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BT-Drs. 21/5923 — Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren

BT-DRS. 21/5923BUNDESTAG

16 Änderungen · Gesetze: BGB, BGBEG · Drucksache vom 2026-05-13

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Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren in deutsches Recht um.

Kernstück ist ein neuer Untertitel 4 im BGB (§§ 479a bis 479g), der Hersteller bestimmter Warengruppen verpflichtet, Waren auf Verlangen des Verbrauchers auch außerhalb der Gewährleistung zu reparieren, Ersatzteile zu angemessenen Preisen anzubieten und über Reparaturleistungen und Richtpreise zu informieren.

Im Gewährleistungsrecht wird die Reparierbarkeit ausdrücklich als objektives Beschaffenheitsmerkmal verankert, und wenn ein Mangel durch Reparatur behoben wird, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate.

Vor jeder Nacherfüllung muss der Unternehmer den Verbraucher über sein Wahlrecht und die Verjährungsfolge informieren.

Mehr Kontext

Das Einführungsgesetz zum BGB erhält das Europäische Formular für Reparaturinformationen als freiwilliges Standardformular und eine Übergangsvorschrift, die alte Verträge vom neuen Recht ausnimmt.

Wen betrifft es?Verbraucher, die Waren der in Anhang II der EU-Richtlinie 2024/1799 genannten Produktgruppen besitzen, sowie Hersteller und Reparaturbetriebe dieser Waren.
Was ändert sich?Hersteller müssen bestimmte Waren auf Verlangen auch nach Ablauf der Gewährleistung reparieren; Reparatur verlängert die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; für vor dem 31. Juli 2026 geschlossene Kaufverträge gilt noch altes Recht.
Was ist noch unsicher?Die Inhaltsübersicht des BGB und der bisherige Text von Artikel 245 EGBGB konnten mangels vorliegender Daten nicht vollständig überprüft werden.

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BGB — Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 1 Untertitel 4 durch die folgende Angabe ersetzt: Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers / Untertitel 5 Tausch.
Klartext: Die Inhaltsübersicht des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird angepasst: Der bisherige Untertitel 4 (Tausch) rückt zu Untertitel 5; davor wird ein neuer Untertitel 4 'Reparaturverpflichtung des Herstellers' eingefügt.
  • ⚠ Die Inhaltsübersicht des BGB lag uns nicht im Volltext vor. Die Vorher- und Nachher-Spalten wurden aus der Gesetzesstruktur und der Drucksache erschlossen.
@@ Inhaltsübersicht @@
1 1 Untertitel 4
2+Reparaturverpflichtung des Herstellers
3+
4+Untertitel 5
2 5 Tausch

BGB — § 434 Absatz 3 Satz 2

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 434 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.
Klartext: Ab Inkrafttreten gehört die Reparierbarkeit ausdrücklich zu den objektiven Anforderungen an die übliche Beschaffenheit einer Kaufsache — neben Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Verkäufer können also bei schlechter Reparierbarkeit in die Pflicht genommen werden.
@@ § 434 Absatz 3 @@
1 1 (3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
2 2 1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
3 3 2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
4 4 a) der Art der Sache und
5 5 b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
6 6 3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
7 7 4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montageoder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
8 Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
8+Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

BGB — § 434 Absatz 3 Satz 4 (neu, nach bisherigem Satz 3)

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 434 Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: In einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern oder in einem Kaufvertrag zwischen Verbrauchern können die Unternehmer oder Verbraucher vereinbaren, dass Menge, Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören.
Klartext: In Verträgen zwischen Unternehmern untereinander oder zwischen Verbrauchern untereinander darf vereinbart werden, dass bestimmte Merkmale — etwa Reparierbarkeit oder Haltbarkeit — nicht zur üblichen Beschaffenheit zählen. Diese Abbedingungsmöglichkeit gilt nicht für Verbraucher-Unternehmer-Verträge.
@@ § 434 Absatz 3 @@
1 1 (3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
2 2 1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
3 3 2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
4 4 a) der Art der Sache und
5 5 b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
6 6 3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
7 7 4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montageoder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
8 Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
8+Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. In einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern oder in einem Kaufvertrag zwischen Verbrauchern können die Unternehmer oder Verbraucher vereinbaren, dass Menge, Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören.

