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BT-Drs. 21/5694 — Entwurf eines Gesetzes zum Auskunftsrecht der Medien gegenüber Bundesbehörden (Medienauskunftsgesetz)

BT-DRS. 21/5694BUNDESTAG

4 Änderungen · Gesetze: MAUSKG · Drucksache vom 2026-05-04

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Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Mit dem Medienauskunftsgesetz (MauskG) schafft der Bund erstmals ein eigenständiges Bundesgesetz, das Bundesbehörden verpflichtet, Medienvertreterinnen und -vertretern kostenlos, vollständig und unverzüglich Auskunft zu erteilen.

Allgemeine Auskunftsverbote gegenüber bestimmten Medien oder Medienrichtungen sind ausdrücklich unzulässig; bei der Informationsvergabe gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Auskünfte dürfen nur im Einzelfall verweigert werden — wenn laufende Verfahren gefährdet würden, gesetzliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen oder überwiegende öffentliche oder private Interessen das Informationsinteresse der Medien überwiegen.

Als Bundesbehörden gelten auch privatrechtliche Unternehmen unter Kontrolle des Bundes; der Medienbegriff erfasst Presse, Rundfunk und journalistisch-redaktionell gestaltete digitale Dienste.

Wen betrifft es?Bundesbehörden (inkl. privatrechtlicher Unternehmen unter Bundeskontrolle) und Medienvertreterinnen und -vertreter aller Art.
Was ändert sich?Erstmals gilt ein eigenständiges Bundesgesetz: Bundesbehörden müssen Medienvertreterinnen und -vertretern kostenlos, vollständig und unverzüglich Auskunft erteilen.
Ab wann?Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
Was ist noch unsicher?Keine offenen Unklarheiten markiert.

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MAUSKG — § 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 1 Auskunftsrecht der Medien gegenüber Behörden des Bundes
Klartext: Bundesbehörden werden verpflichtet, Medienvertreterinnen und -vertretern zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe kostenlos, vollständig und unverzüglich Auskunft zu erteilen. Allgemeine Verbote gegenüber bestimmten Medien sind unzulässig. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Eilrechtsschutz entfällt die Pflicht zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes.
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(1) Die Behörden des Bundes sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. § 1 Absatz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes gilt entsprechend. Das Auskunftsrecht umfasst zu ermittelnde oder zu beschaffende Informationen, soweit diese mit zumutbarem Aufwand bereitgestellt werden können.
(2) Die Auskünfte sind kostenlos, vollständig und unverzüglich zu erteilen.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde des Bundes Auskünfte an die Medien überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an bestimmte Medien verbieten, sind unzulässig. Das Gleiche gilt für allgemeine Anordnungen, die einer Behörde des Bundes verbieten, ihre Akten Medien zugänglich zu machen.
(4) Bei der Erteilung von Auskünften an die Medien sowie der Übermittlung von amtlichen Bekanntmachungen ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Vorgaben zur Verwendung von Informationen oder amtlichen Bekanntmachungen sind unzulässig.
(5) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen bleiben unberührt.
(6) Wird Auskunft im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, bedarf es abweichend von § 123 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung keiner Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes.

MAUSKG — § 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 2 Schranken
Klartext: Auskünfte dürfen nur verweigert werden, wenn dadurch ein schwebendes Verfahren gefährdet würde, gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen oder überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen verletzt würden — und das Informationsinteresse der Medien nach Einzelfallabwägung nicht überwiegt. Betroffene Dritte müssen im Regelfall nicht angehört werden.
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Auskünfte können nur verweigert werden, soweit und solange
1. hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Gerichts-, Bußgeldoder Disziplinar-Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. gesetzliche Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde
und nach einer Gesamtabwägung im Einzelfall das Informationsinteresse der Medien (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) einer Auskunftsverweigerung nicht entgegensteht. Bei der Prüfung nach Nummer 3, ob schutzwürdige Interessen Dritter überwiegen, sind im Regelfall die Betroffenen nicht anzuhören. Sie können keine Beteiligung verlangen.

MAUSKG — § 3

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 3 Begriffsbestimmungen
Klartext: Als Medien gelten insbesondere Presse, Rundfunk und digitale Dienste mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Bundesbehörden im Sinne des Gesetzes sind neben der Bundesregierung und ihren Nachgeordneten auch privatrechtliche Personen unter Kontrolle des Bundes. Die öffentliche Aufgabe der Medien umfasst Informationsbeschaffung, Stellungnahme, Kritik und Mitwirkung an der Meinungsbildung.
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(1) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Presse, Rundfunk und digitale Dienste mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Als Vertreterin und Vertreter der Medien ist jede und jeder an der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Medien Mitwirkende anzusehen, die oder der in diesem Zusammenhang Behördenauskünfte benötigt.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
1. die Verwaltung des Deutschen Bundestages,
2. die Bundesregierung selbst,
3. Behörden im Geschäftsbereich der Bundesministerien und des Bundeskanzleramtes und
4. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 liegt insbesondere vor, wenn
1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen vom Bund statuierten Pflichten unterliegt oder über ebensolche besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschlussund Benutzungszwang besteht, oder
2. der Bund unmittelbar oder mittelbar
 a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
 b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
 c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorgans des Unternehmens
 d) bestellen kann oder
3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an diesen Mehrheiten in Absatz 2 Nummer 4 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(4) Die Medien erfüllen eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Informationen beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen, Kritik üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirken.

MAUSKG — § 4

Einfügung · Konfidenz: hoch

§ 4 Inkrafttreten
Klartext: Das Medienauskunftsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-sonnet-4-6

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

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    Alle vier Blöcke wurden Wort für Wort gegen BT-Drs. 21/5694 (Plaintext) geprüft. Es handelt sich um ein vollständig neues Gesetz (kein Vorgänger-Gesetz 'mauskg'), daher sind alle vorher='' korrekt und akzeptabel. Der nachher-Text jedes Blocks entspricht exakt dem Gesetzestext in der Drucksache. Keine Auslassungen, keine Halluzinationen, keine stillen Ergänzungen festgestellt. …

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Nicht zutreffend bei vollständig neuem Gesetz. Alle 4 Blöcke haben vorher: '' — das MauskG (Medienauskunftsgesetz) liegt in unseren Daten noch nicht vor. Es gibt keinen Bezugsstand zu prüfen. Stand-Abweichung ist strukturell ausgeschlossen.

  4. Klartext-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

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    Alle vier Klartext-Felder geben die Synopse-Inhalte sachlich korrekt wieder. Keine falschen Behauptungen, keine Wertungen, keine Übertreibungen. Kleinere Auslassungen in Block-2 (konkrete Verfahrensarten) und Block-3 (Verwaltung des Deutschen Bundestages, Verbreitung neben Beschaffung) vereinfachen den Originaltext, ohne ihn sachlich zu verfälschen. Klartext-gesamt ist konsistent mit allen vier Blöcken.

  5. Freigegeben 21. Mai 2026

    automatisch (alle drei KI-Gutachten konsistent + stand passt)

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