Änderungs-Historie · MAUSKG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 1
Bundesbehörden werden verpflichtet, Medienvertreterinnen und -vertretern zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe kostenlos, vollständig und unverzüglich Auskunft zu erteilen. Allgemeine Verbote gegenüber bestimmten Medien sind unzulässig. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Eilrechtsschutz entfällt die Pflicht zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes.
§ 2
Auskünfte dürfen nur verweigert werden, wenn dadurch ein schwebendes Verfahren gefährdet würde, gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen oder überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen verletzt würden — und das Informationsinteresse der Medien nach Einzelfallabwägung nicht überwiegt. Betroffene Dritte müssen im Regelfall nicht angehört werden.
§ 3
Als Medien gelten insbesondere Presse, Rundfunk und digitale Dienste mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Bundesbehörden im Sinne des Gesetzes sind neben der Bundesregierung und ihren Nachgeordneten auch privatrechtliche Personen unter Kontrolle des Bundes. Die öffentliche Aufgabe der Medien umfasst Informationsbeschaffung, Stellungnahme, Kritik und Mitwirkung an der Meinungsbildung.
§ 4
Das Medienauskunftsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.