BGB — § 445a Absatz 1

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 445a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 5 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.
Klartext: Der Verkäufer, der Mängelrechte des Käufers erfüllt hat, kann Aufwendungsersatz beim Vorlieferanten verlangen. Die Verweisung auf den einschlägigen Absatz von § 475 wird von Absatz 4 auf den (durch diese Drucksache neu nummerierten) Absatz 5 angepasst — inhaltliche Änderung tritt nicht ein, nur die Absatznummer korrigiert die neue Gliederung.
@@ § 445a Absatz 1 @@
1 (1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.
1+(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 5 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.

BGB — § 453 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 453 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
Klartext: Bei digitalen Inhalten, die als Ware auf Datenträgern vertrieben werden, gelten bestimmte kaufrechtliche Mängelvorschriften nicht; stattdessen greifen Sonderregeln. Die Aufzählung der ausgeschlossenen Vorschriften wird auf die Absätze 4 bis 7 des § 475 erweitert, weil diese Drucksache einen neuen Absatz 4 einfügt und die bestehenden Absätze neu nummeriert.
@@ § 453 Absatz 1 @@
1 1 (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
2 2 1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
3 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
3+2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
4 4 An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

BGB — § 475

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 475 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 439 durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren, 1. dass er das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 hat und 2. dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Absatz 5 einmalig um zwölf Monate verlängert. b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. c) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist [...] Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat. d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.
Klartext: § 475 wird um eine neue Informationspflicht ergänzt (neuer Absatz 4): Vor jeder Nacherfüllung muss der Unternehmer den Verbraucher darüber informieren, dass er zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen kann und dass eine Reparatur die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängert. Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 5 bis 7, und der neue Absatz 6 erhält außerdem die Klarstellung, dass bei Nachlieferung auch eine neuere Modellversion geliefert werden darf, wenn der Verbraucher das ausdrücklich verlangt.
@@ § 475 @@
1 1 (1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
2 2
3 3 (2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
4 4
5 5 (3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
6 6
7 (4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
7+(4) Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 439 durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren,
8+1. dass er das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 hat und
9+2. dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Absatz 5 einmalig um zwölf Monate verlängert.
8 10
9 (5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
11+(5) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
10 12
11 (6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
13+(6) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.
14+
15+(7) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

BGB — § 475a Absatz 1 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 475a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden.
Klartext: Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen über körperliche Datenträger (z. B. DVD, Blu-ray), die ausschließlich digitale Inhalte tragen, gelten kaufrechtliche Mängelvorschriften nicht — stattdessen das Recht für digitale Produkte. Die Verweisung wird aktualisiert, um den durch die Drucksache neu eingefügten Absatz 4 des § 475 mit einzuschließen (Absätze 4 bis 7 statt bisher 4 bis 6).
@@ § 475a Absatz 1 @@
1 (1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
1+(1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
2 2
3 3 (2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
4 4 1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
5 5 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
6 6 An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

BGB — § 475a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

Nummer-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 475a wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
Klartext: Bei Mischverträgen — wenn eine Ware sowohl physische als auch digitale Elemente enthält, die auch ohne die digitalen Elemente funktionstüchtig wäre — gelten für den digitalen Teil ebenfalls Sondervorschriften statt des allgemeinen Kaufrechts. Die Verweisung in Nummer 2 wird auf § 475 Absätze 4 bis 7 aktualisiert, um die neue Nummerierung durch diese Drucksache zu übernehmen.
@@ § 475a Absatz 2 @@
1 1 (1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
2 2
3 3 (2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
4 4 1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
5 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
5+2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
6 6 An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

