BT-DRS. 21/5783BUNDESTAG
Worum geht's
Der Gesetzentwurf ändert das Bürgerliche Gesetzbuch in sechs Punkten, um Gewalt zwischen Elternteilen stärker in Sorge- und Umgangsverfahren zu berücksichtigen.
Neu eingefügt wird § 1625a BGB mit einem Katalog von Kindeswohlkriterien, der ausdrücklich Schutz vor Gewalt und das Miterleben von Gewalt einschließt.
Die bisherige Regelregel-Vermutung zugunsten des Elternkontakts in § 1626 Absatz 3 BGB entfällt.
In § 1626a, § 1671 und § 1684 Absatz 2 werden Gewaltausübung zwischen den Eltern als Regelhindernis für gemeinsame Sorge, als Ausschlusskriterium für Alleinsorge-Übertragung sowie als Unzumutbarkeitsgrund für Wohlverhaltenspflichten verankert.
Mehr Kontext
Neu eingefügte Absätze 5 und 6 in § 1684 erweitern die gerichtlichen Einschränkungsmöglichkeiten beim Umgangsrecht und legen einen Kriterienkatalog für die Prüfung von Gewaltfällen fest.
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BGB — § 1625a
Einfügung · Konfidenz: hoch
§ 1625a — Kindeswohl(1) Die Ausübung der elterlichen Sorge dient dem Wohl des Kindes. Bei Entscheidungen über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, diejenige zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Das Wohl des Kindes ist für den Einzelfall zu ermitteln. Bei der Ermittlung müssen alle relevanten Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehört insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach:
angemessener Pflege und Versorgung, insbesondere mit Nahrung, Kleidung, gesundheitlicher Betreuung und Wohnraum,
Berücksichtigung seines Willens unter Beachtung seines Alters, seiner Fähigkeit zu Einsicht und Selbstbestimmung, oder, sofern es einen Willen noch nicht selbstbestimmt formen oder ausdrücken kann, seiner Perspektive,
angemessener Beaufsichtigung sowie seiner Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
Schutz seiner körperlichen, geistigen und seelischen Unversehrtheit,
Schutz vor Übergriffen und Gewalt sowie davor, diese an Bezugspersonen mitzuerleben,
Wahrung seiner Rechte, Ansprüche und Interessen,
Wertschätzung und Akzeptanz seiner individuellen Persönlichkeit sowie Schutz und Entwicklung seiner Identität,
Bildung sowie Förderung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten,
Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse, Pflege regelmäßiger persönlicher Beziehungen und unmittelbarer Kontakte zu beiden Elternteilen sowie von Bindungen zu anderen wichtigen Bezugspersonen,
Freizeit und Erholung,
Schutz und Unterstützung, wenn das Kind besondere Bedarfe wegen einer seelischen, körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder besonderer Erlebnisse oder Lebensumstände hat.
(3) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen. Wird gegen die Verbote nach Satz 1 verstoßen, ist dies bei allen Entscheidungen über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten zu berücksichtigen.
BGB — § 1626 Absatz 3
Aufhebung · Konfidenz: hoch
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
BGB — § 1626a Absatz 2a
Einfügung · Konfidenz: hoch
BGB — § 1671
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ § 1671 Absatz 4 im geltenden Recht lautet "soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss"; die Neufassung ergänzt "insbesondere einer Kindeswohlgefährdung" — dieser Zusatz ist in der Drucksache enthalten und damit eindeutig dokumentiert.
BGB — § 1684 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Der bisherige Absatz 2 Satz 2 ("Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.") entfällt in der Neufassung ohne gesonderten Aufhebungsbefehl — dies ergibt sich daraus, dass der gesamte Absatz 2 durch die neue Fassung ersetzt wird.
BGB — § 1684 Absatz 5 und Absatz 6
Einfügung · Konfidenz: hoch
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KI-Bearbeiter
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Synopsen-Gutachter konsistent
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Alle 6 Blöcke bestanden: vorher/nachher 1:1 mit den amtlichen BGB-Gesetzestexten, Änderungsbefehl wortgenau in Drucksache, keine stillen Auslassungen.
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Bezugsstand BGB 2026-05-18 — passt zum Drucksachen-Datum 2026-05-06.
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Klartext-Gutachter konsistent
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Freigegeben 23. Mai 2026