Änderungs-Historie · SGB 12
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 26
Die bisherigen Voraussetzungen der Aufrechnung (vorsätzliche Falschangaben) entfallen. Künftig kann bei allen Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X aufgerechnet werden. Der Aufrechnungsbetrag bei Änderungen wegen unterlassener Mitteilung (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X) wird auf 10 % des Regelbedarfs begrenzt; in sonstigen Fällen bleibt es bei bis zu 30 %.
Es wird eine Gesamtobergrenze für gleichzeitig laufende Aufrechnungen eingeführt: Übersteigen alle laufenden Aufrechnungen zusammen 30 % des Regelbedarfs, ist die neue Aufrechnung unzulässig.
§ 26a
Neu eingefügter § 26a: Wenn die Gesamtüberzahlung aller Haushaltsmitglieder unter 50 Euro pro Jahr liegt, kann der Träger der Sozialhilfe auf die Rückforderung (Rücknahme, Widerruf, Aufhebung nach §§ 45, 47, 48 SGB X) verzichten. Das gilt auch bei vorläufigen Leistungen.
§ 27b
Die Bekleidungspauschale wird für Erwachsene auf einen festen Satz von 7 % der Regelbedarfsstufe 3 gesetzt (bisher: Landesbehörden setzten die Höhe selbst fest). Für Minderjährige bleibt die Festsetzung durch Landesbehörden.
§ 35
Neuer Absatz 6: Heizkosten-Rückzahlungen und Nebenkostenguthaben mindern die anerkannten Unterkunftskosten im Folgemonat. Wenn dadurch der Leistungsanspruch wegfallen würde, wird die Differenz auf Folgemonate verteilt. Rückzahlungen für Haushaltsenergie bleiben außer Betracht.
Die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 in § 35 werden infolge der Einfügung des neuen Absatzes 6 zu den Absätzen 7, 8 und 9 umbenannt.
§ 35a
Der Sozialhilfeträger kann eine Bagatellgrenze für Reparaturen am Wohneigentum festlegen, unterhalb derer keine Belege eingereicht werden müssen und die Aufwendungen automatisch als angemessen und unabweisbar gelten.
In § 35a Abs. 2 wird der Begriff 'Zustimmung' durch 'Zusicherung' ersetzt und die Voraussetzungen werden als Nummernliste strukturiert. Inhaltlich: statt 'notwendig' heißt es nun 'erforderlich'; der Begriff 'Zusicherung' (Verwaltungsakt) ist rechtstechnisch präziser als 'Zustimmung'.
In Satz 5 (Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten etc.) wird 'Zustimmung' durch 'Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger der Sozialhilfe' ersetzt — damit wird klargestellt, dass der Träger am neuen Ort zuständig ist.
Analog zur Bagatellgrenze bei Instandhaltungskosten kann der Träger nun auch für Umzugskosten eine Belegnachweisgrenze festsetzen, unterhalb derer die Kosten als angemessen gelten.
§ 37a
Die Überschrift von § 37a wird von 'Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften' in 'Nichtanrechnung von am Monatsende fälligen Einkünften' geändert, was den neuen Regelungsinhalt besser widerspiegelt.
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird aus § 37a gestrichen, da die Absätze 2 und 3 gleichzeitig entfallen — der Paragraf besteht dann nur noch aus einem einzigen Absatz ohne Nummerierung.
Statt eines Darlehens bei Rentenzufluss am Monatsende gibt es nun eine Nichtanrechnung: Die Rente wird im ersten Monat des Zuflusses gar nicht als Einkommen berechnet. Das ist für Betroffene günstiger, da keine Rückzahlungsverpflichtung entsteht.
Da § 37a auf eine Nichtanrechnung umgestellt wird (kein Darlehen mehr), entfallen die Absätze 2 und 3, die Tilgung und Rückzahlung des Darlehens geregelt hatten.
§ 42
Der Begriff 'durchschnittliche Warmmiete' wird in § 42 Nr. 4 Buchst. b durch 'pauschalierte Warmmiete' ersetzt, um die Systematik mit dem neuen § 45a zu harmonisieren.
§ 42a
Statt des bisherigen anteiligen Heizkostenbetrags (Anteil an tatsächlichen Gesamtaufwendungen) gilt nun der Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente nach Wohngeldgesetz als angemessene Heizkosten — eine objektivere, an Wohngeld-Werten orientierte Berechnung.
