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Bürgerliches Gesetzbuch

Änderungs-Historie · BGB

3 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

Untertitel 4 (neu) / §§ 479a–479g

  • BT-Drs. 21/5923Einfügung13. Mai 2026

    Ein vollständig neuer Untertitel 4 mit sieben Paragraphen (§§ 479a bis 479g) wird ins BGB eingefügt. Er begründet eine gesetzliche Reparaturverpflichtung des Herstellers für bestimmte Warengruppen (laut Anhang II der EU-Richtlinie 2024/1799), wenn die kaufrechtliche Gewährleistung nicht mehr besteht. Der Hersteller muss auf Verlangen des Verbrauchers reparieren, Ersatzteile zu angemessenen Preisen bereitstellen, über Reparaturleistungen und Richtpreise informieren und darf die Reparatur nicht durch Hardwareoder Softwaretechniken behindern. Nicht-EU-Hersteller haften über ihren EU-Beauftragten, Importeur oder Vertreiber. Vertragsklauseln, die Verbraucher schlechter stellen, sind unwirksam.

§ 434

  • BT-Drs. 21/5923Satz-Neufassung13. Mai 2026

    Ab Inkrafttreten gehört die Reparierbarkeit ausdrücklich zu den objektiven Anforderungen an die übliche Beschaffenheit einer Kaufsache — neben Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Verkäufer können also bei schlechter Reparierbarkeit in die Pflicht genommen werden.

  • BT-Drs. 21/5923Einfügung13. Mai 2026

    In Verträgen zwischen Unternehmern untereinander oder zwischen Verbrauchern untereinander darf vereinbart werden, dass bestimmte Merkmale — etwa Reparierbarkeit oder Haltbarkeit — nicht zur üblichen Beschaffenheit zählen. Diese Abbedingungsmöglichkeit gilt nicht für Verbraucher-Unternehmer-Verträge.

§ 445a

  • BT-Drs. 21/5923Absatz-Neufassung13. Mai 2026

    Der Verkäufer, der Mängelrechte des Käufers erfüllt hat, kann Aufwendungsersatz beim Vorlieferanten verlangen. Die Verweisung auf den einschlägigen Absatz von § 475 wird von Absatz 4 auf den (durch diese Drucksache neu nummerierten) Absatz 5 angepasst — inhaltliche Änderung tritt nicht ein, nur die Absatznummer korrigiert die neue Gliederung.

§ 453

  • BT-Drs. 21/5923Nummer-Neufassung13. Mai 2026

    Bei digitalen Inhalten, die als Ware auf Datenträgern vertrieben werden, gelten bestimmte kaufrechtliche Mängelvorschriften nicht; stattdessen greifen Sonderregeln. Die Aufzählung der ausgeschlossenen Vorschriften wird auf die Absätze 4 bis 7 des § 475 erweitert, weil diese Drucksache einen neuen Absatz 4 einfügt und die bestehenden Absätze neu nummeriert.

§ 475

  • BT-Drs. 21/5923Paragraph-Neufassung13. Mai 2026

    § 475 wird um eine neue Informationspflicht ergänzt (neuer Absatz 4): Vor jeder Nacherfüllung muss der Unternehmer den Verbraucher darüber informieren, dass er zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen kann und dass eine Reparatur die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängert. Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 5 bis 7, und der neue Absatz 6 erhält außerdem die Klarstellung, dass bei Nachlieferung auch eine neuere Modellversion geliefert werden darf, wenn der Verbraucher das ausdrücklich verlangt.

§ 475a

  • BT-Drs. 21/5923Satz-Neufassung13. Mai 2026

    Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen über körperliche Datenträger (z. B. DVD, Blu-ray), die ausschließlich digitale Inhalte tragen, gelten kaufrechtliche Mängelvorschriften nicht — stattdessen das Recht für digitale Produkte. Die Verweisung wird aktualisiert, um den durch die Drucksache neu eingefügten Absatz 4 des § 475 mit einzuschließen (Absätze 4 bis 7 statt bisher 4 bis 6).

  • BT-Drs. 21/5923Nummer-Neufassung13. Mai 2026

    Bei Mischverträgen — wenn eine Ware sowohl physische als auch digitale Elemente enthält, die auch ohne die digitalen Elemente funktionstüchtig wäre — gelten für den digitalen Teil ebenfalls Sondervorschriften statt des allgemeinen Kaufrechts. Die Verweisung in Nummer 2 wird auf § 475 Absätze 4 bis 7 aktualisiert, um die neue Nummerierung durch diese Drucksache zu übernehmen.

§ 475d

  • BT-Drs. 21/5923Mehrfach-Wort-Ersetzung13. Mai 2026

    Verbraucher können bei einem Mangel ohne vorherige Fristsetzung zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, wenn der Unternehmer eine ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder offensichtlich verweigern wird. Die Verweise in Nummern 4 und 5 werden von § 475 Absatz 5 auf den nunmehr richtigen Absatz 6 korrigiert — Folge der neuen Absatznummerierung durch diese Drucksache.

§ 475e

  • BT-Drs. 21/5923Einfügung13. Mai 2026

    Neu eingefügter § 475e Absatz 5: Wenn ein Mangel durch Reparatur (Nachbesserung) behoben wird, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Verbrauchers einmalig um zwölf Monate. Diese Regelung soll einen Anreiz setzen, die Reparatur gegenüber der Ersatzlieferung zu wählen.

