Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.
Worum geht's
Das Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026 (BT-Drs. 21/6004) setzt für das Jahr 2026 alle indexbasierten Anpassungsverfahren aus, die im Abgeordnetengesetz (AbgG) und im Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG) vorgesehen sind.
Betroffen sind die jährliche Anpassung der monatlichen Entschädigung der Bundestagsabgeordneten nach § 11 Absatz 4 AbgG, die entsprechende Anpassung für Europaabgeordnete nach § 9 EuAbgG sowie die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 AbgG.
Das Gesetz ändert den Wortlaut keiner dieser Vorschriften; es setzt deren Wirkung für das Kalenderjahr 2026 durch ein eigenständiges Zeitgesetz aus.
Die Dauerregelungen — insbesondere § 11 Absatz 4 und 5 AbgG — bleiben strukturell unberührt und gelten ab 2027 wieder vollständig.
Mehr Kontext
Das Gesetz ist ein Aussetzungsgesetz, kein Änderungsgesetz; es gibt daher keine geänderten Gesetzestexte, sondern nur die befristete Nichtanwendung der Anpassungsmechanismen für 2026.
Wen betrifft es?Bundestagsabgeordnete und Europaabgeordnete, die die deutsche Entschädigungsregelung anwenden.
Was ändert sich?Die jährliche Diätenanpassung nach dem Nominallohnindex wird für 2026 einmalig ausgesetzt; kein Gesetzestext wird geändert.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Was ist noch unsicher?Die Darstellung als 'Aufhebung' ist eine Näherung — es handelt sich um eine befristete Wirkungsaussetzung durch Sondergesetz, nicht um eine Textänderung.
§ 1 Abs. 1: Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt.
Klartext: Das jährliche Anpassungsverfahren für die monatliche Entschädigung der Bundestagsabgeordneten (Diäten) nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt. Die Anpassung wäre zum 1. Juli 2026 anhand des Nominallohnindex des Statistischen Bundesamtes erfolgt. Der Wortlaut von § 11 Absatz 4 wird durch dieses Gesetz nicht verändert; die Aussetzung gilt ausschließlich für 2026 und ergibt sich aus einem eigenständigen Zeitgesetz.
⚠ Diese Drucksache ist kein klassisches Änderungsgesetz — sie ändert nicht den Wortlaut des AbgG § 11 Abs. 4, sondern setzt das Verfahren durch ein eigenständiges Zeitgesetz aus. Vorher/nachher zeigen daher keinen echten Textunterschied, sondern den rechtlichen Effekt. Die Darstellung als 'Aufhebung' ist eine Näherung — es handelt sich genauer um eine befristete Wirkungsaussetzung durch Sondergesetz.
⚠ Die Drucksache 21/6004 sieht zusätzlich in § 1 Abs. 2 vor, dass § 11 Abs. 4 und 5 AbgG 'darüber hinaus unberührt' bleibt — d.h. das Aussetzungsgesetz macht explizit, dass die Indexierungsregelung strukturell fortbesteht.
@@ § 11 Absatz 4 @@
1 1(4) Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschädigung in einer Bundestagsdrucksache.
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3+[Hinweis: Das Anpassungsverfahren nach diesem Absatz ist durch das Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026 (BT-Drs. 21/6004, § 1 Abs. 1) für das Jahr 2026 ausgesetzt. Der Wortlaut des Absatzes bleibt unverändert — die Aussetzung erfolgt durch eigenständiges Zeitgesetz, nicht durch Textänderung.]
ABGG — § 11 Absatz 4 und 5
Aufhebung · Konfidenz: mittel
§ 1 Abs. 2: § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleibt darüber hinaus unberührt.
Klartext: Das Aussetzungsgesetz stellt ausdrücklich klar, dass das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes als Dauerregelung fortbesteht. Die Aussetzung gilt nur für 2026; in den Folgejahren läuft das indexbasierte Verfahren unverändert weiter.
⚠ Dies ist eine Klarstellung, kein eigentlicher Änderungsbefehl. Die Drucksache ändert § 11 Absatz 5 AbgG nicht, sondern stellt nur klar, dass die Regelung unberührt bleibt. Ein echter Vorher/Nachher-Vergleich existiert daher nicht.
⚠ Ob § 1 Absatz 2 als eigener Punkt oder zusammen mit der vorhergehenden Änderung darzustellen ist, war Auslegungssache. Wir zeigen ihn getrennt, weil die Klarstellung rechtlich eigenständige Bedeutung hat.
@@ § 11 Absatz 4 und 5 @@
1 1(5) Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der letzte nach Absatz 4 ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert.
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3+[Hinweis: § 1 Abs. 2 des Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetzes 2026 stellt ausdrücklich klar, dass § 11 Abs. 4 und 5 AbgG 'darüber hinaus unberührt' bleibt — die strukturelle Indexierungsregelung gilt also weiterhin für künftige Jahre.]
EUABGG — § 9
Aufhebung · Konfidenz: mittel
§ 2 Abs. 1: Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt.
Klartext: Das Anpassungsverfahren nach § 9 des Europaabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ebenfalls ausgesetzt. § 9 EuAbgG verweist auf § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes; die Aussetzung betrifft damit auch Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich für die Anwendung des deutschen Entschädigungsrechts entschieden haben. Der Wortlaut von § 9 EuAbgG bleibt unverändert.
