Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
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Worum geht's
Der Gesetzentwurf zur Entlastung der Sozialverwaltung (BT-Drs. 21/5509) ist eine Bundesrats-Initiative und fasst zahlreiche Vereinfachungen für Behörden und Leistungsbeziehende in neun Sozialgesetzen zusammen.
Im Kern geht es darum, wiederkehrende Verwaltungsschritte zu verschlanken: Bagatellgrenzen ohne Belegpflicht bei Reparatur- und Umzugskosten, vereinfachte Einkommensanrechnung ohne rückwirkende Kürzungen, längere Bewilligungszeiträume bei stabiler Lage und ein einheitlicherer Mietobergrenzenwert auf Basis des Wohngeldgesetzes.
Gleichzeitig werden Datenabgleiche zwischen Sozialleistungsträgern systematisch ausgebaut, um Doppelbezug automatisiert zu erkennen.
Das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit wird gestrafft und einige Zuständigkeitsunklarheiten bei Umzügen beseitigt.
Mehr Kontext
Die Änderungen betreffen SGB II (Bürgergeld), SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB IX (Rehabilitation), SGB X (Sozialverwaltungsverfahren), SGB XI (Pflegeversicherung), SGB XII (Sozialhilfe), das Asylbewerberleistungsgesetz und die Bürgergeld-Verordnung.
Wen betrifft es?Vor allem Personen, die Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) beziehen, sowie Leistungsbeziehende nach SGB IX (Eingliederungshilfe), SGB XI (Pflegegeld bei Familienversicherung) und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Darüber hinaus Jobcenter, kommunale Sozialträger, Krankenkassen und Pflegekassen als ausführende Behörden, die von den Verfahrensvereinfachungen direkt entlastet werden. Selbständige im Bürgergeld-Bezug sind durch neue Pauschalierungsregeln für Betriebsausgaben betroffen.
Was ändert sich?Wichtigste Einzelpunkte: (1) Einnahmen, die in einem Monat zufließen, für den bereits Leistungen ausgezahlt wurden, werden erst im Folgemonat angerechnet — keine rückwirkenden Kürzungen mehr. (2) Kommunale Träger können Bagatellgrenzen für Reparatur- und Umzugskosten festlegen, bis zu denen keine Belege eingereicht werden müssen. (3) Im SGB XII wird der Bewilligungszeitraum auf bis zu drei Jahre verlängerbar, wenn keine Bedarfsänderung erwartet wird. (4) Die Warmmiete-Obergrenze in der Sozialhilfe wird auf einen festen Wohngeld-orientierten Pauschalwert umgestellt, statt jährlich neu aus Durchschnittsdaten ermittelt zu werden. (5) Sozialleistungsträger müssen Leistungsbeziehende künftig anlassunabhängig automatisiert auf Doppelbezug und verdecktes Einkommen prüfen. (6) Staatliche Schulen und Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich brauchen keine gesonderte AZAV-Trägerzulassung mehr. (7) Das Widerspruchsverfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit wird durch ein einfaches Äußerungsrecht (Frist: ein Monat) ersetzt. (8) Im SGB IX kann der Gesamtplan bei stabiler Lage statt alle zwei Jahre erst nach bis zu fünf Jahren überprüft werden. (9) Für Asylbewerberleistungsempfänger gelten die neuen Datenerhebungs- und Abgleichsbefugnisse aus SGB X entsprechend.
Ab wann?Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Der genaue Termin steht noch nicht fest, da sich das Gesetz im Gesetzgebungsverfahren befindet (Stand Drucksache: April 2026). Für bereits laufende Bewilligungszeiträume beim Inkrafttreten gelten Übergangsregelungen (insbesondere beim neuen Heizkosten-Pauschalwert im SGB XII).
Was ist noch unsicher?Beim SGB-XII-Teil ist der uns vorliegende Gesetzestext neuer als der Stand, auf den sich die Drucksache bezieht; einzelne Vorher-Texte mussten deshalb aus den Änderungsbefehlen erschlossen werden und können von der amtlichen Originalfassung abweichen. Einige Änderungen sind nur mittelsicher: die Bagatellgrenze für Umzugskosten (§ 22 SGB II), der neue Satz zu Heizkosten in § 42a Absatz 3 und die Korrektur von Satzverweisen in § 42a und § 82 SGB XII. Der neue § 95 Absatz 2 SGB XII enthält einen möglichen Redaktionsfehler (Verweis auf Absatz 1 Satz 1 statt auf eine Wohngeldvorschrift). Die Aufnahme von § 203b in die Inhaltsübersicht des SGB V ist nur mit geringer Sicherheit belegt, weil die uns vorliegende Inhaltsübersicht nicht bis auf einzelne Paragrafen aufgegliedert war.
Nach § 7b Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Nicht erwerbsfähige Personen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, die sich ohne Zustimmung des Jobcenters länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.“
Klartext: Wer als nicht erwerbsfähige Person (z. B. Kinder in der Bedarfsgemeinschaft) ohne Genehmigung des Jobcenters länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland lebt, verliert ab der fünften Woche alle Leistungen bis zur nachgewiesenen Rückkehr nach Deutschland.
@@ § 7b Absatz 4 @@
1 1(3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.
2+
3+(4) Nicht erwerbsfähige Personen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, die sich ohne Zustimmung des Jobcenters länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
SGB 2 — § 11 Absatz 2 Satz 3 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 sind die Einnahmen im Folgemonat zu berücksichtigen, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen nach diesem Buch erbracht worden sind.“
Klartext: Fließt eine Einnahme in einem Monat zu, für den bereits Bürgergeld ausgezahlt wurde, wird diese Einnahme erst im nächsten Monat angerechnet — so wird eine rückwirkende Kürzung der schon ausgezahlten Leistungen vermieden.
@@ § 11 Absatz 2 @@
1 −(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
1+(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Abweichend von Satz 1 sind die Einnahmen im Folgemonat zu berücksichtigen, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen nach diesem Buch erbracht worden sind.
SGB 2 — § 11 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
In Absatz 3 wird nach der Angabe „Berücksichtigung einer“ die Angabe „einmaligen Einnahme oder“ eingefügt.
Klartext: Die Sechs-Monats-Verteilungsregel gilt nun ausdrücklich auch für einmalige Einnahmen (z. B. eine Erbschaft oder einmalige Zahlung), nicht nur für Nachzahlungen — sofern ihre sofortige Anrechnung den Leistungsanspruch entfallen ließe.
@@ § 11 Absatz 3 @@
1 −(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
1+(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme oder als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
SGB 2 — § 22 Absatz 2 Satz 4 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Der kommunale Träger kann einen Betrag festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als unabweisbar und angemessen im Sinne des Satzes 1 gelten sollen.“
Klartext: Der kommunale Träger darf künftig eine Bagatellgrenze festlegen: Bis zu diesem Betrag müssen Bürgergeld-Empfänger für Reparaturen an selbst genutztem Wohneigentum keine Belege einreichen — die Aufwendungen gelten automatisch als unabweisbar und angemessen.
