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" nur führen, wenn die Leitung der Buchstelle zum Führen dieser Bezeichnung berechtigt ist.
2 2
3 −(6) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" erlischt mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bzw. mit dem Erlöschen oder der Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt.
3+(6) Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 erlöscht, wenn die Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erlöscht oder zurückgenommen oder widerrufen wird.
4 4
5 −(7) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister einzutragen.
5+(7) Die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" darf nur von den nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 3 bis 5 dazu berechtigten Personen, Vereinigungen und Körperschaften geführt werden.
STBERG — § 55g
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 55g wird durch den folgenden § 55g ersetzt.
Klartext: § 55g StBerG wird durch Einfügung des Wortes „Nur“ präzisiert. Damit wird klargestellt, dass ausschließlich Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Stimmrechtsmehrheit und die Mehrheit im Geschäftsführungsorgan halten, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen dürfen. Die inhaltlichen Voraussetzungen bleiben unverändert.
@@ § 55g @@
1 −Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.
1+Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.
STBERG — §§ 13–31 (Zweiter Abschnitt des Ersten Teils)
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils wird durch den folgenden Zweiten Abschnitt ersetzt.
Klartext: Der gesamte Zweite Abschnitt des Ersten Teils des StBerG (§§ 13–28 bisher, künftig §§ 13–31) über Lohnsteuerhilfevereine wird neu gefasst und in vier Unterabschnitte gegliedert. Wichtigste inhaltliche Neuerungen: Für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wird eine Gebühr von 500 Euro eingeführt (§ 15); die Kurzbezeichnung „LStHV“ wird ausdrücklich zugelassen (§ 15); eine Leitungsperson darf gleichzeitig höchstens drei Beratungsstellen leiten (§ 20); die Aufsichtsbehörde erhält neue Befugnisse wie ein Betretungsrecht und die Möglichkeit zur Schließungsanordnung (§ 28a); das Verzeichnis der Vereine wird als eigenständige Norm gefasst (§ 30); und das Bundesministerium der Finanzen erhält eine Verordnungsermächtigung (§ 31).
⚠ Die Neufassung der §§ 13–31 ist strukturell sehr komplex. Die Gegenüberstellung gibt hier nur eine Übersicht; eine detaillierte Darstellung würde je inhaltlicher Einzeländerung eine eigene Gegenüberstellung erfordern.
⚠ Drucksache enthält zusätzlich zahlreiche redaktionelle und sprachliche Änderungen in den Einzelnormen (z.B. Leiter -> Leitung, Mitgliederversammlung, Satzungsanforderungen), die hier nicht detailliert sind.
@@ §§ 13–31 (Zweiter Abschnitt des Ersten Teils) @@
1 −§§ 13–28 StBerG bisherige Fassung (Lohnsteuerhilfevereine: Tätigkeit, Anerkennung, Beratungsstellen, Leiter, Pflichten, Aufsicht in alter Systematik und Sprache; keine elektronische Verzeichnispflicht als eigenständige Norm; Gebühr für Anerkennung nicht in dieser Höhe festgelegt).
1+§§ 13–31 StBerG neue Fassung: Vier Unterabschnitte. Wichtige inhaltliche Neuerungen: (1) Anerkennungsgebühr 500 Euro (§ 15 Abs. 2); (2) Kurzbezeichnung „LStHV“ zulässig (§ 15 Abs. 4); (3) eine Leitungsperson darf max. 3 Beratungsstellen gleichzeitig leiten (§ 20 Abs. 1); (4) Neue § 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde (Betretungsrecht, Schließungsanordnung); (5) Elektronisches Verzeichnis als eigenständige Norm (§ 30); (6) Verordnungsermächtigung für BMF (§ 31).
AO 1977 — § 80 Absatz 2 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 und 4 Nummer 11“ durch die Angabe „3, 4 und 4c Absatz 2“ ersetzt.
Klartext: In § 80 Absatz 2 Satz 1 AO wird der Verweis auf das StBerG aktualisiert, um die neue Paragrafenstruktur widerzuspiegeln. Neu aufgenommen wird § 4c Absatz 2 StBerG (öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen sowie Notare und Patentanwälte). Für diese Personengruppen gilt künftig ebenfalls die gesetzliche Vermutung einer ordnungsgemäßen Vollmacht gegenüber dem Finanzamt, ohne dass diese jedes Mal nachgewiesen werden muss.
@@ § 80 Absatz 2 @@
1 −Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4Nummer11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
1+Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3, 4 und 4cAbsatz2 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
AO 1977 — § 80 Absatz 8 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 1, § 4c Absatz 2 sowie § 20 Absatz 2“ ersetzt.
Klartext: In § 80 Absatz 8 Satz 2 AO werden die Verweise auf das StBerG an die neue Paragrafenstruktur angepasst. Betroffen ist die Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung für bestimmte natürliche Personen (z. B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein-Leiter). Die inhaltliche Reichweite der Ausnahme bleibt dem Grunde nach erhalten, wird aber auf die neuen Paragrafenbezeichnungen umgestellt.
