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BT-Drs. 21/5570 — Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch klare Regelung des Freistellungs- …

BT-DRS. 21/5570BUNDESTAG

6 Änderungen · Gesetze: ENTGFG, SGB 5, AUFAG · Drucksache vom 2026-04-23

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Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Die Drucksache 21/5570 enthält einen Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke, der die finanzielle und rechtliche Absicherung berufstätiger Eltern bei Erkrankung ihrer Kinder grundlegend verbessern soll.

Kernstück ist ein neuer § 3b im Entgeltfortzahlungsgesetz: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden künftig gesetzlich von der Arbeitspflicht freigestellt, wenn sie ihr erkranktes Kind betreuen müssen — und erhalten für diese Zeit Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (eine Woche bei gewöhnlicher Kinderkrankheit, sechs Wochen bei schwerer palliativer Erkrankung).

Parallel wird § 45 SGB V vollständig neu gefasst: Das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung greift fortan subsidiär, d.h. erst nach Ende der Entgeltfortzahlungsphase, und ist — anders als bisher — nicht mehr auf eine bestimmte Zahl von Arbeitstagen pro Kalenderjahr begrenzt.

Schließlich werden Arbeitgeber über das Aufwendungsausgleichsgesetz in das U2-Umlageverfahren einbezogen, sodass die von ihnen geleistete Entgeltfortzahlung bei Kinderkrankheit von den Krankenkassen erstattet wird — unabhängig von der Betriebsgröße.

Wen betrifft es?Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gesetzlich krankenversicherten Kindern, die wegen einer Kinderkrankheit die Arbeit nicht antreten können. Auch Arbeitgeber aller Größen sind betroffen, da sie die Entgeltfortzahlung leisten, aber dafür über das U2-Verfahren erstattet bekommen.
Was ändert sich?Neu eingeführt wird ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung und Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (bis zu einer Woche bei normaler Kinderkrankheit, bis zu sechs Wochen bei schwerer Erkrankung). Das bisherige Kinderkrankengeld der Krankenkasse wird zeitlich unbegrenzt, greift aber erst nach der Entgeltfortzahlungsphase. Die frühere Begrenzung auf 10 bzw. 20 Arbeitstage pro Kind und Jahr entfällt.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Artikel 4). Ein konkretes Datum steht noch nicht fest, da es sich um einen Gesetzentwurf handelt.
Was ist noch unsicher?Die Drucksache enthält mehrere Verweise mit Platzhaltern ('…') für den Bezugsstand der geänderten Gesetze. Im neuen § 45 SGB V findet sich ein grammatikalischer Fehler ('Das Vorliegen … sind'). Der Verweis auf '§ 3b Absatz 2' in Artikel 3 (Aufwendungsausgleichsgesetz) erscheint nicht mit dem normativen Inhalt des § 3b übereinzustimmen, da Absatz 2 die Nachweispflicht, nicht den Entgeltfortzahlungszeitraum regelt.

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ENTGFG — § 1 Absatz 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

In § 1 Absatz 1 wird nach der Angabe „Krankheitsfall“ die Angabe „und bei Erkrankung eines Kindes“ eingefügt.
Klartext: Der Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes wird ausdrücklich auf die Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes ausgedehnt. Bisher war nur die Fortzahlung bei eigener Erkrankung der Arbeitnehmer genannt; durch die Ergänzung wird klargestellt, dass das Gesetz künftig auch den in § 3b geregelten Anspruch bei Kinderkrankheit erfasst.
@@ § 1 Absatz 1 @@
1 1 # § 1 — Anwendungsbereich
2 2
3 (1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
3+(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und bei Erkrankung eines Kindes an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
4 4
5 5 (2) Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

ENTGFG — § 3b Absätze 1 bis 4 (neu)