@@ § 22 Absatz 2 @@
1 −(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
1+(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht. Der kommunale Träger kann einen Betrag festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als unabweisbar und angemessen im Sinne des Satzes 1 gelten sollen.
SGB 2 — § 22 Absatz 5 Satz 1
Einfügung · Konfidenz: mittel
In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „kommunale Träger“ die Angabe „nach Absatz 4 Satz 1“ eingefügt.
Klartext: Bei Umzügen von unter 25-Jährigen wird klargestellt, dass der für die Zusicherung zuständige kommunale Träger derjenige nach Absatz 4 Satz 1 ist (= am Ort der neuen Unterkunft zuständiger Träger).
⚠ Der vollständige Text von § 22 Abs 5 Satz 1 vor der Änderung: 'wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.' Die Einfügung 'nach Absatz 4 Satz 1' zwischen 'kommunale Träger' und 'dies' ist eindeutig. Der Verweis auf 'Absatz 4 Satz 1' bezieht sich auf den Träger am Ort der neuen Unterkunft; § 22 Abs 4 Satz 1 nennt diesen Träger als zuständig für Zusicherungen vor Vertragsabschluss.
@@ § 22 Absatz 5 @@
1 −(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1+(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger nach Absatz 4 Satz 1 dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
2 21. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
3 32. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
4 43. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
5 5Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
SGB 2 — § 22 Absatz 6 Sätze 1 und 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
In Absatz 6 werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn
1. der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst ist oder
2. aus anderen Gründen erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind
und ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.“
Klartext: Die Regelung zu Umzugskosten und Mietkaution wird vereinheitlicht: Alle diese Kosten fallen künftig unter die Zuständigkeit des kommunalen Trägers am neuen Wohnort (nicht mehr aufgeteilt zwischen Alt- und Neuträger). Die Zusicherungsvoraussetzungen werden als Nummernliste strukturiert.
@@ § 22 Absatz 6 @@
1 −(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkanntwerden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
1+(6) Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn
2+1. der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst ist oder
3+2. aus anderen Gründen erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind
4+und ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
Nach Absatz 6 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Der kommunale Träger kann einen Betrag für die Gewährung von Umzugskosten festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als angemessen gelten sollen.“
Klartext: Für Umzugskosten kann der kommunale Träger eine Bagatellgrenze festlegen, bis zu der Bürgergeld-Empfänger keine Belege einreichen müssen — analoge Erleichterung wie bei Reparaturkosten in Absatz 2.
⚠ Der Änderungsbefehl lautet „Nach Absatz 6 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt“. Bezugspunkt ist der bisherige Satz 3 von § 22 Absatz 6 („Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.“); er bleibt bestehen, der neue Satz wird dahinter eingefügt.
@@ § 22 Absatz 6 @@
1 −(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
1+(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. Der kommunale Träger kann einen Betrag für die Gewährung von Umzugskosten festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als angemessen gelten sollen.
SGB 2 — § 36 Absatz 1 Sätze 6 und 7 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 36 Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Hält sich eine leistungsberechtigte Person länger als zwölf Wochen im Ausland auf, so wird vermutet, dass sie ab dem 85. Tag keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die leistungsberechtigte Person kann nachweisen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über den 85. Tag hinaus besteht.“
Klartext: Wer mehr als 12 Wochen (85 Tage) im Ausland ist, gilt ab dem 85. Tag gesetzlich als ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland — und verliert damit die Zuständigkeit des bisherigen Jobcenters. Die Betroffenen können diese Vermutung durch Nachweise widerlegen.
@@ § 36 Absatz 1 @@
1 −(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
1+(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Hält sich eine leistungsberechtigte Person länger als zwölf Wochen im Ausland auf, so wird vermutet, dass sie ab dem 85. Tag keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die leistungsberechtigte Person kann nachweisen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über den 85. Tag hinaus besteht.
SGB 2 — § 40a Satz 4
Streichung · Konfidenz: hoch
§ 40a Satz 4 wird gestrichen.
Klartext: Der Satz, der den Vorbehalt zugunsten von § 44a Absatz 3 (Erstattungsansprüche nach festgestellter Nicht-Erwerbsfähigkeit) aufrechterhalten hat, entfällt — im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Aufhebung von § 44a Absatz 3.
@@ § 40a @@
1 −Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.
1+Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend.
SGB 2 — § 44a Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitssuchende erwerbsfähig ist. Stellt die Agentur für Arbeit fehlende Erwerbsfähigkeit fest, können sich der kommunale Träger, ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, zur Entscheidung der Agentur für Arbeit binnen eines Monats nach Erhalt der Feststellung äußern. Nach Ablauf der Frist holt die Agentur für Arbeit eine gutachterliche Stellungnahme des nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 3 gebunden. Bis zum Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.“
Klartext: Das bisherige Widerspruchsverfahren (andere Träger konnten der Feststellung der Erwerbsfähigkeit widersprechen, woraufhin ein Rentenversicherungsgutachten eingeholt wurde) wird durch ein einfacheres Äußerungsrecht ersetzt: Die Träger haben nach Feststellung fehlender Erwerbsfähigkeit einen Monat Zeit, sich zu äußern; danach holt die Arbeitsagentur automatisch ein Rentenversicherungsgutachten ein.
@@ § 44a Absatz 1 @@
1 −(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:
2 −1. der kommunale Träger,
3 −2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
4 −3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
5 −Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
1+(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitssuchende erwerbsfähig ist. Stellt die Agentur für Arbeit fehlende Erwerbsfähigkeit fest, können sich der kommunale Träger, ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, zur Entscheidung der Agentur für Arbeit binnen eines Monats nach Erhalt der Feststellung äußern. Nach Ablauf der Frist holt die Agentur für Arbeit eine gutachterliche Stellungnahme des nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 3 gebunden. Bis zum Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
SGB 2 — § 44a Absatz 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) (weggefallen)“.
Klartext: Der Absatz, der Erstattungsansprüche der Arbeitsagentur und des kommunalen Trägers nach einer anderen Sozialleistungszuerkennung im Fall nicht bestehender Erwerbsfähigkeit regelte, wird aufgehoben — weil das zugrundeliegende Widerspruchsverfahren in § 44a Absatz 1 entfällt.
@@ § 44a Absatz 3 @@
1 −(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Besondere Leistungen im Einzelfall erbringt, und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.
1+(3) (weggefallen)
SGB 3 — § 176 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 176 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, die von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen im Gesundheits- und Pflegebereich sowie von staatlichen beruflichen Schulen durchgeführt werden, bedarf es abweichend von Absatz 1 keiner Zulassung des Trägers und abweichend von Absatz 2 keiner Zulassung der Maßnahme nach der nach § 184 erlassenen Rechtsverordnung. Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen, die von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich durchgeführt werden und zum Ziel haben, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu schaffen.“
Klartext: Staatliche und staatlich anerkannte Schulen und Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich sowie staatliche Berufsschulen brauchen künftig keine gesonderte AZAV-Zulassung als Träger oder für ihre Maßnahmen — auch nicht für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
@@ § 176 Absatz 3 @@
1 1(1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung.
