Änderungs-Historie · SGB 3
2 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
- BT-Drs. 21/5509TEILS UNSICHER22. April 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung
Der Gesetzentwurf zur Entlastung der Sozialverwaltung (BT-Drs. 21/5509) ist eine Bundesrats-Initiative und fasst zahlreiche Vereinfachungen für Behörden und Leistungsbeziehende in neun Sozialgesetzen zusammen.
1 Änderung am Gesetz
- BT-Drs. 21/1853PRÜFUNG NÖTIG29. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG)
Das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 22.
3 Änderungen am Gesetz
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 26
In § 26 Absatz 1 Nummer 2 SGB III wird der Verweis auf „§ 58b des Soldatengesetzes“ gestrichen. Bisher waren dort auch Personen als versicherungspflichtig erfasst, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SoldG leisten. Da dieser Dienst durch das neue Wehrpflichtgesetz aufgeht, entfällt der gesonderte Verweis. Versicherungspflichtig bleibt, wer nach dem Wehrpflichtgesetz oder dem Zivildienstgesetz Dienst leistet.
§ 176
Staatliche und staatlich anerkannte Schulen und Hochschulen im Gesundheits- und Pflegebereich sowie staatliche Berufsschulen brauchen künftig keine gesonderte AZAV-Zulassung als Träger oder für ihre Maßnahmen — auch nicht für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
§ 460
Nach § 459 SGB III wird ein neuer § 460 eingefügt, der eine Übergangsregelung enthält: Soldatinnen und Soldaten, die noch bis zum 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes (alter Fassung) leisten, bleiben nach der alten Fassung von § 26 Absatz 1 Nummer 2 SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
Inhaltsübersicht
In der Inhaltsübersicht des SGB III wird nach dem Eintrag zu § 459 ein neuer Eintrag eingefügt: „§ 460 Übergangsregelung aus Anlass des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes“.