BGB — § 475d Absatz 1 Nummern 4 und 5

Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

§ 475d Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: 4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder 5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
Klartext: Verbraucher können bei einem Mangel ohne vorherige Fristsetzung zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, wenn der Unternehmer eine ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder offensichtlich verweigern wird. Die Verweise in Nummern 4 und 5 werden von § 475 Absatz 5 auf den nunmehr richtigen Absatz 6 korrigiert — Folge der neuen Absatznummerierung durch diese Drucksache.
@@ § 475d Absatz 1 @@
1 1 (1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn
2 2 1. der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,
3 3 2. sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
4 4 3. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
5 4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
6 5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
5+4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
6+5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
7 7
8 8 (2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.

BGB — § 475e Absatz 5 (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 475e Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.
Klartext: Neu eingefügter § 475e Absatz 5: Wenn ein Mangel durch Reparatur (Nachbesserung) behoben wird, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Verbrauchers einmalig um zwölf Monate. Diese Regelung soll einen Anreiz setzen, die Reparatur gegenüber der Ersatzlieferung zu wählen.
@@ § 475e Absatz 5 (neu) @@
1 1 (1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
2 2
3 3 (2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.
4 4
5 5 (3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
6 6
7 7 (4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
8+
9+(5) Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.

BGB — § 479 Absatz 3

Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 479 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6.
Klartext: Hat ein Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie gegenüber dem Verbraucher übernommen, muss er bei Mängeln innerhalb der Garantiezeit mindestens Nacherfüllung leisten. Die Verweisung wird von § 475 Absatz 5 auf den jetzt gültigen Absatz 6 umgestellt — technische Anpassung an die neue Absatznummerierung.
@@ § 479 Absatz 3 @@
1 (3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.
1+(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6.

BGB — Untertitel 4 (neu) / §§ 479a–479g

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 479 wird der folgende Untertitel 4 eingefügt: Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers §§ 479a–479g [vollständiger Text]. Der bisherige Untertitel 4 wird zu Untertitel 5.
Klartext: Ein vollständig neuer Untertitel 4 mit sieben Paragraphen (§§ 479a bis 479g) wird ins BGB eingefügt. Er begründet eine gesetzliche Reparaturverpflichtung des Herstellers für bestimmte Warengruppen (laut Anhang II der EU-Richtlinie 2024/1799), wenn die kaufrechtliche Gewährleistung nicht mehr besteht. Der Hersteller muss auf Verlangen des Verbrauchers reparieren, Ersatzteile zu angemessenen Preisen bereitstellen, über Reparaturleistungen und Richtpreise informieren und darf die Reparatur nicht durch Hardwareoder Softwaretechniken behindern. Nicht-EU-Hersteller haften über ihren EU-Beauftragten, Importeur oder Vertreiber. Vertragsklauseln, die Verbraucher schlechter stellen, sind unwirksam.
  • ⚠ Diese Gegenüberstellung umfasst zugleich die Einfügung des neuen Untertitels 4 (Nummern 10 und 11 der Drucksache). Die Vorher-Spalte zeigt den bisherigen Untertitel-Kopf, die Nachher-Spalte beide Untertitel 4 und 5 in ihrer neuen Struktur.
@@ Untertitel 4 (neu) / §§ 479a–479g @@
1 1 Untertitel 4
2+Reparaturverpflichtung des Herstellers
3+
4+§ 479a
5+Anwendungsbereich
6+Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
7+1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
8+2. die ein Verbraucher gekauft hat und
9+3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.
10+
11+§ 479b
12+Reparaturverpflichtung
13+(1) Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a fällt, ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. Der Hersteller hat die Reparatur gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, sobald sich die Ware in seinem Besitz befindet oder er Zugang zu der Ware hat, und die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
14+(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union gewährleisten muss. Er besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.
15+(3) Die Reparatur erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher verpflichtet, die reparierte Ware abzunehmen; die §§ 640 bis 642, 644 und 645 sind entsprechend anzuwenden.
16+(4) Ist die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nach Erbringung der Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, so kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
17+1. entsprechend § 635 Nacherfüllung verlangen,
18+2. entsprechend § 637 die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
19+3. entsprechend § 638 das Entgelt mindern und
20+4. nach den §§ 280 und 281 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
21+In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 findet § 636 entsprechende Anwendung.
22+
23+§ 479c
24+Ersatzteile und Werkzeuge
25+Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.
26+
27+§ 479d
28+Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise
29+(1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
30+(2) Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Website Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden. Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt.
31+
32+§ 479e
33+Unzulässige Handlungen
34+Die Hersteller dürfen keine Hardwareoder Softwaretechniken einsetzen, die die Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt. Die Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung, beispielsweise mit den Anforderungen an die Produktsicherheit oder mit den Rechten des geistigen Eigentums, stehen.
35+
36+§ 479f
37+Hersteller mit Sitz ausserhalb der Europäischen Union
38+Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.
39+
40+§ 479g
41+Abweichende Vereinbarungen
42+Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
43+
44+Untertitel 5
2 45 Tausch