2 2
3 3(2) Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180.
4+
5+(3) Für Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, die von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen im Gesundheits- und Pflegebereich sowie von staatlichen beruflichen Schulen durchgeführt werden, bedarf es abweichend von Absatz 1 keiner Zulassung des Trägers und abweichend von Absatz 2 keiner Zulassung der Maßnahme nach der nach § 184 erlassenen Rechtsverordnung. Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen, die von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich durchgeführt werden und zum Ziel haben, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu schaffen.
SGB 5 — Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: niedrig
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 203a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 203b Meldepflicht bei Bezug von Asylbewerberleistungen".
Klartext: In der Inhaltsübersicht des SGB V wird ein neuer § 203b zur Meldepflicht bei Bezug von Asylbewerberleistungen eingetragen.
⚠ Die uns vorliegende Inhaltsübersicht listet für den Vierten Abschnitt nur den Bereich §§ 198 bis 206, keine Einzeleinträge für § 203a. Die genaue Einfügestelle nach § 203a ist darin nicht einzeln abgebildet; die Gegenüberstellung ist strukturell korrekt, kann aber von der amtlichen Textstruktur abweichen.
2+§ 203b Meldepflicht bei Bezug von Asylbewerberleistungen
SGB 5 — § 203b
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 203a wird der folgende § 203b eingefügt:
„§ 203b
Meldepflicht bei Bezug von Asylbewerberleistungen
Die Träger der Asylbewerberleistungen und der Sozialhilfe erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 264 Absatz 1 und 2 Betreuten entsprechend der §§ 28a bis 28c des Vierten Buches und melden die für diesen Personenkreis erforderlichen Daten automatisiert im elektronischen Datenaustausch."
Klartext: Es wird ein neuer § 203b eingefügt, der Träger der Asylbewerberleistungen und der Sozialhilfe verpflichtet, Meldungen über die nach § 264 Abs. 1 und 2 Betreuten automatisiert im elektronischen Datenaustausch zu erstatten.
@@ Neu @@
§ 203b — Meldepflicht bei Bezug von Asylbewerberleistungen
Die Träger der Asylbewerberleistungen und der Sozialhilfe erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 264 Absatz 1 und 2 Betreuten entsprechend der §§ 28a bis 28c des Vierten Buches und melden die für diesen Personenkreis erforderlichen Daten automatisiert im elektronischen Datenaustausch.
SGB 5 — § 289 Satz 3 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 289 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 67a Absatz 2 des Zehnten Buches bleibt unberührt."
Klartext: In § 289 SGB V wird nach Satz 2 ein neuer Satz eingefügt, der klarstellt, dass § 67a Absatz 2 SGB X (Datenerhebung bei anderen Stellen) unberührt bleibt.
@@ § 289 @@
1 −Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen. Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.
1+Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen. Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. § 67a Absatz 2 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.
SGB 9 2018 — § 121 Absatz 2 Satz 3 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 121 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 kann eine Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans nach vorheriger regel- und turnusmäßiger Überprüfung in größeren Abständen als nach zwei Jahren, längstens nach fünf Jahren, vorgenommen werden, sofern eine Veränderung des Bedarfs in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist und die Leistungsberechtigten ihr Einverständnis erklären."
Klartext: In § 121 Abs. 2 SGB IX wird eine Ausnahme von der Zwei-Jahres-Frist für die Überprüfung des Gesamtplans eingeführt: Bei vorheriger regelmäßiger Überprüfung und wenn keine Bedarfsveränderung erwartet wird und die leistungsberechtigte Person zustimmt, kann die nächste Überprüfung auf bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werden.
@@ § 121 Absatz 2 @@
1 −(2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.
1+(2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden. Abweichend von Satz 2 kann eine Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans nach vorheriger regel- und turnusmäßiger Überprüfung in größeren Abständen als nach zwei Jahren, längstens nach fünf Jahren, vorgenommen werden, sofern eine Veränderung des Bedarfs in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist und die Leistungsberechtigten ihr Einverständnis erklären.
SGB 9 2018 — § 125 Absatz 5 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 125 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können mit Zustimmung aller Vereinbarungsparteien in Abweichung von § 56 des Zehnten Buches auch in Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches geschlossen werden. Eine solche Vereinbarung in Textform nach Satz 1 gilt als schriftliche Vereinbarung im Sinne des Teils 2 dieses Buches."
Klartext: § 125 SGB IX erhält einen neuen Absatz 5, der es allen Vereinbarungsparteien erlaubt, Vereinbarungen nach Abs. 1 auch in Textform (statt Schriftform) abzuschließen, wenn alle Parteien zustimmen. Eine solche Textform-Vereinbarung gilt dann als schriftliche Vereinbarung im Sinne von Teil 2 SGB IX.
@@ § 125 Absatz 5 (neu) @@
1 1(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
2+
3+(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können mit Zustimmung aller Vereinbarungsparteien in Abweichung von § 56 des Zehnten Buches auch in Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches geschlossen werden. Eine solche Vereinbarung in Textform nach Satz 1 gilt als schriftliche Vereinbarung im Sinne des Teils 2 dieses Buches.
SGB 9 2018 — § 126 Absatz 2 Satz 2 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 126 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Eine Vereinbarung in der Form des § 125 Absatz 5 kann nicht allein wegen der Form vor der Schiedsstelle angefochten werden."
Klartext: In § 126 Abs. 2 SGB IX wird nach Satz 1 klargestellt, dass eine Vereinbarung in Textform nach § 125 Abs. 5 nicht allein wegen dieser Form (also der Textform statt Schriftform) vor der Schiedsstelle angefochten werden kann.
@@ § 126 Absatz 2 @@
1 −(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.
1+(2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. Eine Vereinbarung in der Form des § 125 Absatz 5 kann nicht allein wegen der Form vor der Schiedsstelle angefochten werden. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.
SGB 10 — § 67a Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 67a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Erhebung von Sozialdaten ist insbesondere bei anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen zulässig.“
Klartext: Der bisherige, detaillierte Absatz 2 über die Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person und unter welchen Bedingungen dies ohne ihre Mitwirkung zulässig ist, wird durch eine kurze Regelung ersetzt: Die Erhebung von Sozialdaten ist insbesondere bei anderen Sozialleistungsträgern zulässig.
@@ § 67a Absatz 2 @@
1 −(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden
2 −
3 −1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
4 − a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
5 − b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
6 − c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
7 −2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn
8 − a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
9 − b. aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
10 − bb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
1+(2) Die Erhebung von Sozialdaten ist insbesondere bei anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen zulässig.
SGB 10 — § 79 Absatz 6 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 79 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen überprüfen, soweit es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist, Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, anlassunabhängig und regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin, [...]
