Änderungs-Historie · GRESTG 1983
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§ 1
In § 1 Absatz 3 GrEStG 1983 wird der bisherige Subsidiaritätsvorbehalt gestrichen, der die Anteilsvereinigungsbesteuerung (ab 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft) nur dann eingreifen ließ, wenn keine Besteuerung nach den Absätzen 2a oder 2b in Betracht kam. Künftig unterliegen Anteilsvereinigungen der Grunderwerbsteuer unabhängig davon, ob auch ein Tatbestand nach Absatz 2a oder 2b erfüllt ist. Die 90-Prozent-Schwelle und die vier Fallgruppen bleiben inhaltlich unverändert.
In § 1 Absatz 3a Satz 1 GrEStG 1983 wird der Auffangtatbestand für wirtschaftliche Beteiligungen (ab 90 % an einer grundbesitzenden Gesellschaft) angepasst. Der bisherige Subsidiaritätsvorbehalt, der den Tatbestand erst eingreifen ließ, wenn keine Besteuerung nach Absätzen 2a, 2b und 3 in Betracht kam, wird auf den Vorbehalt gegenüber Absatz 3 beschränkt. Damit wirkt Absatz 3a nur noch nachrangig zu Absatz 3, nicht mehr zu Absätzen 2a und 2b.
Nach § 1 Absatz 3a GrEStG 1983 wird ein neuer Absatz 3b eingefügt. Dieser stellt klar, dass die Tatbestände der Absätze 2a und 2b nicht eingreifen, soweit Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts nach Absatz 3 oder 3a übergehen. Damit wird eine Doppelbesteuerung durch gleichzeitiges Eingreifen mehrerer Tatbestände ausgeschlossen.
§ 16
§ 16 Absatz 4a GrEStG 1983 wird ersatzlos gestrichen. Dieser Absatz regelte bisher die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nach § 1 Absatz 3 oder 3a, wenn nachfolgend auch ein Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder 2b verwirklicht wurde. Die Regelung wird durch den neuen § 1 Absatz 3b ersetzt, der die Doppelbesteuerung bereits auf Tatbestandsebene ausschließt.
§ 19
In § 19 Absatz 3 GrEStG 1983 wird die Anzeigefrist für grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge vereinheitlicht. Die bisherige Standardfrist von zwei Wochen, die für bestimmte Steuerschuldner ohne Inlandssitz auf einen Monat verlängert werden konnte, entfällt. Künftig gilt für alle Anzeigepflichtigen einheitlich eine Frist von einem Monat ab Kenntnis des anzeigepflichtigen Vorgangs.