Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
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Worum geht's
Das Gesetz überführt die Bußgeldvorschrift für Verstöße gegen Preisangabepflichten aus dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in ein neues § 3 des Preisangabengesetzes.
Neu geregelt werden dort auch Sanktionen für Verstöße gegen EU-Preisangabepflichten an Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (AFIR, Verordnung (EU) 2023/1804): Anbieter, die Preise oder Entgelte an Ladestationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausweisen, können mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro belegt werden.
Parallel werden die Auskunftsbefugnisse der Überwachungsbehörden in einem neuen § 2 PAngG kodifiziert; die Bußgeldverweise in der Preisangabenverordnung werden entsprechend auf das PAngG umgestellt.
Wen betrifft es?Anbieter von Waren und Leistungen, die Preise auszeichnen müssen, sowie Betreiber öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.
Was ändert sich?Bußgeldvorschriften für Preisangabeverstöße werden aus dem Wirtschaftsstrafgesetz ins Preisangabengesetz überführt; neue Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen EU-Preisangabepflichten an Ladestationen (bis 100.000 Euro) kommen hinzu.
Ab wann?Am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals — das genaue Datum steht noch als Platzhalter im Entwurf.
Was ist noch unsicher?Die Umnummerierung der verbleibenden Nummern in WiStG § 3 Abs. 1 nach der Streichung von Nummer 2 wird als gängige Gesetzgebungspraxis angewendet, ist aber im Änderungsbefehl nicht ausdrücklich angeordnet.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „Organe der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Angabe „Europäischen Union“, die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ und die Angabe „Letztverbrauchern“ jeweils durch die Angabe „Verbrauchern“ ersetzt.
Klartext: Veraltete Begriffe in § 1 werden modernisiert: „Organe der Europäischen Gemeinschaften“ heißt jetzt „Europäischen Union“, die alte Schreibweise „daß“ wird zu „dass“, und „Letztverbraucher“ wird durch „Verbraucher“ ersetzt.
@@ § 1 Satz 1 @@
1 −Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Preise und die Verkaufsoder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind.
1+Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Europäischen Union wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern Preise und die Verkaufsoder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind.
PREISANGG — § 2
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 2 und 3 werden durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt: [§ 2 — Auskunftsbefugnisse]
Klartext: Der bisher weggefallene § 2 PAngG wird neu mit Auskunftsbefugnissen der Preisbehörden gefüllt: Sie dürfen Auskünfte verlangen und Betriebsstätten betreten. Der Inhalt entspricht dem bisherigen § 3 PAngG, allerdings mit der korrigierten Schreibweise „Zivilprozessordnung“ statt „Zivilprozeßordnung“.
⚠ Die Drucksache fasst die Ersetzung der §§ 2 und 3 in einem einzigen Befehl zusammen. Wir zeigen sie als zwei getrennte Gegenüberstellungen — eine je betroffenem Paragrafen.
@@ § 2 @@
1 −(weggefallen)
1+(1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu überwachen, können die hierfür zuständigen Behörden von dem zur Preisangabe Verpflichteten Auskünfte verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch seine Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen während der Geschäftsund Betriebszeiten betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen.
2+(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
PREISANGG — § 3
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
Die §§ 2 und 3 werden durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt: [§ 3 — Ordnungswidrigkeiten]
Klartext: Der bisherige § 3 PAngG (Auskunftsbefugnisse, die jetzt in § 2 wandern) wird komplett ersetzt durch neue Bußgeldvorschriften: Absatz 1 überführt das bisher im WiStG verankerte Blankett für PAngV-Verstöße ins PAngG; Absatz 2 schafft neue Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen EU-Preisangabepflichten an Ladestationen (AFIR Art. 5); Absatz 3 setzt den Bußgeldrahmen auf bis zu 100.000 Euro.
@@ § 3 @@
1 −(1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu überwachen, können die hierfür zuständigen Behörden von dem zur Preisangabe Verpflichteten Auskünfte verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch seine Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen während der Geschäftsund Betriebszeiten betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen.