⚠ § 9 EuAbgG verweist auf § 11 Absatz 1, 3 und 4 AbgG — die Aussetzung des Anpassungsverfahrens beim AbgG wirkt damit mittelbar auch auf § 9 EuAbgG. Die Drucksache setzt das Verfahren nach § 9 EuAbgG zusätzlich ausdrücklich aus (§ 2 Absatz 1), ohne den Gesetzestext zu ändern.
⚠ letzter_stand_builddate von euabgg ist 20140721222002 — erheblich älter als der Drucksachen-Stand. Eine Bezugsstandprüfung ist empfehlenswert.
⚠ § 2 Abs. 2 (Folgejahre bleiben unberührt) ist eine Klarstellungsklausel analog zu § 1 Abs. 2 — kein eigener Textblock im EuAbgG.
@@ § 9 @@
1 1Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes.
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3+[Hinweis: Das Anpassungsverfahren nach § 9 EuAbgG (das auf § 11 Abs. 4 AbgG verweist) ist durch § 2 Abs. 1 des Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetzes 2026 (BT-Drs. 21/6004) für das Jahr 2026 ausgesetzt. Der Wortlaut bleibt unverändert — Aussetzung erfolgt durch Zeitgesetz.]
ABGG — § 35a Absatz 2 Satz 4
Aufhebung · Konfidenz: mittel
§ 3 Abs. 1: Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt.
Klartext: Das Verfahren zur Anpassung des fiktiven Bemessungsbetrags für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt. Dieser Bemessungsbetrag dient der Berechnung der Altersentschädigung für Abgeordnete, die nicht die reguläre Entschädigung nach § 11 erhalten. Der Gesetzestext von § 35a wird nicht geändert.
⚠ Die Drucksache ändert nicht den Wortlaut von § 35a Absatz 2 Satz 4 — sie setzt nur das Verfahren aus. Satz 4 verweist auf das in § 11 Absatz 4 und 5 geregelte Verfahren, das bereits an anderer Stelle dieser Drucksache ausgesetzt wird. Es handelt sich daher möglicherweise um eine nur klarstellende Folgeaussetzung.
⚠ Ob diese Regelung inhaltlich bereits von der Aussetzung des Hauptverfahrens erfasst ist oder eigenständige Bedeutung hat, ist rechtlich Auslegungssache.
@@ § 35a Absatz 2 @@
1 1(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag. Für das Übergangsgeld wird der Bemessungsbetrag auf 5 301 Euro festgesetzt. Der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung wird mit Wirkung vom 1. Juli 2000 auf 11 683 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 auf 11 868 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 auf 6 165 Euro, vom 1. Januar 2003 auf 6 263 Euro, vom 1. Januar 2008 auf 6 411 Euro, vom 1. Januar 2009 auf 6 555 Euro, vom 1. Januar 2012 auf 6 805 Euro, vom 1. Januar 2013 auf 7 055 Euro, vom 1. Juli 2014 auf 7 410 Euro und vom 1. Januar 2015 auf 7 765 Euro festgesetzt. Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt.
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3+[Hinweis: Die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge nach Satz 4 dieses Absatzes ist durch § 3 Abs. 1 des Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetzes 2026 (BT-Drs. 21/6004) für das Jahr 2026 ausgesetzt. Der Wortlaut bleibt unverändert.]
ABGG — § 35b Absatz 2 Satz 4
Aufhebung · Konfidenz: mittel
§ 3 Abs. 1: Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge für die Altersentschädigung nach § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt.
Klartext: Das Verfahren zur Anpassung des fiktiven Bemessungsbetrags für die Altersentschädigung nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2026 ausgesetzt. § 35b regelt einen gesonderten fiktiven Bemessungsbetrag, der von dem in § 35a abweicht. Auch hier bleibt der Gesetzestext unverändert; die Aussetzung gilt allein für 2026.
⚠ Wie bei der vorhergehenden Vorschrift: Die Drucksache ändert nicht den Wortlaut von § 35b Absatz 2 Satz 4, sondern setzt nur das Verfahren aus.
⚠ Der Befehl in § 3 Absatz 1 der Drucksache fasst § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 in einem Satz zusammen. Wir stellen sie getrennt dar, weil sie zwei verschiedene Paragrafen betreffen.
@@ § 35b Absatz 2 @@
1 1(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein gesonderter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 7 174 Euro, vom 1. Januar 2009 auf 7 335 Euro, vom 1. Januar 2012 auf 7 615 Euro, vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro, vom 1. Juli 2014 auf 8 292 Euro und vom 1. Januar 2015 auf 8 689 Euro festgesetzt. § 35a bleibt unberührt. Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt.
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3+[Hinweis: Die Anpassung der fiktiven Bemessungsbeträge nach Satz 4 dieses Absatzes ist durch § 3 Abs. 1 des Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetzes 2026 (BT-Drs. 21/6004) für das Jahr 2026 ausgesetzt. Der Wortlaut bleibt unverändert.]
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
KI-Bearbeiter
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Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
Prompt-Version 1.0
Synopsen-Gutachterunsicher
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Die Aussetzungs-Logik dieser Drucksache lässt sich nur unscharf einordnen; die Änderungsart 'Aufhebung' passt nicht genau, und die zitierten Änderungsbefehle sind sinngemäße Umschreibungen statt wörtlicher Zitate.
23. Mai 2026
Stand-Gutachterstand passt
claude-sonnet-4-5
Bezugsstand stimmt mit lokalem Norm-Stand überein.
23. Mai 2026
Klartext-Gutachterkonsistent
claude-sonnet-4-5
Klartext entspricht der Synopse, keine Wertungen, keine Fremdinformationen.