Klartext: Nach dem bisherigen letzten Absatz (Absatz 5) des § 79 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt: Sozialleistungsträger müssen Leistungsempfänger anlassunabhängig und regelmäßig automatisiert daraufhin überprüfen, ob sie gleichzeitig Leistungen anderer Träger beziehen, versicherungspflichtig beschäftigt sind, Kapitalerträge dem Finanzamt gemeldet haben oder gefördertes Altersvorsorgekapital nicht mehr dem Zweck dient. Die für den Abgleich übermittelten Daten sind nach Durchführung unverzüglich zu löschen.
@@ § 79 Absatz 6 (neu) @@
1 1(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Dateisystemen, die mit Einwilligung der betroffenen Personen angelegt werden und die jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offenstehen.
2+
3+(6) Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen überprüfen, soweit es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist, Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, anlassunabhängig und regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin,
4+1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen von einer anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle bezogen werden oder wurden,
5+2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
6+3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
7+4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.
8+Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft leben. Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übermitteln:
9+1. Name und Vorname,
10+2. Geburtsdatum und -ort,
11+3. Anschrift,
12+4. Versicherungsnummer.
13+Die den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
SGB 11 — § 100
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 100 wird durch den folgenden § 100 ersetzt:
„§ 100
Nachweispflicht bei Familienversicherung
Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. § 67a Absatz 2 des Zehnten Buches bleibt unberührt."
Klartext: § 100 SGB XI (Nachweispflicht bei Familienversicherung) wird neu gefasst: Der bisherige Satz bleibt erhalten, ergänzt wird ein neuer Satz, der klarstellt, dass § 67a Absatz 2 SGB X (Datenerhebung bei anderen Stellen) unberührt bleibt.
@@ § 100 @@
1 1§ 100 — Nachweispflicht bei Familienversicherung
2 2
3 −Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben.
3+Die Pflegekasse kann die für den Nachweis einer Familienversicherung (§ 25) erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. § 67a Absatz 2 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
SGB 12 — Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
Nach der Angabe zu § 26 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 26a Verzicht auf Rückforderungen".
Klartext: In der Inhaltsübersicht wird nach § 26 ein neuer § 26a 'Verzicht auf Rückforderungen' eingefügt.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1§ 26 Einschränkung, Aufrechnung
2 −
3 −[kein § 26a vorhanden]
2+§ 26a Verzicht auf Rückforderungen
SGB 12 — Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
Die Angabe zu § 37a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 37a Nichtanrechnung von am Monatsende fälligen Einkünften".
Klartext: Der Titel von § 37a wird in der Inhaltsübersicht von 'Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften' in 'Nichtanrechnung von am Monatsende fälligen Einkünften' geändert.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 37a Darlehenbei am Monatsende fälligen Einkünften
1+§ 37a Nichtanrechnungvon am Monatsende fälligen Einkünften
SGB 12 — Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
Die Angabe zu § 45a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 45a Pauschalierte Warmmiete für Einpersonenhaushalte".
Klartext: Der Titel von § 45a wird in der Inhaltsübersicht von 'Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete' in 'Pauschalierte Warmmiete für Einpersonenhaushalte' geändert.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 −§ 45a Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete
1+§ 45a Pauschalierte Warmmiete für Einpersonenhaushalte
SGB 12 — § 26 Absatz 2 Sätze 1 und 2
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden mit 1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches oder 2. Ansprüchen auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104. Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs nach der Anlage zu § 28, in den übrigen Fällen bis zu 30 Prozent."
Klartext: Die bisherigen Voraussetzungen der Aufrechnung (vorsätzliche Falschangaben) entfallen. Künftig kann bei allen Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X aufgerechnet werden. Der Aufrechnungsbetrag bei Änderungen wegen unterlassener Mitteilung (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X) wird auf 10 % des Regelbedarfs begrenzt; in sonstigen Fällen bleibt es bei bis zu 30 %.
@@ § 26 Absatz 2 @@
1 −(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn
2 −1. es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
3 −2. es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
4 −In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
1+(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden mit
2+1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches oder
3+2. Ansprüchen auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104.
4+Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs nach der Anlage zu § 28, in den übrigen Fällen bis zu 30 Prozent. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
SGB 12 — § 26 Absatz 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig."
Klartext: Es wird eine Gesamtobergrenze für gleichzeitig laufende Aufrechnungen eingeführt: Übersteigen alle laufenden Aufrechnungen zusammen 30 % des Regelbedarfs, ist die neue Aufrechnung unzulässig.
⚠ Zwei Änderungen betreffen § 26 Absatz 2. Sie werden getrennt dargestellt, weil die Drucksache sie als zwei eigene Befehle aufführt; jede Gegenüberstellung geht vom jeweils unveränderten Ausgangstext aus.
@@ § 26 Absatz 2 @@
1 1(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn
2 21. es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
3 32. es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
4 −In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
4+In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
SGB 12 — § 26a
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 26 wird der folgende § 26a eingefügt: „§ 26a Verzicht auf Rückforderungen (1) Von der Anwendung der §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches kann abgesehen werden, wenn der Erstattungsbetrag nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches für die Gesamtheit der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft oder der Haushaltsgemeinschaft weniger als 50 Euro innerhalb von zwölf Monaten beträgt. (2) Absatz 1 gilt bei vorläufig erbrachten Leistungen nach § 44a entsprechend."
Klartext: Neu eingefügter § 26a: Wenn die Gesamtüberzahlung aller Haushaltsmitglieder unter 50 Euro pro Jahr liegt, kann der Träger der Sozialhilfe auf die Rückforderung (Rücknahme, Widerruf, Aufhebung nach §§ 45, 47, 48 SGB X) verzichten. Das gilt auch bei vorläufigen Leistungen.
@@ § 26a @@
1 −[§ 26a existiert nicht]
1+§ 26a — Verzicht auf Rückforderungen
2+
3+(1) Von der Anwendung der §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches kann abgesehen werden, wenn der Erstattungsbetrag nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches für die Gesamtheit der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft oder der Haushaltsgemeinschaft weniger als 50 Euro innerhalb von zwölf Monaten beträgt.
4+
5+(2) Absatz 1 gilt bei vorläufig erbrachten Leistungen nach § 44a entsprechend.
SGB 12 — § 27b Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
§ 27b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 1. beträgt für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, monatlich 7 Prozent des Betrages der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28, 2. wird für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages festgesetzt. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren. Im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen."
Klartext: Die Bekleidungspauschale wird für Erwachsene auf einen festen Satz von 7 % der Regelbedarfsstufe 3 gesetzt (bisher: Landesbehörden setzten die Höhe selbst fest). Für Minderjährige bleibt die Festsetzung durch Landesbehörden.
⚠ Die Drucksache enthält die Formulierung 'wird ... die Höhe des Barbetrages festgesetzt' in Nummer 2 — grammatisch bezieht sich 'Barbetrages' wohl auf den Bekleidungsbetrag (Bekleidungspauschale); der Begriff 'Barbetrag' in Abs. 4 anstatt 'Bekleidungspauschale' ist auffällig und könnte ein Redaktionsfehler in der Drucksache sein.
@@ § 27b Absatz 4 @@
1 −(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.