@@ § 80 Absatz 8 @@
1 −Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer1und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen.
1+Dies gilt nicht für die in § 3 Satz 1 Nummer 1, § 4cAbsatz 2 sowie § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen.
AO 1977 — § 142
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
§ 142 wird durch den folgenden § 142 ersetzt: „§ 142 Ergänzende Vorschriften für Landund Forstwirte“
Klartext: § 142 AO über ergänzende Buchführungsvorschriften für Land- und Forstwirte wird neu gefasst. Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 AO zur Buchführung verpflichtet sind, müssen künftig ein Anbauverzeichnis führen, in dem nachgewiesen wird, welche Fruchtarten auf selbstbewirtschafteten Flächen angebaut wurden. Forstwirtschaftliche Betriebe können auf das Anbauverzeichnis verzichten, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten vorliegt. Landwirtschaftliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Finanzbehörde befreit werden, wenn ein geeigneter Flächen- und Nutzungsnachweis vorliegt.
⚠ Die bisherige Fassung von § 142 AO lag uns nicht vor; die Vorher-Spalte bleibt leer. Die neue Fassung entspricht dem Text der Drucksache.
@@ Neu @@
(1) Landund Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
(2) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann auf das Führen eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn ein Forstbetriebswerk oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt.
(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben kann die zuständige Finanzbehörde von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses nach Absatz 1 befreien, wenn ein geeigneter Flächenund Nutzungsnachweis für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorliegt. In dem Flächenund Nutzungsnachweis müssen die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 enthalten sein. Die Befreiung kann widerrufen werden.
GEWSTG — § 16 Absatz 4 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „280“ ersetzt.
Klartext: In § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG wird der bundesgesetzlich vorgeschriebene Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer von 200 Prozent auf 280 Prozent angehoben. Gemeinden müssen diesen Mindestsatz erheben; ein höherer Hebesatz bleibt weiterhin möglich.
@@ § 16 Absatz 4 @@
1 −(4) Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.
1+(4) Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Er beträgt 280 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.
GRESTG 1983 — § 1 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
Klartext: In § 1 Absatz 3 GrEStG 1983 wird der bisherige Subsidiaritätsvorbehalt gestrichen, der die Anteilsvereinigungsbesteuerung (ab 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft) nur dann eingreifen ließ, wenn keine Besteuerung nach den Absätzen 2a oder 2b in Betracht kam. Künftig unterliegen Anteilsvereinigungen der Grunderwerbsteuer unabhängig davon, ob auch ein Tatbestand nach Absatz 2a oder 2b erfüllt ist. Die 90-Prozent-Schwelle und die vier Fallgruppen bleiben inhaltlich unverändert.
⚠ Zentraler Unterschied: Die alte Fassung enthielt den Subsidiaritätsvorbehalt 'soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt'. Dieser entfällt in der neuen Fassung, was den Besteuerungsvorrang umkehrt.
@@ § 1 Absatz 3 @@
1 −(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:
1+(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer:
2 21. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
3 32. die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
4 43. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
5 54. der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.
GRESTG 1983 — § 1 Absatz 3a Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soweit ein Rechtsvorgang nicht nach Absatz 3 der Steuer unterliegt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat.“
Klartext: In § 1 Absatz 3a Satz 1 GrEStG 1983 wird der Auffangtatbestand für wirtschaftliche Beteiligungen (ab 90 % an einer grundbesitzenden Gesellschaft) angepasst. Der bisherige Subsidiaritätsvorbehalt, der den Tatbestand erst eingreifen ließ, wenn keine Besteuerung nach Absätzen 2a, 2b und 3 in Betracht kam, wird auf den Vorbehalt gegenüber Absatz 3 beschränkt. Damit wirkt Absatz 3a nur noch nachrangig zu Absatz 3, nicht mehr zu Absätzen 2a und 2b.
@@ § 1 Absatz 3a @@
1 −(3a) Soweit eine Besteuerung nachdenAbsätzen2a,2bund 3 nichtinBetrachtkommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat.
1+(3a) Soweit einRechtsvorgangnichtnachAbsatz 3 derSteuerunterliegt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat.
GRESTG 1983 — § 1 Absatz 3b
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt.
Klartext: Nach § 1 Absatz 3a GrEStG 1983 wird ein neuer Absatz 3b eingefügt. Dieser stellt klar, dass die Tatbestände der Absätze 2a und 2b nicht eingreifen, soweit Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts nach Absatz 3 oder 3a übergehen. Damit wird eine Doppelbesteuerung durch gleichzeitiges Eingreifen mehrerer Tatbestände ausgeschlossen.