Einfügung · Konfidenz: hoch

Nach § 3a wird der folgende § 3b eingefügt: „§ 3b Freistellung und Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der Arbeitsleistung freigestellt 1. zur Beaufsichtigung und Betreuung ihres Kindes für die Dauer einer Erkrankung oder 2. solange das Kind an einer Erkrankung leidet, a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt, wenn das Kind entweder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Im Falle von Satz 1 Nummer 1 gilt dies nicht, wenn eine andere in ihrem Haushalt lebende volljährige Person das Kind beaufsichtigt und betreut. (2) § 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber 1. im Falle von Satz 1 Nummer 1 bis zur Dauer von einer Woche, 2. im Falle von Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von sechs Wochen ab Beginn der Freistellung. Der Anspruch entsteht nach Unterbrechung einer Freistellung neu. § 3 Absatz 3 sowie die §§ 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. (4) § 10 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“
Klartext: In das Entgeltfortzahlungsgesetz wird ein neuer § 3b eingefügt, der zwei Kernrechte bei Kinderkrankheit regelt: erstens eine gesetzliche Freistellung von der Arbeitspflicht (ohne Antrag, von Amts wegen zu beachten) und zweitens einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Bei gewöhnlichen Kinderkrankheiten besteht die Entgeltfortzahlung für bis zu eine Woche, bei schweren Erkrankungen mit palliativem Verlauf für bis zu sechs Wochen. Der Anspruch entsteht nach jeder Unterbrechung der Freistellung neu. Eine Ausnahme von der Freistellung besteht nur, wenn eine andere im Haushalt lebende volljährige Person das Kind tatsächlich beaufsichtigt und betreut.
  • ⚠ Die Drucksache nennt als Bezugsstand für Artikel 1 nur „zuletzt durch … geändert worden ist“ ohne konkretes Datum. Der uns vorliegende Stand weist „zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 12.5.2026“ aus — also nach dem Drucksachendatum (23.04.2026); das Gesetz wurde nach Einbringung möglicherweise weiterentwickelt.
  • ⚠ Im normativen Text wird in Absatz 3 auf ‘Satz 1 Nummer 1’ und ‘Satz 1 Nummer 2’ verwiesen; da Absatz 1 die Nummern trägt (nicht Satz 1), könnte dies missverständlich sein. Die Begründung klärt den Verweis. Wortlaut 1:1 übernommen.
  • ⚠ § 3b ist eine vollständig neu eingefügte Vorschrift; es gibt keinen bisherigen Text. Die Vorher-Spalte enthält deshalb keinen Gesetzestext, sondern den Hinweis, dass die Vorschrift bisher nicht existierte.
@@ § 3b Absätze 1 bis 4 (neu) @@
1 # § 3a — Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
1+# § 3b — Freistellung und Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes
2 2
3 [Der Paragraph § 3b existiert im geltenden Recht noch nicht; er wird durch diesen Befehl neu eingefügt. Im vorher-Zustand gibt es keinen § 3b.]
3+(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der Arbeitsleistung freigestellt
4+1. zur Beaufsichtigung und Betreuung ihres Kindes für die Dauer einer Erkrankung oder
5+2. solange das Kind an einer Erkrankung leidet,
6+a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
7+b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
8+c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
9+wenn das Kind entweder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Im Falle von Satz 1 Nummer 1 gilt dies nicht, wenn eine andere in ihrem Haushalt lebende volljährige Person das Kind beaufsichtigt und betreut.
10+
11+(2) § 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
12+
13+(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
14+1. im Falle von Satz 1 Nummer 1 bis zur Dauer von einer Woche,
15+2. im Falle von Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von sechs Wochen
16+ab Beginn der Freistellung. Der Anspruch entsteht nach Unterbrechung einer Freistellung neu. § 3 Absatz 3 sowie die §§ 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden.
17+
18+(4) § 10 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

SGB 5 — § 45 Absätze 1 bis 5 (Neufassung)

Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel

§ 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt: „§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (1) Versicherte haben, soweit nicht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht, auch Anspruch auf Krankengeld, wenn sie der Arbeit fernbleiben 1. zur Beaufsichtigung und Betreuung ihres versicherten Kindes für die Dauer einer Erkrankung oder 2. solange das versicherte Kind an einer Erkrankung leidet, a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt, wenn das Kind entweder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt dies nicht, wenn eine andere in ihrem Haushalt lebende volljährige Person das Kind beaufsichtigt und betreut. Das Vorliegen der Voraussetzungen aus Satz 1 sind per ärztlichem Attest nachzuweisen. (2) § 10 Absatz 4, § 44 Absatz 2 und § 48 gelten entsprechend.“
Klartext: § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) wird vollständig neu gefasst und erheblich vereinfacht. Weggefallen sind: die Tageslimitierung (bisher 10 bzw. 20 Arbeitstage für Alleinerziehende pro Kind und Jahr sowie das Gesamtlimit von 25 bzw. 50 Tagen), der Absatz zu Begleitpersonen bei stationärer Behandlung (§ 45 Abs. 1a), der eigenständige arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch (§ 45 Abs. 3), der separate Anspruch bei palliativ erkrankten Kindern (§ 45 Abs. 4 alt) sowie der Anspruch für nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmer (§ 45 Abs. 5 alt). Das Krankengeld nach § 45 n.F. greift nur noch subsidiär, d.h. soweit nicht bereits ein Anspruch auf bezahlte Freistellung (nach dem neuen § 3b EntgFG) besteht. Die zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruchs entfällt; der Anspruch besteht nun unbefristet, solange die Voraussetzungen vorliegen.
  • ⚠ Die vollständige Neufassung beseitigt mehrere geltende Absätze (1a, 2, 2a, 2b, 3, 4, 5), die in der Drucksache weder einzeln aufgezählt noch ausdrücklich aufgehoben werden. Dies ist implizite Folge der Formulierung '§ 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt'. Die Synopse stellt den vollständigen alten Text dem vollständigen neuen Text gegenüber.
  • ⚠ Absatz 2a (Sonderregel für Kalenderjahr 2026) fällt durch die Neufassung weg, ohne dass die Drucksache dies explizit thematisiert. Dies könnte eine unbeabsichtigte Folge sein, da 2026 das laufende Jahr ist.
  • ⚠ Die neue Fassung enthält einen grammatikalischen Fehler: 'Das Vorliegen der Voraussetzungen aus Satz 1 sind per ärztlichem Attest nachzuweisen' — 'das Vorliegen' ist Neutrum Singular, erfordert 'ist', nicht 'sind'. Der Wortlaut wurde 1:1 aus der Drucksache übernommen.
  • ⚠ Der Bezugsstand für das SGB V ist in der Drucksache mit „…“ unvollständig angegeben. Der uns vorliegende Stand verzeichnet mehrere Änderungen nach dem Drucksachendatum, darunter eine nur dokumentarisch teilweise eingearbeitete Änderung vom 9.4.2026.
@@ § 45 Absätze 1 bis 5 (Neufassung) @@
1 1 # § 45 — Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
2
3 (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend.
4
5 (1a) Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Versicherte, die nach § 11 Absatz 3 bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen; im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 ist die Bescheinigung auf die Dauer der in Satz 1 genannten Mitaufnahme zu beschränken. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nur für einen Elternteil. § 10 Absatz 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend. Der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 bleibt unberührt. Kein Anspruch auf Krankengeld nach Satz 1 besteht, wenn Krankengeld nach Absatz 4 oder nach § 44b in Anspruch genommen wird.
6
7 (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 oder Absatz 1a aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 3 bis 5, Absatz 5 und § 47b gelten entsprechend.
8
9 (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 in dem Kalenderjahr 2026 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage.
10
11 (2b) (weggefallen)
12
13 (3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 oder Absatz 1a anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
14
15 (4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
16 2
3+(1) Versicherte haben, soweit nicht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht, auch Anspruch auf Krankengeld, wenn sie der Arbeit fernbleiben
4+1. zur Beaufsichtigung und Betreuung ihres versicherten Kindes für die Dauer einer Erkrankung oder
5+2. solange das versicherte Kind an einer Erkrankung leidet,
17 6 a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
18 b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
19 c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
20
21 Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und die §§ 47 und 47b gelten entsprechend.
7+b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
8+c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
9+wenn das Kind entweder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt dies nicht, wenn eine andere in ihrem Haushalt lebende volljährige Person das Kind beaufsichtigt und betreut. Das Vorliegen der Voraussetzungen aus Satz 1 sind per ärztlichem Attest nachzuweisen.
22 10
23 (5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a sind.
11+(2) § 10 Absatz 4, § 44 Absatz 2 und § 48 gelten entsprechend.

AUFAG — § 1 Absatz 2 Nummer 3 (Satzzeichen-Änderung)

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 3 wird die Angabe „§ 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“ durch die Angabe „§ 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,“ ersetzt.
Klartext: In § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes wird der abschließende Punkt hinter '§ 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch' durch ein Komma ersetzt. Dies ist eine rein redaktionelle Anpassung, die Nummer 3 syntaktisch für die nachfolgende neue Nummer 4 öffnet.
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 1 # § 1 — Erstattungsanspruch
2 2
3 3 (1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
4 4 1. des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
5 5 2. der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
6 6
7 7 (2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
8 8 1. den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
9 9 2. das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
10 3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
10+3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
11 11
12 12 (3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

