BT-DRS. 21/5878BUNDESTAG
Worum geht's
Diese Drucksache ist ein Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes — kein klassisches Änderungsgesetz, das bestehende Bundesgesetze textlich verändert.
Der Bundestag stimmt dem am 29.
Juli 2025 in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur zu.
Das Abkommen löst das bisherige Schweriner Abkommen vom 30.
Mehr Kontext
Juli 2002 schrittweise ab: ab dem Schuljahr 2025/2026 für Klasse 10, bis zum Abiturjahrgang 2028 vollständig.
Neben der Zustimmung enthält das Vertragsgesetz eine Verordnungsermächtigung, die es der Bundesregierung erlaubt, Anpassungen der Abkommensanlagen I bis V mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu regeln — ohne jedes Mal ein neues parlamentarisches Vertragsgesetz zu benötigen.
Auf Haushalte, Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft entstehen durch das Vertragsgesetz selbst keine zusätzlichen Kosten.
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DEUTSCH-FRANZ-GYMNASIEN-2025 — Artikel 1 des Vertragsgesetzes
Neuregelung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Zustimmungsgesetz — Pipeline ist nicht primär für Vertragsgesetze gebaut.
- ⚠ Es wird kein bestehender Gesetzestext geändert; Artikel 1 erteilt lediglich die parlamentarische Zustimmung (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) zum völkerrechtlichen Abkommen vom 29. Juli 2025.
- ⚠ Das Abkommen tritt schrittweise in Kraft (Schuljahr 2025/2026 ff.) und hebt das Schweriner Abkommen von 2002 sukzessive ab; eine klassische Vorher/Nachher-Synopse auf Normebene ist daher nicht abbildbar.
Dem in Paris am 29. Juli 2025 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
DEUTSCH-FRANZ-GYMNASIEN-2025 — Artikel 2 des Vertragsgesetzes
Neuregelung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Zustimmungsgesetz — Pipeline ist nicht primär für Vertragsgesetze gebaut.
- ⚠ Artikel 2 enthält eine Verordnungsermächtigung (Art. 80 Abs. 1 GG) für Anpassungen der Anlagen I–V des Abkommens; dies ist eine Neuregelung ohne Vorgänger-Gesetzestext.
- ⚠ Kein bestehendes Bundesgesetz wird geändert; die Ermächtigung ist originäre Gesetzgebung im Vertragsgesetz selbst.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen I bis V des Abkommens nach seinem Artikel 7 Absatz 1, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
claude-sonnet-4-6
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter unsicher
claude-sonnet-4-5
Details anzeigen
Sonderfall Zustimmungsgesetz — Pipeline ist nicht primär dafür gebaut. Vertragstext nicht im Standard-Vorher/Nachher-Format. Inhaltlich plausibel, aber Schema-Mapping unklar.
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Stand-Gutachter stand passt
claude-sonnet-4-5
Zustimmungsgesetz hat keinen klassischen Norm-Stand — N/A.
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Klartext-Gutachter konsistent
claude-sonnet-4-5
Klartext markiert die Drucksache klar als Zustimmungsgesetz; sachlich.
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Freigegeben 23. Mai 2026