@@ Neu @@
(3b) Absatz 2a oder Absatz 2b gilt nicht, soweit Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des Absatzes 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen oder die Anteile nach Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 4 oder nach Absatz 3a übergehen.
GRESTG 1983 — § 16 Absatz 4a
Aufhebung · Konfidenz: hoch
Absatz 4a wird gestrichen.
Klartext: § 16 Absatz 4a GrEStG 1983 wird ersatzlos gestrichen. Dieser Absatz regelte bisher die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 1 Absatz 3 oder 3a, wenn nachfolgend auch ein Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder 2b verwirklicht wurde. Die Regelung wird durch den neuen § 1 Absatz 3b ersetzt, der die Doppelbesteuerung bereits auf Tatbestandsebene ausschließt.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
GRESTG 1983 — § 19 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 19 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von einem Monat, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.“
Klartext: In § 19 Absatz 3 GrEStG 1983 wird die Anzeigefrist für grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge vereinheitlicht. Die bisherige Standardfrist von zwei Wochen, die für bestimmte Steuerschuldner ohne Inlandssitz auf einen Monat verlängert werden konnte, entfällt. Künftig gilt für alle Anzeigepflichtigen einheitlich eine Frist von einem Monat ab Kenntnis des anzeigepflichtigen Vorgangs.
@@ § 19 Absatz 3 @@
1 −(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zweiWochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich auf einen Monat für den Steuerschuldner, der eine natürliche Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, eine Kapitalgesellschaft ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland oder eine Personengesellschaft ohne Ort der Geschäftsführung im Inland ist.
1+(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von einemMonat, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.
USTG 1980 — § 22a Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
§ 22a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt.
Klartext: § 22a Absatz 2 UStG 1980 über die zur Fiskalvertretung berechtigten Personen wird neu gefasst und an die neue Paragrafenstruktur des StBerG angepasst. Zur Fiskalvertretung (d. h. zur Vertretung ausländischer Unternehmer gegenüber deutschen Steuerbehörden) sind künftig Personen und Gesellschaften nach § 3 Satz 1 StBerG sowie Spediteure und sonstige Zollvertreter nach dem neuen § 4d StBerG berechtigt. Für Letztere gilt zusätzlich, dass sie im Geltungsbereich des StBerG ansässig sein und die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen dürfen.
⚠ Die bisherige Fassung von § 22a Absatz 2 UStG lag uns nicht vor; die Vorher-Spalte bleibt leer.
@@ Neu @@
(2) Zur Fiskalvertretung sind befugt:
1. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes sowie
2. Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit sie nach § 4d des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Der Fiskalvertreter nach Satz 1 Nummer 2 muss im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes ansässig sein und darf die Regelung für Kleinunternehmer nach § 19 nicht in Anspruch nehmen.
LSTHVDV — § 1
Aufhebung · Konfidenz: hoch
§ 1 wird gestrichen.
Klartext: Der bisherige § 1, der regelte, dass der Anerkennungsantrag schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen ist, wird ersatzlos gestrichen.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
LSTHVDV — § 2
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Nachweise
Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift der Satzung (§ 15 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) beizufügen:
der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister,
eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren,
ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,
eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.“
Klartext: § 2 über die dem Anerkennungsantrag beizufügenden Nachweise wird neu gefasst: Statt einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung genügt nun eine einfache Abschrift; statt des Nachweises über den Erwerb der Rechtsfähigkeit ist künftig der Nachweis der Eintragung ins Vereinsregister vorzulegen; der Verweis auf die Hilfeleistungs-Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG entfällt aus dem Versicherungsnachweis; und die frühere Klammerverweisung auf § 1 LStHVDV wird gestrichen.
@@ § 2 @@
1 1# § 2 — Nachweise
2 2
3 −Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) beizufügen
4 −1. der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit,
3+Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift der Satzung (§ 15 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) beizufügen:
4+1. der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister,
5 52. eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
6 −3. der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren,
7 −4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,
6+3. der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren,
7+4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,
8 85. eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.
LSTHVDV — § 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Klartext: In § 3 wird die Klammerverweisung auf „§ 17 des Gesetzes“ durch den aktuellen Verweis auf „§ 15 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt — eine reine Folgeänderung wegen Umnummerierung im Steuerberatungsgesetz.
@@ § 3 @@
1 1# § 3 — Anerkennungsurkunde
2 2
3 −Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthält
3+Die Anerkennungsurkunde (§ 15 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes) enthält
4 41. die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,
5 52. Ort und Datum der Anerkennung,
6 63. Namen und Sitz des Vereins,
7 74. die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
8 85. Dienstsiegel und
9 96. Unterschrift.
LSTHVDV — Zweiter Teil
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
Die Überschrift des Zweiten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Zweiter Teil
Beratungsstellen und deren Leitung“.
Klartext: Die Überschrift des Zweiten Teils wird von „Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter“ in „Beratungsstellen und deren Leitung“ umbenannt — die Sprache wird modernisiert und geschlechtsneutral formuliert.