BGB — § 650 Absatz 3 Satz 1

Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch

§ 650 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden.
Klartext: Auch bei hergestellten körperlichen Datenträgern, die ausschließlich digitale Inhalte tragen und im Werklieferungsvertrag bestellt werden, gelten die kaufrechtlichen Mängelvorschriften nicht — stattdessen das Recht für digitale Produkte. Die Verweisung wird auf § 475 Absätze 5 bis 7 angepasst (bisher: Absätze 4 bis 6), da diese Drucksache einen neuen Absatz 4 einfügt.
@@ § 650 Absatz 3 @@
1 (3) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
1+(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.

BGBEG — Artikel 229 § [Platzhalter] (neu)

Einfügung · Konfidenz: mittel

Nach Artikel 229 § [letzte Zählbezeichnung] wird der folgende § [nächste freie Zählbezeichnung] eingefügt: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren. Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.
Klartext: Eine Übergangsvorschrift im EGBGB legt fest: Auf Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gelten noch die alten Regeln. Die Neuregelung zur Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal (§ 434 Absatz 3 Satz 2) gilt für Kaufverträge zwischen Unternehmern erst ab dem 1. Januar 2028.
  • ⚠ Die Drucksache verwendet für die Zählbezeichnung noch einen Platzhalter. Der bisherige Text dieser Vorschrift lag uns nicht vor und konnte nicht überprüft werden.
@@ Neu @@
§ [nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren

Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.

BGBEG — Artikel 245

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

Artikel 245 wird durch den folgenden Artikel 245 ersetzt: Artikel 245 Europäisches Formular für Reparaturinformationen [§§ 1–5].
Klartext: Artikel 245 EGBGB wird vollständig neu gefasst und regelt das Europäische Formular für Reparaturinformationen. Reparaturbetriebe können dieses Standardformular freiwillig verwenden: Es enthält verbindliche Mindestangaben (Identität des Betriebs, Art und Preis der Reparatur, Dauer, Verfügbarkeit von Leihware), gilt 30 Tage als bindendes Angebot und erfüllt bei korrekter Verwendung automatisch verschiedene vorvertragliche Informationspflichten.
  • ⚠ Der bisherige Artikel 245 BGBEG lag uns nicht im Volltext vor und konnte nicht überprüft werden; die Vorher-Spalte bleibt daher leer.
@@ Neu @@
Artikel 245
Europäisches Formular für Reparaturinformationen

§ 1 Freiwillige Verwendung (1) Reparaturbetriebe können für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit einem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anlage 19) gemäß den Vorschriften dieses Artikels nutzen. (2) Reparaturbetrieb ist jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat.

§ 2 Übermittlung, Zeitpunkt und Kosten (1) Bei Verwendung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ist dieses dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Anfrage wegen der Reparatur der Ware und bevor der Verbraucher durch seine Vertragserklärung über einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturleistungen gebunden ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen. (2) Wenn eine Diagnosedienstleistung einschließlich einer Überprüfung vor Ort oder einer Fernüberprüfung erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Der Reparaturbetrieb informiert den Verbraucher vor der Erbringung der Diagnosedienstleistung und vor der Bereitstellung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über die Kosten der Diagnosedienstleistung.

