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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

Änderungs-Historie · SGB 5

4 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 10

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    In § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V wird die Formulierung des verlängerten Familienversicherungsschutzes bei Wehrdienstunterbrechung der Ausbildung angepasst. Der konkrete Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst „nach § 58b des Soldatengesetzes“ wird durch die allgemeinere Formulierung „einen freiwilligen Wehrdienst“ ersetzt. Damit ist zukünftig jede Form freiwilligen Wehrdienstes (auch nach dem neuen Wehrpflichtgesetz) von dieser Schutzregelung erfasst.

§ 45

  • BT-Drs. 21/5570Paragraph-Neufassung23. April 2026

    § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) wird vollständig neu gefasst und erheblich vereinfacht. Weggefallen sind: die Tageslimitierung (bisher 10 bzw. 20 Arbeitstage für Alleinerziehende pro Kind und Jahr sowie das Gesamtlimit von 25 bzw. 50 Tagen), der Absatz zu Begleitpersonen bei stationärer Behandlung (§ 45 Abs. 1a), der eigenständige arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch (§ 45 Abs. 3), der separate Anspruch bei palliativ erkrankten Kindern (§ 45 Abs. 4 alt) sowie der Anspruch für nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmer (§ 45 Abs. 5 alt). Das Krankengeld nach § 45 n.F. greift nur noch subsidiär, d.h. soweit nicht bereits ein Anspruch auf bezahlte Freistellung (nach dem neuen § 3b EntgFG) besteht. Die zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruchs entfällt; der Anspruch besteht nun unbefristet, solange die Voraussetzungen vorliegen.

§ 65c

  • BT-Drs. 21/5922Einfügung13. Mai 2026

    Wenn das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene über klinische Krebsregister entscheiden muss, ist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vor der Entscheidung anzuhören; das Schiedsgremium kann dafür eine angemessene Frist setzen.

§ 193

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    In § 193 Absätze 1 und 2 SGB V wird jeweils die Verweisung auf das Wehrpflichtgesetz aktualisiert: Der bisherige Verweis auf § 6b Absatz 1 (freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst) wird durch den Verweis auf § 6a Absatz 1 (freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes) ersetzt. Die Regelung zum Fortbestehen der Krankenversicherungsmitgliedschaft während des Wehrdienstes bleibt inhaltlich gleich; die Bezugsgrundlage im WPflG wird an die neue Paragraphenstruktur angepasst. Zusätzlich wird die veraltete Abkürzungsschreibweise „Abs.“ durch „Absatz“ ersetzt.

§ 203b

  • BT-Drs. 21/5509Einfügung22. April 2026

    Es wird ein neuer § 203b eingefügt, der Träger der Asylbewerberleistungen und der Sozialhilfe verpflichtet, Meldungen über die nach § 264 Abs. 1 und 2 Betreuten automatisiert im elektronischen Datenaustausch zu erstatten.

§ 204

  • BT-Drs. 21/1853Streichung29. September 2025

    In § 204 Absatz 1 SGB V wird Satz 2 gestrichen. Dieser Satz hatte bisher angeordnet, dass sonstige Versicherte (die weder Arbeitgeber noch Arbeitssuchende haben) die Meldung beim Wehrdienstbeginn selbst erstatten müssen. Nach der Streichung verbleibt nur die Grundpflicht aus Satz 1 (für Arbeitgeber und Agentur für Arbeit). Die Meldepflicht sonstiger Versicherter entfällt damit gesetzlich.

§ 289

  • BT-Drs. 21/5509Einfügung22. April 2026

    In § 289 SGB V wird nach Satz 2 ein neuer Satz eingefügt, der klarstellt, dass § 67a Absatz 2 SGB X (Datenerhebung bei anderen Stellen) unberührt bleibt.

§ 290

  • BT-Drs. 21/5922Einfügung13. Mai 2026

    Postbeamtenkrankenkasse, Bundesbahnbeamtenkrankenversorgung, Bundespolizei, Bundeswehr und Heilfürsorgeträger des Bundes müssen künftig für alle bei ihnen abgesicherten Personen unverzüglich nach Absicherungsbeginn die Vergabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer (KVNR) beantragen. Für private Krankenversicherungsunternehmen gilt diese Pflicht bei Neuverträgen zur Pflichtversicherung sofort und für bereits bestehende Pflichtversicherungsverträge bis zu einem noch festzulegenden Stichtag. Die Kosten der KVNR-Vergabe tragen jeweils die anfragenden Stellen selbst.

§ 362

  • BT-Drs. 21/5922Absatz-Neufassung13. Mai 2026

    Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 362 SGB V, die Kostentragung und Verzeichnispflichten für die KVNR-Vergabe bei nicht-gesetzlich Versicherten regelten, werden zu einem einzigen kürzeren Absatz 2 zusammengefasst. Die wegfallenden Detailregelungen (Kosten, Verzeichnis) sind nun im neuen § 290 Absatz 5 enthalten und werden per Verweis von dort für Landespolizeien und Heilfürsorgeträger auf Landesebene angewendet.

Inhaltsübersicht

  • BT-Drs. 21/5509Inhaltsübersicht-Änderung22. April 2026

    In der Inhaltsübersicht des SGB V wird ein neuer § 203b zur Meldepflicht bei Bezug von Asylbewerberleistungen eingetragen.