⚠ Die genaue bisherige Überschrift des Zweiten Teils der Verordnung lag nicht als separater Text vor; sie wurde aus der Gliederungsangabe der zugehörigen Paragraphen abgeleitet. Eine geringfügige Wortlaut-Abweichung ist möglich.
@@ Zweiter Teil @@
1 −Zweiter Teil — Beratungsstellen,Beratungsstellenleiter
1+Zweiter Teil — Beratungsstellen und deren Leitung
LSTHVDV — § 4a
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 4a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Klartext: In § 4a wird die Klammerverweisung auf „§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes“ durch den neuen Verweis auf „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt — Folgeänderung wegen Umnummerierung.
@@ § 4a @@
1 1# § 4a — Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
2 2
3 −Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
3+Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
4 41. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
5 52. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.
LSTHVDV — § 4b
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 4b wird durch den folgenden § 4b ersetzt:
„§ 4b
Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle
(1) Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über die Person, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:
Name, Anschrift und Beruf,
ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat,
ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet.
(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:
Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,
eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person,
a) dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
b) ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren abhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,
c) dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.“
Klartext: § 4b über die Anmeldung der Beratungsstellenleitung wird vollständig neu gefasst: Die Sprache wird modernisiert (u. a. „muß“ → „muss“, „daß“ → „dass“, männliche Personenbezeichnungen → „diese Person“), der Titel wechselt von „Beratungsstellenleiter“ zu „Leitung einer Beratungsstelle“; die Verweise auf das Steuerberatungsgesetz werden aktualisiert (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 → § 24 Abs. 1 Nr. 2; § 23 Abs. 3 Satz 1 → § 20 Abs. 2); der Hinweis auf die Hilfeleistungs-Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG entfällt.
⚠ Die Drucksache (Vorabfassung) schreibt an dieser Stelle „abhängig“; gemeint ist juristisch vermutlich „anhängig“ (ein laufendes Ermittlungsverfahren). Wiedergegeben ist der Wortlaut der Drucksache.
@@ § 4b @@
1 −# § 4b — Bestellung eines Beratungsstellenleiters
1+# § 4b — Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle
2 2
3 −(1) Die Mitteilung über die Bestellung desLeiters einer Beratungsstelle (§ 23Abs.4Nr. 2 des Gesetzes) muß die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über denBeratungsstellenleiter enthalten:
3+(1) Die Mitteilung über die Bestellung derLeitung einer Beratungsstelle (§ 24Absatz1Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über diePerson, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:
4 41. Name, Anschrift und Beruf,
5 −2. ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein er bereits früher Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geleistet hat,
6 −3. ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins er weiterhin leitet.
5+2. ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat,
6+3. ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet.
7 7
8 −(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:
9 −1. Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, als Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes erfüllt sind,
10 −2. eine Erklärung des Beratungsstellenleiters,
11 −a) daß er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
12 −b) ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren abhängig ist; entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,
13 −c) daß er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.
8+(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:
9+1. Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,
10+2. eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person,
11+a) dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
12+b) ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren abhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,
13+c) dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.
LSTHVDV — Dritter Teil
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
Die Überschrift des Dritten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Teil
Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine“.
Klartext: Die Überschrift des Dritten Teils wird ergänzt: aus dem bisherigen „Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine“ wird das „Elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine“.
⚠ Die genaue bisherige Überschrift des Dritten Teils der Verordnung lag nicht als separater Text vor; sie wurde aus der Gliederungsangabe der zugehörigen Paragraphen abgeleitet. Eine geringfügige Wortlaut-Abweichung ist möglich.
@@ Dritter Teil @@
1 −Dritter Teil — Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
1+Dritter Teil — Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
LSTHVDV — § 5 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt.
Klartext: In § 5 wird nach dem Wort „das“ das Wort „elektronische“ eingefügt: Das Verzeichnis heißt nun offiziell „elektronisches Verzeichnis“.
@@ § 5 @@
1 1# § 5 — Eintragung
2 2
3 −In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen
3+In das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen
4 41. Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar
5 5a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
6 6b) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
7 7c) die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
8 8d) sämtliche Beratungsstellen des Vereins
9 9sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
10 102. im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar
11 11a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
12 12b) die Anschrift der Beratungsstelle,
13 13c) der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,
14 14d) (weggefallen)
15 15sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.
LSTHVDV — § 5 Nummer 2 Buchstabe c
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 5 in Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „des Leiters“ durch die Angabe „der Leitung“ ersetzt.
Klartext: In § 5 Nr. 2 Buchst. c wird „des Leiters“ durch „der Leitung“ ersetzt — die Formulierung wird geschlechtsneutral.