§ 3 Inhalt und Wirkung (1) Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen ist klar und verständlich Folgendes anzugeben:

  1. die Identität des Reparaturbetriebs;

  2. die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren;

  3. die zu reparierende Ware;

  4. die Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur;

  5. der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;

  6. die Dauer der Reparatur;

  7. die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;

  8. der Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt;

  9. gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Ausbau, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher;

  10. die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen;

  11. gegebenenfalls zusätzliche Informationen. (2) Ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen, das die Angaben nach Absatz 1 enthält, ist ein Antrag zur Schließung eines Reparaturvertrags mit dem im Formular angegebenen Inhalt. An den Antrag ist der Reparaturbetrieb nach dem Zugang beim Verbraucher 30 Kalendertage gebunden. Der Reparaturbetrieb kann eine längere Gültigkeitsdauer für den Antrag bestimmen.

§ 4 Erfüllung von Informationspflichten Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten die folgenden Informationspflichten als erfüllt:

  1. Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturleistung gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung;

  2. Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung;

  3. Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie der Preisangabenverordnung;

  4. Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturleistung gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 4 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.

§ 5 Abweichende Vereinbarungen Stellt ein Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen freiwillig zur Verfügung, kann er sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 2 und 3 abweicht.

BGBEG — Anlage 19 (neu)

Einfügung · Konfidenz: mittel

Nach Anlage 18 wird die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 19 eingefügt.
Klartext: Anlage 19 zum EGBGB wird neu eingefügt: Sie enthält das Muster des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen mit zwei Teilen — Teil I für Identität und Kontaktdaten des Reparaturbetriebs, Teil II für Angaben zur Reparaturleistung (Defekt, Reparaturart, Preis oder Preisobergrenze, Dauer, Ersatzware, Übergabeort, Nebenleistungen, Gültigkeitsdauer).
  • ⚠ Anlage 18 und bestehende Anlagen des BGBEG nicht in den Daten vorhanden — Vorher-Text nicht verifizierbar.
@@ Neu @@
Anlage 19
(zu Artikel 245 § 1 Absatz 1)
EUROPÄISCHES FORMULAR FÜR REPARATURINFORMATIONEN

Teil I Identität und Kontaktdaten des Reparaturbetriebs, der die Reparaturleistung erbringt Reparaturbetrieb: [Name] Anschrift: [Geografische Anschrift, an die sich Verbraucher wenden können] Telefonnummer: E-Mail: Andere Online-Kommunikationsmittel, sofern sie vom Reparaturbetrieb bereitgestellt werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, schnell und effizient mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren:

Teil II Angaben zur Reparaturleistung Zu reparierende Ware: [Bezeichnung der Ware] Art des Defekts: [Beschreibung des Defekts] Art der vorgeschlagenen Reparatur: [Welche Massnahmen werden ergriffen, um den Defekt zu beheben] Preis für die Reparatur bzw. Berechnungsmethode und Preisobergrenze: [Gesamtbetrag bzw. Berechnungsmethode und Obergrenze in EUR/Landeswährung] Dauer der Reparatur: [Zeit in Tagen] Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren: [Ja/Nein] Falls ja, entsprechende Kosten: [EUR/Landeswährung] Ort der Übergabe der Waren: [Ort] Verfügbarkeit von Nebenleistungen: [Angaben oder Keine] Falls ja, entsprechende Kosten: [EUR/Landeswährung, je Dienst] Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen: [mindestens 30 Tage] Gegebenenfalls zusätzliche Informationen:

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

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    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

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    Stichprobe 5/16 Blöcke gegen BGB-Daten + Drucksache: alle konsistent.

    23. Mai 2026

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    BGB-Stand stimmt; einige BGBEG-Blöcke nicht prüfbar (Datenlücke).

    23. Mai 2026

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    23. Mai 2026

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