1+(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2
2+1. beträgt für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, monatlich 7 Prozent des Betrages der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28,
3+2. wird für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages festgesetzt. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren.
4+Im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.
SGB 12 — § 35 nach Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Entfiele der Leistungsanspruch in einem Monat durch die Berücksichtigung nach Satz 1, ist die verbleibende Differenz in den darauffolgenden Monaten zu berücksichtigen. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht."
Klartext: Neuer Absatz 6: Heizkosten-Rückzahlungen und Nebenkostenguthaben mindern die anerkannten Unterkunftskosten im Folgemonat. Wenn dadurch der Leistungsanspruch wegfallen würde, wird die Differenz auf Folgemonate verteilt. Rückzahlungen für Haushaltsenergie bleiben außer Betracht.
⚠ Der uns vorliegende Gesetzestext enthält § 35 bereits mit einem Absatz 6, der dem bisherigen Absatz 6 entspricht — das Gesetz ist also möglicherweise schon auf dem Stand der Drucksache. Die Vorher-Spalte zeigt den Zustand vor der Einfügung (Absätze 6–8 alt); die Nachher-Spalte zeigt den neuen Absatz 6 und nummeriert die bisherigen Absätze 6→7, 7→8, 8→9 um.
@@ § 35 nach Absatz 5 @@
1 −(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
1+(6) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Entfiele der Leistungsanspruch in einem Monat durch die Berücksichtigung nach Satz 1, ist die verbleibende Differenz in den darauffolgenden Monaten zu berücksichtigen. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
2 2
3 −(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
3+(7) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
4 4
5 −(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
5+(8) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
6+
7+(9) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
SGB 12 — § 35 Absätze 6 bis 8
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden zu den Absätzen 7 bis 9.
Klartext: Die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 in § 35 werden infolge der Einfügung des neuen Absatzes 6 zu den Absätzen 7, 8 und 9 umbenannt.
@@ § 35 Absätze 6 bis 8 @@
1 −(6) … [Absatz 6 — Sonderunterkunft]
2 −(7) … [Absatz 7 — Gesamtangemessenheitsgrenze]
3 −(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
3+(9) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
SGB 12 — § 35a Absatz 1 nach Satz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Träger der Sozialhilfe kann einen Betrag festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als unabweisbar und angemessen im Sinne des Satzes 1 gelten sollen."
Klartext: Der Sozialhilfeträger kann eine Bagatellgrenze für Reparaturen am Wohneigentum festlegen, unterhalb derer keine Belege eingereicht werden müssen und die Aufwendungen automatisch als angemessen und unabweisbar gelten.
@@ § 35a Absatz 1 @@
1 −(1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
1+(1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht. Der Träger der Sozialhilfe kann einen Betrag festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als unabweisbar und angemessen im Sinne des Satzes 1 gelten sollen.
SGB 12 — § 35a Absatz 2 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Eine Zusicherung soll erteilt werden, wenn 1. der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder 2. aus anderen Gründen erforderlich ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann."
Klartext: In § 35a Abs. 2 wird der Begriff 'Zustimmung' durch 'Zusicherung' ersetzt und die Voraussetzungen werden als Nummernliste strukturiert. Inhaltlich: statt 'notwendig' heißt es nun 'erforderlich'; der Begriff 'Zusicherung' (Verwaltungsakt) ist rechtstechnisch präziser als 'Zustimmung'.
@@ § 35a Absatz 2 @@
1 −(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozialhilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe getilgt.
1+(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine Zusicherung soll erteilt werden, wenn
2+1. der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder
3+2. aus anderen Gründen erforderlich ist
4+und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozialhilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe getilgt.
SGB 12 — § 35a Absatz 2 Satz 5
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Zustimmung" durch die Angabe „Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger der Sozialhilfe" ersetzt.
Klartext: In Satz 5 (Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten etc.) wird 'Zustimmung' durch 'Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger der Sozialhilfe' ersetzt — damit wird klargestellt, dass der Träger am neuen Ort zuständig ist.
@@ § 35a Absatz 2 @@
1 −(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozialhilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe getilgt.
1+(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozialhilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger der Sozialhilfe übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe getilgt.
SGB 12 — § 35a Absatz 2 nach Satz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Träger der Sozialhilfe kann einen Betrag für die Gewährung von Umzugskosten festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als angemessen gelten sollen."
Klartext: Analog zur Bagatellgrenze bei Instandhaltungskosten kann der Träger nun auch für Umzugskosten eine Belegnachweisgrenze festsetzen, unterhalb derer die Kosten als angemessen gelten.
@@ § 35a Absatz 2 @@
1 −(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozialhilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe getilgt.
1+(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozialhilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. Der Träger der Sozialhilfe kann einen Betrag für die Gewährung von Umzugskosten festsetzen, bis zu dessen Höhe keine Nachweise durch den Leistungsberechtigten zu erbringen sind und die Aufwendungen als angemessen gelten sollen. Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe getilgt.
SGB 12 — § 37a Überschrift
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 37a Nichtanrechnung von am Monatsende fälligen Einkünften"
Klartext: Die Überschrift von § 37a wird von 'Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften' in 'Nichtanrechnung von am Monatsende fälligen Einkünften' geändert, was den neuen Regelungsinhalt besser widerspiegelt.
@@ § 37a @@
1 −§ 37a — Darlehenbei am Monatsende fälligen Einkünften
1+§ 37a — Nichtanrechnungvon am Monatsende fälligen Einkünften
SGB 12 — § 37a Absatz 1
Streichung · Konfidenz: hoch
In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.
Klartext: Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird aus § 37a gestrichen, da die Absätze 2 und 3 gleichzeitig entfallen — der Paragraf besteht dann nur noch aus einem einzigen Absatz ohne Nummerierung.
@@ § 37a Absatz 1 @@
1 −(1) Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.
1+Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.
SGB 12 — § 37a Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Der bisherige Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, bleibt die Rente bei der Berechnung des Leistungsanspruchs im ersten Monat des Zuflusses unberücksichtigt."
Klartext: Statt eines Darlehens bei Rentenzufluss am Monatsende gibt es nun eine Nichtanrechnung: Die Rente wird im ersten Monat des Zuflusses gar nicht als Einkommen berechnet. Das ist für Betroffene günstiger, da keine Rückzahlungsverpflichtung entsteht.
@@ § 37a Absatz 1 @@
1 −(1) Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, istihrinsoweitaufAntrageinDarlehenzugewähren. Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.
1+(1) Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmals eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, bleibtdieRentebeiderBerechnungdesLeistungsanspruchsim ersten Monat des Zuflusses unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden.
2 2
3 3(2) Das Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zu tilgen; insgesamt ist jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zurückzuzahlen. Beträgt der monatliche Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person weniger als 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 wird die monatliche Rate nach Satz 1 in Höhe des Leistungsanspruchs festgesetzt.
4 4
5 5(3) Die Rückzahlung nach Absatz 2 beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 44b.