⚠ Dieselbe Vorschrift (§ 5) wird durch mehrere Änderungsbefehle angepasst. Jede Änderung ist hier einzeln auf Basis des ursprünglichen Wortlauts dargestellt; die zusammengeführte Endfassung ergibt sich aus allen Änderungen gemeinsam.
@@ § 5 @@
1 1# § 5 — Eintragung
2 2
3 3In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen
4 41. Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar
5 5a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
6 6b) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
7 7c) die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
8 8d) sämtliche Beratungsstellen des Vereins
9 9sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;
10 102. im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar
11 11a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,
12 12b) die Anschrift der Beratungsstelle,
13 −c) der Name und die Anschrift desLeiters der Beratungsstelle,
13+c) der Name und die Anschrift derLeitung der Beratungsstelle,
14 14d) (weggefallen)
15 15sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.
LSTHVDV — § 5a
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:
„§ 5a
Ablehnung der Eintragung
Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.“
Klartext: § 5a wird neu gefasst: „eines Beratungsstellenleiters“ wird durch „der Leitung einer Beratungsstelle“ ersetzt (geschlechtsneutral) und das Wort „elektronische“ vor „Verzeichnis“ ergänzt.
@@ § 5a @@
1 1# § 5a — Ablehnung der Eintragung
2 2
3 −Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder einesBeratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.
3+Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder derLeitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.
LSTHVDV — § 6 Angabe vor Nummer 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Im“ die Angabe „elektronischen“ eingefügt.
Klartext: In § 6 wird nach „Im“ das Wort „elektronischen“ eingefügt, so dass nun vom „elektronischen Verzeichnis“ die Rede ist.
@@ § 6 @@
1 1# § 6 — Löschung
2 2
3 −Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen
3+Im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen
4 41. Lohnsteuerhilfevereine,
5 5a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
6 6b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
7 72. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
8 83. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.
LSTHVDV — § 7 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
In § 7 in Satz 1 wird nach der Angabe „der das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt.
Klartext: In § 7 Satz 1 wird das Wort „elektronische“ nach „der das“ eingefügt — die Aufsichtsbehörde führt nun das „elektronische Verzeichnis“.
@@ § 7 @@
1 1# § 7 — Meldepflichten
2 2
3 −Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.
3+Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das elektronische Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.
LSTHVDV — § 7 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 7 in Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Klartext: In § 7 Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 23 Abs. 4 des Gesetzes“ durch „§ 24 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt — Folgeänderung der Umnummerierung.
⚠ Dieselbe Vorschrift (§ 7) wird durch mehrere Änderungsbefehle angepasst. Jede Änderung ist hier einzeln auf Basis des ursprünglichen Wortlauts dargestellt; die zusammengeführte Endfassung ergibt sich aus allen Änderungen gemeinsam.
@@ § 7 @@
1 1# § 7 — Meldepflichten
2 2
3 −Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23Abs.4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.
3+Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 24Absatz1 des Steuerberatungsgesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.
LSTHVDV — § 8 Absatz 1 Satz 1
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 8 in Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Die das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 6 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Klartext: In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden zwei Änderungen vorgenommen: Das Wort „elektronische“ wird eingefügt (die Behörde führt nun das „elektronische Verzeichnis“), und der Verweis auf „§ 23 Abs. 6 des Gesetzes“ wird durch „§ 19 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
@@ § 8 Absatz 1 @@
1 1# § 8 — Mitteilung über Eintragung und Löschung
2 2
3 −(1) Die das Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23Abs.6 des Gesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.
3+(1) Die das elektronische Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 19Absatz3 des Steuerberatungsgesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.
4 4
5 5(2) Wird der Verein im Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.
LSTHVDV — § 8 Absatz 2
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 8 in Absatz 2 wird nach der Angabe „im“ und nach der Angabe „deren“ jeweils die Angabe „elektronischen“ eingefügt.
Klartext: In § 8 Absatz 2 wird das Wort „elektronischen“ jeweils nach „im“ und nach „deren“ eingefügt — auch hier ist nun durchgängig vom „elektronischen Verzeichnis“ die Rede.
⚠ Dieselbe Vorschrift (§ 8) wird durch mehrere Änderungsbefehle angepasst. Jede Änderung ist hier einzeln auf Basis des ursprünglichen Wortlauts dargestellt; die zusammengeführte Endfassung ergibt sich aus allen Änderungen gemeinsam.
@@ § 8 Absatz 2 @@
1 1# § 8 — Mitteilung über Eintragung und Löschung
2 2
3 3(1) Die das Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.
4 4
5 −(2) Wird der Verein im Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.
5+(2) Wird der Verein im elektronischen Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren elektronischen Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.
LSTHVDV — § 9
Aufhebung · Konfidenz: hoch
§ 9 wird gestrichen.
Klartext: § 9, der die Versicherungspflicht der Lohnsteuerhilfevereine regelt, wird ersatzlos gestrichen. Die entsprechende Regelung findet sich künftig im Steuerberatungsgesetz selbst.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
LSTHVDV — § 11 Absatz 2 Satz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „des Gesetzes“ durch die Angabe „Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Klartext: In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung „§ 27 des Gesetzes“ durch „§ 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt — Folgeänderung der Umnummerierung.