Nach dem neuen Satz 3 (Wohngeld-Heizkostenkomponente) wird ein zusätzlicher Satz 4 eingefügt, der den anteiligen Heizkostenbedarf auf den Unterkunftsanteil nach Satz 2 begrenzt.
Infolge der Einfügung des neuen Satzes 4 (Heizkosten-Anteil) wird der Verweis im letzten Satz von Absatz 3 von 'Sätze 2 und 3' auf 'Sätze 2 bis 4' erweitert, damit auch der neue Satz 4 von der Ausnahmeregelung erfasst wird.
Der Begriff 'durchschnittliche angemessene tatsächliche Aufwendungen für die Warmmiete' (bisher) wird durch 'pauschalierte Warmmiete' ersetzt — Angleichung an die neue Berechnungsmethode des § 45a.
Statt der 'durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen' gilt nun die 'pauschalierte Warmmiete' als Obergrenze für Bedarfe in sonstigen Unterkünften (z.B. Notunterkünften) bei Alleinleben.
§ 44
Wenn keine Bedarfsänderung zu erwarten ist, kann der Bewilligungszeitraum bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf bis zu drei Jahre (statt bisher ein Jahr) verlängert werden — weniger Bürokratieaufwand für stabile Fälle.
§ 45a
§ 45a wird grundlegend neu gefasst: Statt einer aufwändigen jährlichen Durchschnittsberechnung aus tatsächlich anerkannten Warmmieten der Leistungsberechtigten gilt nun die Wohngeld-Höchstmiete plus Heizkostenkomponente abzüglich 10 % als pauschalierte Warmmiete. Das vereinfacht die Verwaltung erheblich.
§ 82
Wenn im Monat des Einkommenszuflusses bereits Sozialhilfeleistungen ausgezahlt wurden, wird das Einkommen erst im Folgemonat angerechnet — damit werden Doppelbelastungen durch zeitgleiche Leistungen und Einnahmen vermieden.
Die Verteilungsregelung (sechs Monate) gilt künftig nicht nur für Nachzahlungen, sondern auch für einmalige Einnahmen (z.B. Erbschaft, Abfindung), wenn deren Berücksichtigung den Leistungsanspruch im Zuflusssmonat entfallen ließe.
Infolge der Einfügung des neuen Satzes 2 (Befehl a) wird der Querverweis im alten Satz 3 (jetzt Satz 4) von 'Satz 2' auf 'Satz 3' korrigiert.
Infolge der beiden Einfügungen (neuer Satz 2 und erweiterter Satz 3) wird der Querverweis im alten Satz 4 (jetzt Satz 5) von 'Sätze 1 und 2' auf 'Sätze 1 bis 4' erweitert, damit die Kleinbetragsrenten-Regelung für alle relevanten Sätze gilt.
§ 95
§ 95 wird um einen neuen Absatz 2 ergänzt: Wenn das anzurechnende Einkommen den Sozialhilfebedarf nur um maximal 50 Euro übersteigt, kann der Träger auf das aufwändige Wohngeld-Feststellungsverfahren verzichten — eine Bagatellgrenze zur Verwaltungsentlastung.
§ 98
§ 98 Abs. 6 wird um einen Satz ergänzt: Beim Wechsel aus betreutem Wohnen (§ 42a Abs. 2 Nr. 2) in eine stationäre Einrichtung (§ 98 Abs. 2) bleibt die bisherige örtliche Zuständigkeit für SGB XII-Leistungen erhalten — verhindert Zuständigkeitskonflikte beim Übergang.
§ 133b
§ 133b wird neu gefasst: Der bisherige Bestandsschutz für Altfälle (vor 01.07.2017) bleibt in Absatz 1, wobei 'durchschnittliche Warmmiete' durch 'pauschalierte Warmmiete' ersetzt wird. Neu hinzukommt Absatz 2 als Übergangsregelung für laufende Bewilligungszeiträume beim Inkrafttreten des Gesetzes (Heizkosten-Berechnung nach altem Recht für bereits begonnene Zeiträume).
Inhaltsübersicht
In der Inhaltsübersicht wird nach § 26 ein neuer § 26a 'Verzicht auf Rückforderungen' eingefügt.
Der Titel von § 37a wird in der Inhaltsübersicht von 'Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften' in 'Nichtanrechnung von am Monatsende fälligen Einkünften' geändert.
Der Titel von § 45a wird in der Inhaltsübersicht von 'Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete' in 'Pauschalierte Warmmiete für Einpersonenhaushalte' geändert.