SGB 12 — § 37a Absätze 2 und 3
Aufhebung · Konfidenz: hoch
Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Klartext: Da § 37a auf eine Nichtanrechnung umgestellt wird (kein Darlehen mehr), entfallen die Absätze 2 und 3, die Tilgung und Rückzahlung des Darlehens geregelt hatten.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
SGB 12 — § 42 Nummer 4 Buchstabe b
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 42 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „durchschnittlichen Warmmiete" durch die Angabe „pauschalierten Warmmiete" ersetzt.
Klartext: Der Begriff 'durchschnittliche Warmmiete' wird in § 42 Nr. 4 Buchst. b durch 'pauschalierte Warmmiete' ersetzt, um die Systematik mit dem neuen § 45a zu harmonisieren.
@@ § 42 @@
1 14. Bedarfe für Unterkunft und Heizung
2 2a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
3 −b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
3+b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten pauschalierten Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
SGB 12 — § 42a Absatz 3 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Als angemessene Aufwendungen für Heizung gilt der Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente nach § 12 Absatz 6 des Wohngeldgesetzes, der für die Zahl der in der Wohnung lebenden Personen maßgeblich ist."
Klartext: Statt des bisherigen anteiligen Heizkostenbetrags (Anteil an tatsächlichen Gesamtaufwendungen) gilt nun der Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente nach Wohngeldgesetz als angemessene Heizkosten — eine objektivere, an Wohngeld-Werten orientierte Berechnung.
@@ § 42a Absatz 3 @@
1 1(3) Lebt eine leistungsberechtigte Person
2 21. zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung (Mehrpersonenhaushalt) und
3 32. ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet,
4 −sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zuberücksichtigendenangemessenen Aufwendungen für Heizung ist der AnteilandentatsächlichenGesamtaufwendungenfürdieHeizungderWohnungzuberücksichtigen, der sich für die AufwendungenfürdieUnterkunftnachSatz2ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.
4+sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Alsangemessene Aufwendungen für Heizung gilt der BetragderdauerhaftenHeizkostenkomponentenach§12Absatz6desWohngeldgesetzes, der für die ZahlderinderWohnunglebendenPersonenmaßgeblich ist. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.
SGB 12 — § 42a Absatz 3 nach Satz 3
Einfügung · Konfidenz: mittel
Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Hiervon ist derjenige Anteil als Bedarf für Heizkosten zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt."
Klartext: Nach dem neuen Satz 3 (Wohngeld-Heizkostenkomponente) wird ein zusätzlicher Satz 4 eingefügt, der den anteiligen Heizkostenbedarf auf den Unterkunftsanteil nach Satz 2 begrenzt.
⚠ Die Befehle aa) und bb) bauen aufeinander auf: aa) ersetzt Satz 3, bb) fügt nach dem neuen Satz 3 einen weiteren Satz ein. Beide Schritte werden getrennt gezeigt; die Gesamtwirkung ergibt sich erst aus der Zusammenschau beider Änderungen.
@@ § 42a Absatz 3 @@
1 1(3) Lebt eine leistungsberechtigte Person
2 21. zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung (Mehrpersonenhaushalt) und
3 32. ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet,
4 −sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.
4+sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt. Hiervon ist derjenige Anteil als Bedarf für Heizkosten zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 2 und 3" durch die Angabe „Sätze 2 bis 4" ersetzt.
Klartext: Infolge der Einfügung des neuen Satzes 4 (Heizkosten-Anteil) wird der Verweis im letzten Satz von Absatz 3 von 'Sätze 2 und 3' auf 'Sätze 2 bis 4' erweitert, damit auch der neue Satz 4 von der Ausnahmeregelung erfasst wird.
⚠ Die Nummerierung „neuer Satz 6“ in der Drucksache setzt voraus, dass Satz 3 ersetzt (→ bleibt Satz 3) und ein Satz 4 eingefügt wurde (→ alter Satz 4 wird Satz 5, alter Satz 5 wird Satz 6). Die Vorher-Spalte zeigt den Ausgangsabsatz, in dem der letzte Satz noch auf „Sätze 2 und 3“ verweist (alter Satz 5).
@@ § 42a Absatz 3 @@
1 1(3) Lebt eine leistungsberechtigte Person
2 21. zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung (Mehrpersonenhaushalt) und
3 32. ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet,
4 −sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 und3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.
4+sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 bis4 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet Absatz 4 Satz 1 Anwendung.
SGB 12 — § 42a Absatz 5 Satz 3
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der pauschalierten Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a nicht überschreiten."
Klartext: Der Begriff 'durchschnittliche angemessene tatsächliche Aufwendungen für die Warmmiete' (bisher) wird durch 'pauschalierte Warmmiete' ersetzt — Angleichung an die neue Berechnungsmethode des § 45a.
@@ § 42a Absatz 5 @@
1 1(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für
2 21. den persönlichen Wohnraum in voller Höhe, wenn er allein bewohnt wird, und jeweils hälftig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird,
3 32. einen Zuschlag für den persönlichen Wohnraum, der vollständig oder teilweise möbliert zur Nutzung überlassen wird, in der sich daraus ergebenden Höhe,
4 43. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der leistungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.
5 −Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen fürdie Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a nicht überschreiten. Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für
5+Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der pauschalierten Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a nicht überschreiten. Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für
6 61. Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2,
7 72. Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind,
8 83. Haushaltsstrom, Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder
9 94. Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.
10 10Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 4 Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen.
SGB 12 — § 42a Absatz 7 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so ist höchstens die pauschalierte Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuerkennen."
Klartext: Statt der 'durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen' gilt nun die 'pauschalierte Warmmiete' als Obergrenze für Bedarfe in sonstigen Unterkünften (z.B. Notunterkünften) bei Alleinleben.
@@ § 42a Absatz 7 @@
1 −(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen fürdie Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf anerkannt werden, wenn
1+(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so ist höchstens die pauschalierte Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf anerkannt werden, wenn
2 21. eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen nach Satz 1 oder Satz 2 in einer angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern dies als nicht möglich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Größe sowie Höhe der Aufwendungen angemessene Unterbringung in einer sonstigen Unterkunft verfügbar ist oder
3 32. die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhalten, die ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären.
SGB 12 — § 44 Absatz 3 nach Satz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 44 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 erfolgt die Bewilligung für bis zu drei Jahre, wenn in diesem Zeitraum eine Änderung des Bedarfs nicht zu erwarten ist."
Klartext: Wenn keine Bedarfsänderung zu erwarten ist, kann der Bewilligungszeitraum bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf bis zu drei Jahre (statt bisher ein Jahr) verlängert werden — weniger Bürokratieaufwand für stabile Fälle.
@@ § 44 Absatz 3 @@
1 −(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
1+(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Bewilligung für bis zu drei Jahre, wenn in diesem Zeitraum eine Änderung des Bedarfs nicht zu erwarten ist.
SGB 12 — § 45a
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 45a wird durch den folgenden § 45a ersetzt: „§ 45a Pauschalierte Warmmiete für Einpersonenhaushalte Die Höhe der pauschalierten Warmmiete für Einpersonenhaushalte ergibt sich aus der Summe der für den maßgebenden Ort zugeordneten Mietenstufe und der sich daraus ergebenden Höchstmiete nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes und des nach § 12 Absatz 6 des Wohngeldgesetzes geltenden Gesamtbetrages abzüglich eines Abschlages in Höhe von 10 Prozent."