AUFAG — § 1 Absatz 2 Nummer 4 (neu)

Einfügung · Konfidenz: mittel

Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. das vom Arbeitgeber für den in § 3b Absatz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt.“
Klartext: In § 1 Absatz 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes wird eine neue Nummer 4 eingefügt. Damit werden Arbeitgeber auch für das an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt bei Erkrankung eines Kindes (gemäß § 3b Absatz 2 EntgFG) durch die Krankenkassen erstattet. Dies erfolgt im sogenannten U2-Verfahren, das — im Gegensatz zum U1-Verfahren — für alle Arbeitgeber gilt, unabhängig von ihrer Größe.
  • ⚠ Die Drucksache verweist auf '§ 3b Absatz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes'. Der neu einzufügende § 3b hat jedoch keinen Absatz 2 mit einem Erstattungszeitraum im klassischen Sinne: Absatz 2 regelt die entsprechende Anwendung von § 5 EntgFG (Nachweispflichten), der eigentliche Zeitraum der Entgeltfortzahlung steht in Absatz 3. Die Begründung der Drucksache spricht von '§ 3b Absatz 2 EntgFG-E', meint aber offenbar die Freistellung und Entgeltfortzahlung allgemein. Diese Referenz erscheint im normativen Text möglicherweise nicht präzise.
  • ⚠ Diese Gegenüberstellung zeigt nur diese Änderung; Nummer 3 behält hier den Punkt. Die Anpassung des Punkts zu einem Komma bei Nummer 3 ist ein eigener Änderungsbefehl (vorhergehende Änderung). In der zusammengeführten Endfassung endet Nummer 3 mit Komma, gefolgt von der neuen Nummer 4.
@@ § 1 Absatz 2 @@
1 1 # § 1 — Erstattungsanspruch
2 2
3 3 (2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
4 4 1. den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
5 5 2. das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
6 6 3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
7
8 [Nummer 4 existiert noch nicht]
7+4. das vom Arbeitgeber für den in § 3b Absatz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt.

AUFAG — § 2 Absatz 2 Satz 2

Einfügung · Konfidenz: mittel

In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“ die Angabe „, § 3b Absatz 2“ eingefügt.
Klartext: In § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes wird die Aufzählung der Erstattungsanlässe um eine Referenz auf '§ 3b Absatz 2' des Entgeltfortzahlungsgesetzes erweitert. Damit wird sichergestellt, dass die Erstattungspflicht der Krankenkassen auch bei fortgezahltem Arbeitsentgelt nach dem neuen § 3b EntgFG (Kinderkrankheit) ausgelöst wird, sobald der Arbeitgeber dieses Entgelt gezahlt hat.
  • ⚠ Wie schon bei der vorhergehenden Änderung: Der Verweis auf „§ 3b Absatz 2“ erscheint systematisch unpräzise, da Absatz 2 des neuen § 3b die Nachweispflicht nach § 5 regelt, nicht den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (Absatz 3). Der Wortlaut ist unverändert aus der Drucksache übernommen.
@@ § 2 Absatz 2 @@
1 1 # § 2 — Erstattung
2 2
3 3 (1) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
4 4
5 (2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
5+(2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1 und 2, § 3b Absatz 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
6 6
7 7 (3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.
8 8
9 9 (4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-sonnet-4-6

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

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    Alle 6 Blöcke gegen Drucksache 21/5570 + amtliche Gesetzestexte (entgfg, sgb 5, aufag) geprüft. Erstprüfung: 1 Beanstandung (block-5 Standalone-Verletzung — Nummer 3 zeigte im nachher fälschlich das Komma aus dem vorhergehenden Block). KORRIGIERT: Nummer 3 behält im Standalone-nachher den Punkt; kumulierte Endfassung in unsicherheiten erläutert. block-3 (§45 SGB V Paragraph-Neufassung) enthält den vollständigen geltenden Paragraphen — keine stille Auslassung, impliziter Wegfall von Abs. 2a transparent dokumentiert. Nach Korrektur konsistent.

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Bezugsstand der Drucksache enthält Platzhalter '…' (Fraktions-Entwurf). Die als 'vorher' zitierten Wortlaute stimmen wortgenau mit den geltenden amtlichen Gesetzestexten überein; der vorliegende Stand ist als Vergleichsbasis konsistent.

  4. Freigegeben 25. Mai 2026

    automatisch

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