@@ § 11 Absatz 2 @@
1 1# § 11 — Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags
2 2
3 3(1) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne, während der Geltung des Versicherungsvertrags begangene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte.
4 4
5 −(2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Lohnsteuerhilfevereins sowie die Versicherungsnummer, soweit der Lohnsteuerhilfeverein kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
5+(2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde (§ 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Lohnsteuerhilfevereins sowie die Versicherungsnummer, soweit der Lohnsteuerhilfeverein kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
6 6
7 7(3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
8 81. gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,
9 92. bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens,
10 103. bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
LSTHVDV — § 13 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „des Gesetzes“ durch die Angabe „Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Klartext: In § 13 Satz 1 wird die Verweisung „§ 27 des Gesetzes“ durch „§ 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt — Folgeänderung der Umnummerierung.
@@ § 13 @@
1 1# § 13 — Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung
2 2
3 −Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.
3+Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde (§ 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.
LSTHVDV — § 14 Absatz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Klartext: In § 14 Absatz 1 wird die Verweisung „§ 25 Absatz 2 des Gesetzes“ durch „§ 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt — Folgeänderung der Umnummerierung.
@@ § 14 Absatz 1 @@
1 1# § 14 — Anzeige von Veränderungen
2 2
3 −(1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 25 Absatz 2 des Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.
3+(1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.
4 4
5 5(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über den Beginn und über die in Absatz 1 aufgeführten Veränderungen des Versicherungsvertrags beim Versicherer einzuholen.
AOEG 1977 — Artikel 100
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: niedrig
Artikel 100 wird durch den folgenden Artikel 100 ersetzt:
„ Artikel 100
Besondere Aufzeichnungspflichten
§ 142 der Abgabenordnung in der am 2. September 2026 geltenden Fassung ist erstmals für das Führen von Anbauverzeichnissen anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen.“
Klartext: Eine Übergangsregelung wird neu gefasst: § 142 der Abgabenordnung (Pflicht zur Führung von Anbauverzeichnissen) gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen.
⚠ Vom Einführungsgesetz zur Abgabenordnung liegt uns der bisherige Wortlaut von Artikel 100 nicht vor. Daher lässt sich kein Vergleich zwischen altem und neuem Text zeigen; die Vorher-Spalte bleibt leer.
⚠ Die Drucksache nennt als Bezugsstand „zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2026“, was mit dem Metadatenstand übereinstimmt. Der Inhalt von Artikel 100 vor dieser Änderung ist aber nicht rekonstruierbar.
@@ Neu @@
Artikel 100
Besondere Aufzeichnungspflichten
§ 142 der Abgabenordnung in der am 2. September 2026 geltenden Fassung ist erstmals für das Führen von Anbauverzeichnissen anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. September 2026 beginnen.
LAG — § 327 Absatz 2 und 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 327 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind neben Rechtsanwälten zugelassen:
1. Personen und Gesellschaften, soweit sie nach § 3 Satz 1 oder § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sowie Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens nach § 4e des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
2. von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden,
a) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Registrierung zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden,
b) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung missbraucht wird,
c) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, dass es sich nur um Hinweise handelt, die nur für ihre Mitglieder bestimmt sind.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen, Gesellschaften und Verbände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.“
Klartext: Die Liste der Personen und Stellen, die bei den Ausgleichsbehörden vertreten dürfen, wird modernisiert: Statt der alten Verweise auf das Rechtsberatungsgesetz (das längst abgelöst wurde) gelten jetzt die neueren Paragrafen des Steuerberatungsgesetzes. Neu aufgenommen werden auch Verwahrer und Verwalter von fremdem Vermögen, die ebenfalls nach dem Steuerberatungsgesetz zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Für die Verbände gilt jetzt das Rechtsdienstleistungsgesetz statt der alten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz. Außerdem entfällt die bisherige Nummer 1 (Behörden, Körperschaften aus dem Rechtsberatungsgesetz), und die Nummerierung wird von drei auf zwei Punkte reduziert.
@@ § 327 Absatz 2 und 3 @@
1 −(2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind neben Rechtsanwälten und den auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), befugten Personen und Vereinigungen nur zugelassen
2 −1. die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes bezeichneten Behörden, Körperschaften und Personen, soweit die Vertretung zu ihrem Aufgabenbereich gehört,
3 −2. Personen und Gesellschaften, soweit sie auf Grund von § 3 und § 4 Nr. 1, 2 und 4 des Steuerberatungsgesetzes geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen,
4 −3. von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden,
5 −a) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen die Zulassung nach den §§ 4 bis 8 der 1. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1481) zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden,
6 −b) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung mißbraucht wird,
7 −c) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, daß es sich nur um Hinweise handelt, die für ihre Mitglieder bestimmt sind.