Klartext: § 45a wird grundlegend neu gefasst: Statt einer aufwändigen jährlichen Durchschnittsberechnung aus tatsächlich anerkannten Warmmieten der Leistungsberechtigten gilt nun die Wohngeld-Höchstmiete plus Heizkostenkomponente abzüglich 10 % als pauschalierte Warmmiete. Das vereinfacht die Verwaltung erheblich.
@@ § 45a @@
1 −§ 45a — Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete
2 −
3 −(1) Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten in Einpersonenhaushalten heranzuziehen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen für dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe leben, in dem die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maßgebliche Unterkunft liegt. Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 ist derjenige Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte zuständig ist, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Hat ein nach Satz 3 zuständiger Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches mehrere regionale Angemessenheitsgrenzen festgelegt, so sind die sich daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung zu Grunde zu legen.
1+§ 45a — Pauschalierte Warmmiete für Einpersonenhaushalte
4 2
5 −(2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist zunächst jeweils gesondert der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Heizung im Zeitraum 1. Oktober des Vorvorjahres bis 30. Juni des Vorjahres zu bilden. Im zweiten Schritt sind die beiden Durchschnittswerte zu addieren und ergeben in der Summe die durchschnittliche Warmmiete. Bei der Ermittlung bleiben Leistungsberechtigte außer Betracht, für die keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. Darüber hinaus bleiben bei der Ermittlung diejenigen Leistungsberechtigten außer Betracht, für die Bedarfe anerkannt worden sind für
6 −1. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für selbstgenutztes Wohneigentum,
7 −2. unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft während der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 oder
8 −3. unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35 Absatz 3 für Aufwendungen für Unterkunft oder für Heizung oder für Unterkunft und Heizung.
9 −Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuwenden.
3+Die Höhe der pauschalierten Warmmiete für Einpersonenhaushalte ergibt sich aus der Summe der für den maßgebenden Ort zugeordneten Mietenstufe und der sich daraus ergebenden Höchstmiete nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes und des nach § 12 Absatz 6 des Wohngeldgesetzes geltenden Gesamtbetrages abzüglich eines Abschlages in Höhe von 10 Prozent.
SGB 12 — § 82 Absatz 7 nach Satz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 sind die Einnahmen im Folgemonat zu berücksichtigen, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen nach diesem Buch erbracht worden sind."
Klartext: Wenn im Monat des Einkommenszuflusses bereits Sozialhilfeleistungen ausgezahlt wurden, wird das Einkommen erst im Folgemonat angerechnet — damit werden Doppelbelastungen durch zeitgleiche Leistungen und Einnahmen vermieden.
@@ § 82 Absatz 7 @@
1 −(7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
1+(7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 sind die Einnahmen im Folgemonat zu berücksichtigen, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen nach diesem Buch erbracht worden sind. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Berücksichtigung einer" die Angabe „einmaligen Einnahme oder" eingefügt.
Klartext: Die Verteilungsregelung (sechs Monate) gilt künftig nicht nur für Nachzahlungen, sondern auch für einmalige Einnahmen (z.B. Erbschaft, Abfindung), wenn deren Berücksichtigung den Leistungsanspruch im Zuflusssmonat entfallen ließe.
⚠ Die Vorher-Spalte zeigt den ursprünglichen Absatz 7 mit „Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme“ (alter Satz 2, der durch eine vorgelagerte Einfügung zum neuen Satz 3 wird). Die Änderung betrifft den ursprünglichen Satz 2.
@@ § 82 Absatz 7 @@
1 −(7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
1+(7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme oder als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
Klartext: Infolge der Einfügung des neuen Satzes 2 (Befehl a) wird der Querverweis im alten Satz 3 (jetzt Satz 4) von 'Satz 2' auf 'Satz 3' korrigiert.
@@ § 82 Absatz 7 @@
1 −(7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
1+(7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 3 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 und 2" durch die Angabe „Sätze 1 bis 4" ersetzt.
Klartext: Infolge der beiden Einfügungen (neuer Satz 2 und erweiterter Satz 3) wird der Querverweis im alten Satz 4 (jetzt Satz 5) von 'Sätze 1 und 2' auf 'Sätze 1 bis 4' erweitert, damit die Kleinbetragsrenten-Regelung für alle relevanten Sätze gilt.
@@ § 82 Absatz 7 @@
1 −(7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
1+(7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 bis4 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
SGB 12 — § 95
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
§ 95 wird durch den folgenden § 95 ersetzt: „§ 95 Feststellung der Sozialleistungen (1) Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt. (2) Übersteigt das nach diesem Buch zu berücksichtigende Einkommen den sich nach diesem Buch ergebenden sozialrechtlichen Bedarf um nicht mehr als 50 Euro, kann auf die Feststellung eines Wohngeldanspruchs nach Absatz 1 Satz 1 verzichtet werden."
Klartext: § 95 wird um einen neuen Absatz 2 ergänzt: Wenn das anzurechnende Einkommen den Sozialhilfebedarf nur um maximal 50 Euro übersteigt, kann der Träger auf das aufwändige Wohngeld-Feststellungsverfahren verzichten — eine Bagatellgrenze zur Verwaltungsentlastung.
⚠ Der neue Absatz 2 verweist auf 'Wohngeldanspruchs nach Absatz 1 Satz 1', aber Absatz 1 regelt die Feststellung von Sozialleistungen allgemein, nicht speziell Wohngeld. Der Wortlaut könnte ein Redaktionsfehler sein: gemeint ist wohl § 46b (Wohngeld als vorrangige Leistung), nicht § 95 Abs. 1 Satz 1. Konfidenz daher nur 'mittel'.
@@ § 95 @@
1 1§ 95 — Feststellung der Sozialleistungen
2 2
3 −Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.
3+(1) Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.
4+
5+(2) Übersteigt das nach diesem Buch zu berücksichtigende Einkommen den sich nach diesem Buch ergebenden sozialrechtlichen Bedarf um nicht mehr als 50 Euro, kann auf die Feststellung eines Wohngeldanspruchs nach Absatz 1 Satz 1 verzichtet werden.
SGB 12 — § 98 Absatz 6
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 98 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft. Bei einem Wechsel aus einer Wohnform gemäß § 42a Absatz 2 Nummer 2 in eine Einrichtung gemäß Absatz 2 bleibt die nach Satz 1 begründete örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach diesem Buch bestehen."
Klartext: § 98 Abs. 6 wird um einen Satz ergänzt: Beim Wechsel aus betreutem Wohnen (§ 42a Abs. 2 Nr. 2) in eine stationäre Einrichtung (§ 98 Abs. 2) bleibt die bisherige örtliche Zuständigkeit für SGB XII-Leistungen erhalten — verhindert Zuständigkeitskonflikte beim Übergang.
