Änderungs-Historie · BGBEG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
Anlage 19 (neu)
Anlage 19 zum EGBGB wird neu eingefügt: Sie enthält das Muster des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen mit zwei Teilen — Teil I für Identität und Kontaktdaten des Reparaturbetriebs, Teil II für Angaben zur Reparaturleistung (Defekt, Reparaturart, Preis oder Preisobergrenze, Dauer, Ersatzware, Übergabeort, Nebenleistungen, Gültigkeitsdauer).
Artikel 229 § [Platzhalter] (neu)
Eine Übergangsvorschrift im EGBGB legt fest: Auf Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gelten noch die alten Regeln. Die Neuregelung zur Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal (§ 434 Absatz 3 Satz 2) gilt für Kaufverträge zwischen Unternehmern erst ab dem 1. Januar 2028.
Artikel 245
Artikel 245 EGBGB wird vollständig neu gefasst und regelt das Europäische Formular für Reparaturinformationen. Reparaturbetriebe können dieses Standardformular freiwillig verwenden: Es enthält verbindliche Mindestangaben (Identität des Betriebs, Art und Preis der Reparatur, Dauer, Verfügbarkeit von Leihware), gilt 30 Tage als bindendes Angebot und erfüllt bei korrekter Verwendung automatisch verschiedene vorvertragliche Informationspflichten.