1+(2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind neben Rechtsanwälten zugelassen:
2+1. Personen und Gesellschaften, soweit sie nach § 3 Satz 1 oder § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sowie Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens nach § 4e des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
3+2. von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden,
4+a) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Registrierung zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden,
5+b) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung missbraucht wird,
6+c) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, dass es sich nur um Hinweise handelt, die nur für ihre Mitglieder bestimmt sind.
8 7
9 −(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden,Körperschaften, Personen und Verbände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.
8+(3) Die in Absatz 2 genannten Personen, Gesellschaften und Verbände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.
KREDITZWEITMARKTFG — Artikel 30 und Artikel 36 Absatz 5
Aufhebung · Konfidenz: unbestimmt
Die Artikel 30 und 36 Absatz 5 werden gestrichen.
Klartext: Zwei Regelungen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes von 2023 werden gestrichen: Artikel 30 und Artikel 36 Absatz 5. Welche konkreten Inhalte diese Artikel hatten, lässt sich aus den verfügbaren Daten nicht entnehmen.
⚠ Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ist ein sogenanntes Artikelgesetz — ein Gesetz, das selbst aus vielen einzelnen Artikeln besteht, die andere Gesetze ändern. Es wurde am 22. Dezember 2023 verabschiedet. Die hier gestrichenen Artikel 30 und 36 Absatz 5 dieses Gesetzes liegen uns nicht als abrufbarer Gesetzestext vor. Daher kann kein Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Stand gezeigt werden.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
FATCA-USA-UMSV — § 8 Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Liegt dem meldenden deutschen Finanzinstitut für eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vor, so können zusätzlich gemeldet werden:
1. die Steueridentifikationsnummer oder das funktionale Äquivalent jedes Ansässigkeitsstaates, wenn die elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des meldenden deutschen Finanzinstituts diese Angaben enthalten, und
2. das Geburtsdatum.“
Klartext: Banken und andere Finanzinstitute, die Daten über US-amerikanische Kunden ans Bundeszentralamt für Steuern melden müssen, können künftig zusätzliche Angaben übermitteln, wenn sie keine US-Steueridentifikationsnummer des Kunden haben: zum einen die Steueridentifikationsnummer eines anderen Landes, in dem der Kunde ansässig ist, und zum anderen das Geburtsdatum. Diese Angaben sind freiwillig, helfen aber bei der Identifizierung.
@@ § 8 Absatz 3 @@
1 −(3) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
1+(3) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Liegt dem meldenden deutschen Finanzinstitut für eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vor, so können zusätzlich gemeldet werden:
2+1. die Steueridentifikationsnummer oder das funktionale Äquivalent jedes Ansässigkeitsstaates, wenn die elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des meldenden deutschen Finanzinstituts diese Angaben enthalten, und
3+2. das Geburtsdatum.
BVFG — § 95
Aufhebung · Konfidenz: hoch
§ 95 wird gestrichen.
Klartext: Der Paragraph, der Vertriebenen- und Spätaussiedler-Organisationen erlaubte, ihre Mitglieder kostenlos in Steuerfragen zu beraten, wird vollständig gestrichen.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
FGO — § 33 Absatz 1 Nummer 3
Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 33 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159 des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,“.
Klartext: Die Zuständigkeit des Finanzgerichts für Streitigkeiten über das Steuerberatungsrecht wird angepasst: Statt wie bisher auf den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes zu verweisen, gilt der Finanzrechtsweg künftig für Streitigkeiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159 des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden.
@@ § 33 Absatz 1 @@
1 1(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
2 21. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
3 32. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
4 −3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den ErstenAbschnittdesDrittenTeils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4+3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowiedurch§159 des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
5 54. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
FGO — § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt.
Klartext: Der Verweis auf den Paragrafen im Steuerberatungsgesetz, der landwirtschaftlichen Buchstellen die Vertretung vor dem Finanzgericht erlaubt, wird aktualisiert: statt auf den alten § 4 Nr. 8 wird nun auf den neuen § 4a verwiesen (Folge einer Umstrukturierung des Steuerberatungsgesetzes).
@@ § 62 Absatz 2 @@
1 1Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur
2 21. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
3 32. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
4 43. Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
5 53a. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
6 −4. landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr.8 des Steuerberatungsgesetzes,
6+4. landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4a des Steuerberatungsgesetzes,
7 75. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
8 86. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
9 97. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
FGO — § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5
Streichung · Konfidenz: mittel
In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 11“ gestrichen.
Klartext: Der Verweis auf die spezifische Nummer im Steuerberatungsgesetz, auf die sich Lohnsteuerhilfevereine bei ihrer Vertretungsbefugnis vor dem Finanzgericht stützen, wird gestrichen. Der Paragraph selbst bleibt, nur die Nummerierungsangabe 'Nr. 11' entfällt — weil die Regelung der Lohnsteuerhilfevereine im Steuerberatungsgesetz umstrukturiert wurde.