@@ § 98 Absatz 6 @@
1 −(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
1+(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft. Bei einem Wechsel aus einer Wohnform gemäß § 42a Absatz 2 Nummer 2 in eine Einrichtung gemäß Absatz 2 bleibt die nach Satz 1 begründete örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach diesem Buch bestehen.
SGB 12 — § 133b
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
§ 133b wird durch den folgenden § 133b ersetzt: „§ 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung (1) § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die 1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder 2. nach ihrer Höhe die pauschalierte Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen. Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt. (2) Abweichend von § 42a Absatz 3 Satz 3 sind für Bewilligungszeiträume, die bis zum Ablauf des … begonnen haben, als Bedarf zu berücksichtigende angemessene Aufwendungen für Heizung im Umfang des Anteils an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 42a Absatz 3 Satz 2 ergibt."
Klartext: § 133b wird neu gefasst: Der bisherige Bestandsschutz für Altfälle (vor 01.07.2017) bleibt in Absatz 1, wobei 'durchschnittliche Warmmiete' durch 'pauschalierte Warmmiete' ersetzt wird. Neu hinzukommt Absatz 2 als Übergangsregelung für laufende Bewilligungszeiträume beim Inkrafttreten des Gesetzes (Heizkosten-Berechnung nach altem Recht für bereits begonnene Zeiträume).
⚠ Absatz 2 enthält statt des Inkrafttretensdatums einen Platzhalter „…“ — dieses Datum wird erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens eingesetzt. Die Gegenüberstellung gibt diesen Platzhalter unverändert wieder.
@@ § 133b @@
1 1§ 133b — Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung
2 2
3 −§ 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die
3+(1) § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die
4 41. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder
5 −2. nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.
5+2. nach ihrer Höhe die pauschalierte Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.
6 6Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.
7+
8+(2) Abweichend von § 42a Absatz 3 Satz 3 sind für Bewilligungszeiträume, die bis zum Ablauf des … [einzusetzen ist das Datum des Tages vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes] begonnen haben, als Bedarf zu berücksichtigende angemessene Aufwendungen für Heizung im Umfang des Anteils an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 42a Absatz 3 Satz 2 ergibt.
ASYLBLG — § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
Klartext: Das „und“ am Ende von Nummer 2 wird durch ein Komma ersetzt, um syntaktisch Platz für die neue Nummer 4 zu schaffen.
@@ § 9 Absatz 4 @@
1 1(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
2 21. die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
3 −2. der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3+2. der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen,
4 43. die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
ASYLBLG — § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
Klartext: Der abschließende Punkt nach Nummer 3 wird durch das Wort „und“ ersetzt, um syntaktisch Platz für die neue Nummer 4 zu schaffen.
@@ § 9 Absatz 4 @@
1 1(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
2 21. die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
3 32. der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
4 −3. die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
4+3. die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander und
ASYLBLG — § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. § 67a Absatz 2 und § 79 Absatz 6 über die Erhebung, die Übermittlung und den Abgleich von Daten.“
Klartext: Die im AsylbLG anwendbaren Regelungen des SGB X werden um § 67a Abs. 2 (Erhebung von Sozialdaten) und § 79 Abs. 6 (automatisierter Datenabgleich) erweitert. Damit gelten die neuen Datenabgleich-Befugnisse auch für Asylbewerberleistungsempfänger.
@@ § 9 Absatz 4 @@
1 1(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
2 21. die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
3 32. der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
4 −3. die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
4+3. die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander und
5+4. § 67a Absatz 2 und § 79 Absatz 6 über die Erhebung, die Übermittlung und den Abgleich von Daten.
ALGIIV 2008 — § 3 Absatz 3 Sätze 6 und 7 (neu, nach bisherigem Satz 5)
Einfügung · Konfidenz: hoch
Nach § 3 Absatz 3 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Werden Eigenentnahmen nicht durch eine monatliche Erfassung nach § 148 Satz 1 der Abgabenordnung dokumentiert, sind die branchenüblichen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen), die vom Bundesministerium der Finanzen für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlicht werden, von den Ausgaben abzusetzen. Werden keine Betriebsausgaben angegeben, können diese entsprechend § 3c des Einkommensteuergesetzes pauschaliert bemessen und festgesetzt werden.“
Klartext: Wenn selbständig tätige Leistungsbeziehende Eigenentnahmen (z. B. Sachentnahmen aus dem Betrieb) nicht monatlich per Kassenbuch belegen, werden stattdessen die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Branchenpauschbeträge von den Ausgaben abgezogen. Außerdem: Werden gar keine Betriebsausgaben angegeben, können diese pauschal nach § 3c EStG festgesetzt werden.
@@ § 3 Absatz 3 @@
1 −Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.
1+Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden. Werden Eigenentnahmen nicht durch eine monatliche Erfassung nach § 148 Satz 1 der Abgabenordnung dokumentiert, sind die branchenüblichen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen), die vom Bundesministerium der Finanzen für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlicht werden, von den Ausgaben abzusetzen. Werden keine Betriebsausgaben angegeben, können diese entsprechend § 3c des Einkommensteuergesetzes pauschaliert bemessen und festgesetzt werden.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
KI-Bearbeiter
claude-sonnet-4-6
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
Prompt-Version 1.0
Synopsen-Gutachterkonsistent
claude-sonnet-4-6
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57 Blöcke über 9 Gesetze in zwei unabhängigen Gutachten geprüft (SGB XII separat). SGB XII (32 Blöcke): 31 ok, block-37 (§37a) zeigt den vollständigen Paragraphen als vorher (schema-konform, ganzer Absatz/§ erlaubt). Übrige 25 Blöcke: 23 ok; block-57 (Bürgergeld-VO §3) Tippfehler 'branchüblichen'→'branchenüblichen' KORRIGIERT in Änderungsbefehl + nachher; block-13 (SGB-V-Inhaltsübersicht) nicht abschließend prüfbar, weil der amtliche Gesetzestext den 4. Abschnitt nur als Bereich '§§ 198 bis 206' führt — vom Bearbeiter korrekt mit konfidenz=niedrig markiert. Keine Halluzinationen, keine stillen Auslassungen, Standalone-Semantik eingehalten.
Stand-Gutachterunsicher
claude-sonnet-4-6
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Bezugsstand-Abweichung im SGB-XII-Teil: Der vorliegende SGB-XII-Stand (Build 2026-05-06, inkl. Gesetz vom 16.4.2026) ist neuer als der Drucksachen-Bezugsstand (22.12.2025). Für zwischenzeitlich geänderte Normen (u.a. §§ 35, 42a, 95, 133b) wurde 'vorher' aus dem Änderungsbefehl rekonstruiert — logisch konsistent, aber nicht 1:1 gegen den aktuellen Gesetzestext verifizierbar. Pro betroffenem Block in unsicherheiten dokumentiert; audit.bezugsstand_warnung=true; Synopse-Badge 'TEILS UNSICHER'. Die übrigen 8 Gesetze haben einen vollständigen, konsistenten Bezugsstand.