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Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall

Änderungs-Historie · ENTGFG

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 1

  • BT-Drs. 21/5570Einfügung23. April 2026

    Der Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes wird ausdrücklich auf die Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes ausgedehnt. Bisher war nur die Fortzahlung bei eigener Erkrankung der Arbeitnehmer genannt; durch die Ergänzung wird klargestellt, dass das Gesetz künftig auch den in § 3b geregelten Anspruch bei Kinderkrankheit erfasst.

§ 3b

  • BT-Drs. 21/5570Einfügung23. April 2026

    In das Entgeltfortzahlungsgesetz wird ein neuer § 3b eingefügt, der zwei Kernrechte bei Kinderkrankheit regelt: erstens eine gesetzliche Freistellung von der Arbeitspflicht (ohne Antrag, von Amts wegen zu beachten) und zweitens einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Bei gewöhnlichen Kinderkrankheiten besteht die Entgeltfortzahlung für bis zu eine Woche, bei schweren Erkrankungen mit palliativem Verlauf für bis zu sechs Wochen. Der Anspruch entsteht nach jeder Unterbrechung der Freistellung neu. Eine Ausnahme von der Freistellung besteht nur, wenn eine andere im Haushalt lebende volljährige Person das Kind tatsächlich beaufsichtigt und betreut.