⚠ Nach Streichung von „Nr. 11“ lautet die Nummer 5: „Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 des Steuerberatungsgesetzes“. Das ergibt nur dann Sinn, wenn § 4 des Steuerberatungsgesetzes durch andere Artikel derselben Drucksache so umstrukturiert wird, dass Lohnsteuerhilfevereine künftig direkt in § 4 (ohne weitere Untergliederung) geregelt sind. Diese Abhängigkeit von der Hauptänderung im Steuerberatungsgesetz wurde hier nicht eigens gegen den Gesetzestext geprüft.
@@ § 62 Absatz 2 @@
1 1Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur
2 21. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
3 32. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
4 43. Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
5 53a. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
6 64. landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
7 −5. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
7+5. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 des Steuerberatungsgesetzes,
8 86. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
9 97. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
PATANWO — § 41a Absatz 2 Satz 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 41a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 4c Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
Klartext: Für angestellte Patentanwälte (Syndikuspatentanwälte) wird der Verweis auf das Steuerberatungsgesetz präzisiert: Statt des allgemeinen '§ 4' gilt künftig gezielt '§ 4c Absatz 2 Nummer 2', was die spezifische Tätigkeit benennt, auf die sich die patentanwaltliche Funktion als Syndikus bezieht.
@@ § 41a Absatz 2 @@
1 −Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Patentanwälte aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 4 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind (Syndikuspatentanwälte). Der Syndikuspatentanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 41b.
1+Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Patentanwälte aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 4c Absatz 2 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind (Syndikuspatentanwälte). Der Syndikuspatentanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 41b.
GWG 2017 — § 2 Absatz 1 Nummer 12
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 2 Absatz 1 Nummer 12 wird die Angabe „die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine“ durch die Angabe „Lohnsteuerhilfevereine,“ ersetzt.
Klartext: Die im Geldwäschegesetz als Verpflichtete aufgeführten Steuerberatungsvereine werden nicht mehr über einen Verweis auf § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes bezeichnet, sondern direkt mit ihrem geläufigen Namen 'Lohnsteuerhilfevereine'. Das ändert nichts an ihrer Pflicht zur Geldwäscheprävention, nur an der Bezeichnung.
@@ § 2 Absatz 1 @@
1 −12. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genanntenVereine
1+12. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine,
GWG 2017 — § 50 Nummer 7a
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 50 Nummer 7a wird die Angabe „Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes“ durch die Angabe „Lohnsteuerhilfevereine“ ersetzt.
Klartext: Die Aufsichtszuständigkeit für Lohnsteuerhilfevereine im Geldwäschegesetz wird sprachlich vereinfacht: Statt des technischen Verweises auf '§ 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes' steht nun direkt 'Lohnsteuerhilfevereine'. Die zuständige Aufsichtsbehörde (nach § 27 StBerG) bleibt dieselbe.
@@ § 50 @@
1 −7a. für Vereine nach § 4 Nummer 11 desSteuerberatungsgesetzes die für die Aufsicht nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes zuständige Behörde,
1+7a. für Lohnsteuerhilfevereine die für die Aufsicht nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes zuständige Behörde,
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
KI-Bearbeiter
claude-sonnet-4-6
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
Prompt-Version 1.0
Synopsen-Gutachterunsicher
claude-sonnet-4-6
Details anzeigen
Vollständige Synopse über 14 Gesetze, 55 Blöcke. Die ursprünglichen 25 Blöcke (StBerG, AO, UStG, GewStG, GrEStG) plus 30 neu ergänzte (Vervollständigung 2026-05-25: LStHVDV 19, EGAO 1, LAG 1, Kreditzweitmarktförderungsgesetz 1, FATCA-VO 1, BVFG 1, FGO 3, Patentanwaltsordnung 1, Geldwäschegesetz 2). Die neuen Blöcke wurden in zwei unabhängigen Gutachten geprüft: 28 von 30 ok; korrigiert wurden ein Drucksachen-Wortlaut ('abhängig'/'anhängig', LStHVDV) und ein Transkriptions-Tippfehler (FGO § 33). Mit Vorbehalt: das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung liegt nicht als amtlicher Gesetzestext vor (Vorher-Vergleich fehlt) und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ist ein Artikelgesetz ohne abrufbaren Gesetzestext.
Stand-Gutachterunsicher
claude-sonnet-4-6
Details anzeigen
Bezugsstände der meisten Gesetze stimmen mit den vorliegenden amtlichen Gesetzestexten überein. Abweichung bei der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung: die Drucksache nennt den Stand 2016, der vorliegende Stand ist neuer (2026). Für das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz war keine Stand-Prüfung möglich (kein amtlicher Gesetzestext vorliegend).