2 −(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
1+(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
2+(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1804 in der Fassung vom 2. April 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
3+1. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 einen dort genannten Preis oder ein dort genanntes Entgelt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausweist,
4+2. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt oder
5+3. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
6+(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
WISTRG 1954 — § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Streichung · Konfidenz: mittel
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
Klartext: Die Nummer 2 „Preisangaben“ in der Liste der Ordnungswidrigkeitstatbestände des WiStG § 3 Absatz 1 wird gestrichen, weil dieses Blankett künftig im Preisangabengesetz selbst (neuer § 3 PAngG) geregelt ist. Die verbleibenden Nummern 3 und 4 werden zu 2 und 3 umnummeriert.
⚠ Die Drucksache sagt nur „wird gestrichen“, nennt keine explizite Umnummerierung der verbleibenden Nummern 3 und 4. Nach gängiger Gesetzgebungspraxis werden sie umnummeriert; dies ist hier als Standard-Interpretation angewendet worden. Falls die Umnummerierung nicht gewollt ist, wäre die Darstellung des nachher-Textes anzupassen.
@@ § 3 Absatz 1 @@
1 1(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über
2 21. Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,
3 −2. Preisangaben,
4 −3. Zahlungsoder Lieferungsbedingungen oder
5 −4. andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
3+2. Zahlungsoder Lieferungsbedingungen oder
4+3. andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
6 5oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.
PANGV 2022 — § 20 Angabe vor Nummer 1
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
In § 20 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 des Preisangabengesetzes“ ersetzt.
Klartext: Die Verweise in § 20 PAngV werden aktualisiert: Statt auf das WiStG wird nun auf den neuen § 3 Absatz 1 PAngG verwiesen, der die Bußgeldblankettvorschrift für Preisangabeverstöße übernimmt.
@@ § 20 @@
1 −Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1+Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Absatz 1 des Preisangabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2 21. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 6 Absatz 1 oder 2, § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2, 3 oder 4, § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4, § 14 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder entgegen § 18 eine Angabe oder Auszeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
3 32. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 5, ein Preisverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält,
4 43. entgegen § 12 Absatz 3 ein Angebot nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
5 54. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 ein Preisverzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
6 65. entgegen § 16 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
KI-Bearbeiter
claude-sonnet-4-6
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
Prompt-Version 1.0
Synopsen-Gutachterunsicher
claude-sonnet-4-6
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Vier der fünf Blöcke sind inhaltlich korrekt und vollständig verifiziert. Ein strukturelles Schema-Problem und ein auslassungs-verdächtiger Block erfordern Nachprüfung. Schema-Verstoß bei drucksache.herausgeber: Der Wert 'Bundesregierung' entspricht nicht den erlaubten Schema-Werten ('Bundestag' oder 'Bundesrat') — der Drucksache-Typ ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, das Schema sieht diesen Herausgeber-Typ nicht vor. …
Stand-Gutachterstand passt
claude-sonnet-4-6
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Alle fünf Blöcke geprüft. Vorher-Texte stimmen mit unserem vorliegenden Gesetzesstand überein. Einzelbefunde: Block 1 (preisangg § 1): Wortlaut identisch mit vorher — inkl. 'Organe der Europäischen Gemeinschaften', 'daß' und 'Letztverbrauchern'. Builddate preisangg 20150929, letzte Änderung laut Bezugsstand 31.08.2015 — passt. Block 2 (preisangg § 2): '(weggefallen)' identisch. Block 3 (preisangg § 3): Wortlaut identisch — inkl. '§ 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung'.
Klartext-Gutachterkonsistent
claude-sonnet-4-6
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Block-1: Klartext beschreibt die drei Wort-Ersetzungen korrekt. Einzige Kleinigkeit: Das Wort "jeweils" ("Letztverbrauchern" wurde an mehreren Stellen ersetzt) fehlt im Klartext — die Ersetzung galt für beide Vorkommen im Satz. Kein sachlicher Fehler, da der Klartext nicht behauptet, es handle sich um nur eine Stelle; eine leichte Auslassung, die den Leser aber nicht in die Irre führt. Block-2: Klartext ist sachlich korrekt. …
Freigegeben21. Mai 2026
automatisch — Synopsen-Gutachter unsicher (Schema-Issue herausgeber gefixt + Block-4 Umnummerierung als Standard-Praxis dokumentiert), Stand-Gutachter + Klartext-Gutachter konsistent. Veröffentlichung mit Vorbehalt-Badge.