§ 479

  • BT-Drs. 21/5923Absatz-Neufassung13. Mai 2026

    Hat ein Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie gegenüber dem Verbraucher übernommen, muss er bei Mängeln innerhalb der Garantiezeit mindestens Nacherfüllung leisten. Die Verweisung wird von § 475 Absatz 5 auf den jetzt gültigen Absatz 6 umgestellt — technische Anpassung an die neue Absatznummerierung.

§ 556d

  • BT-Drs. 21/5476Einfügung21. April 2026

    § 556d Absatz 2 BGB (Mietpreisbremse) wird um eine zusätzliche Begründungspflicht für Landesregierungen erweitert: Wenn eine Rechtsverordnung ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweist, muss die Begründung künftig auch darlegen, wie der durch Zuweisungsentscheidungen nach Landesrecht verursachte Zuzug von Asylantragstellern und Personen aus Aufnahmeprogrammen des Bundes vollständig durch Unterbringung kompensiert werden soll, ohne den örtlichen Wohnungsmarkt zusätzlich zu belasten. Als Berechnungsgrundlage für den Umfang der Zuweisung gilt der Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung.

§ 650

  • BT-Drs. 21/5923Satz-Neufassung13. Mai 2026

    Auch bei hergestellten körperlichen Datenträgern, die ausschließlich digitale Inhalte tragen und im Werklieferungsvertrag bestellt werden, gelten die kaufrechtlichen Mängelvorschriften nicht — stattdessen das Recht für digitale Produkte. Die Verweisung wird auf § 475 Absätze 5 bis 7 angepasst (bisher: Absätze 4 bis 6), da diese Drucksache einen neuen Absatz 4 einfügt.

§ 1625a

  • BT-Drs. 21/5783Einfügung6. Mai 2026

    Der neue § 1625a BGB legt erstmals ausdrücklich fest, was bei der Ausübung der elterlichen Sorge als Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist. Er benennt einen Katalog von elf Bedarfen — darunter Pflege, Willensberücksichtigung, Schutz vor Gewalt sowie Stabilität der Lebensverhältnisse — und stellt klar, dass das Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat; Verstöße dagegen sind bei allen Entscheidungen zu berücksichtigen.

§ 1626

  • BT-Drs. 21/5783Aufhebung6. Mai 2026

    Der bisherige § 1626 Absatz 3 BGB, der den Umgang mit beiden Elternteilen als in der Regel dem Kindeswohl förderlich eingestuft hat, wird gestrichen. Diese Regelregel-Vermutung zugunsten des Elternkontakts entfällt damit aus dem Gesetz.

§ 1626a

  • BT-Drs. 21/5783Einfügung6. Mai 2026

    In § 1626a BGB wird ein neuer Absatz 2a eingefügt: Hat ein Elternteil gegenüber dem anderen Gewalt ausgeübt, kommt gemeinsame elterliche Sorge in der Regel nicht in Betracht. Damit gilt ausgeübte Gewalt zwischen den Eltern als Regelhindernis für die Übertragung gemeinsamer Sorge durch das Familiengericht.

§ 1671

  • BT-Drs. 21/5783Paragraph-Neufassung6. Mai 2026

    § 1671 BGB über die Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben wird neu gefasst. In Absatz 1 wird ergänzt, dass die Alleinsorge-Übertragung auf einen Antragsteller in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht, wenn dieser gegen den anderen Elternteil Gewalt ausgeübt hat; dasselbe Prinzip gilt in Absatz 2 beim Antrag des Vaters auf Alleinsorge, wenn er gegen die Mutter Gewalt ausgeübt hat. Absatz 4 wird um den Hinweis ergänzt, dass andere Vorschriften — insbesondere bei Kindeswohlgefährdung — vorrangig gelten.

§ 1684

  • BT-Drs. 21/5783Absatz-Neufassung6. Mai 2026

    § 1684 Absatz 2 BGB, der die Wohlverhaltenspflichten der Eltern beim Umgang regelt, wird neu gefasst und durch einen konkreten Pflichtenkatalog ergänzt: Eltern sollen das Kind zum Umgang ermuntern, es vorbereiten, sich wechselseitig über Ereignisse informieren und frühzeitig umgangsrelevante Vorhaben mitteilen. Diese Pflichten gelten ausdrücklich nicht, wenn ihre Erfüllung unzumutbar ist — insbesondere wenn der andere Elternteil Gewalt ausgeübt hat.

  • BT-Drs. 21/5783Einfügung6. Mai 2026

    Nach § 1684 Absatz 4 BGB werden zwei neue Absätze eingefügt. Absatz 5 ermöglicht dem Familiengericht, das Umgangsrecht einzuschränken oder auszuschließen, wenn körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalt gegen einen Elternteil ausgeübt wurde und dies zum Schutz dieses Elternteils geboten ist. Absatz 6 verpflichtet das Familiengericht, bei gewalttätigem Vorverhalten eines Elternteils sechs konkrete Umstände zu prüfen — darunter Wiederholungsgefahr, Auswirkungen auf das Kind und das Verhalten des gewaltausübenden Elternteils nach dem Vorfall.

Inhaltsübersicht

  • BT-Drs. 21/5923Inhaltsübersicht-Änderung13. Mai 2026

    Die Inhaltsübersicht des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird angepasst: Der bisherige Untertitel 4 (Tausch) rückt zu Untertitel 5; davor wird ein neuer Untertitel 4 'Reparaturverpflichtung des Herstellers' eingefügt.