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BT-Drs. 21/5921 — Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung i…

BT-DRS. 21/5921BUNDESTAG

29 Änderungen · Gesetze: SPOFOG · Drucksache vom 2026-05-13

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Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Das Sportfördergesetz (SpoFöG) schafft erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Förderung des Spitzensports durch den Bund und löst das bisherige Programm des Bundesministeriums des Innern aus dem Jahr 2005 ab.

Im Mittelpunkt steht die Errichtung der Spitzensport-Agentur als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig, die als zentrale und fachlich unabhängige Stelle die Verbandsförderung, Athletenförderung, sportwissenschaftliche Förderung und die Förderung von Stützpunkt-Einrichtungen übernimmt.

Die Förderung ist konsequent potenzial- und erfolgsorientiert ausgerichtet und misst sich insbesondere an Medaillengewinnen und Finalplatzierungen bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften sowie World Games und Deaflympics.

Neben der Spitzensportförderung regelt das Gesetz die Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen, internationaler Sportgroßveranstaltungen sowie der internationalen Sportbeziehungen.

Mehr Kontext

Die Spitzensport-Agentur untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts und der Haushaltsaufsicht durch den Bundesrechnungshof; sechs und zehn Jahre nach Inkrafttreten sind gesetzlich vorgeschriebene Evaluationen vorgesehen.

Wen betrifft es?Bundessportfachverbände, Spitzenathleten, Träger von Olympiastützpunkten und Sporteinrichtungen, die Bundesförderung erhalten oder beantragen.
Was ändert sich?Die Spitzensportförderung wird erstmals gesetzlich geregelt und eine neue unabhängige Spitzensport-Agentur als Stiftung des öffentlichen Rechts in Leipzig errichtet.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; die Stiftung entsteht mit diesem Zeitpunkt.
Was ist noch unsicher?Keine offenen Unklarheiten markiert.

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SPOFOG — § 1

Einfügung · Konfidenz: hoch

Neues Gesetz — § 1 (SpoFöG)
Klartext: § 1 legt die Ziele der Spitzensportförderung des Bundes fest: Der Bund fördert doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien Spitzensport mit dem Ziel kontinuierlicher Weltspitzenleistungen und gestärkter internationaler Wettbewerbsfähigkeit. Erfolg wird insbesondere an Medaillen und Finalplatzierungen bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften sowie World Games und Deaflympics gemessen.
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§ 1 Ziele der Spitzensportförderung des Bundes

(1) Der Bund fördert den doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien Spitzensport in Deutschland. Durch die Spitzensportförderung des Bundes sollen kontinuierliche Weltspitzenleistungen erreicht werden. Auf diese Weise soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands sowie die gesamtstaatliche Repräsentation im In- und Ausland gestärkt werden. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands bemisst sich insbesondere nach Medaillengewinnen und Finalplatzierungen bei Olympischen und Paralympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften sowie World Games und Deaflympics.

(2) Spitzensport im Sinne dieses Gesetzes ist der Leistungssport, den der Bund zur gesamtstaatlichen Repräsentation systematisch fördert, um potenzialreiche Athletinnen und Athleten optimal auf internationale Spitzenwettkämpfe vorzubereiten.

(3) Die Spitzensportförderung des Bundes erfolgt grundsätzlich potenzial- und erfolgsorientiert, achtet die Eigenständigkeit des Sports und dient insbesondere folgenden leistungsbezogenen Zielen:

  1. optimale Vorbereitung auf und der Teilnahme an Wettkämpfen nach Absatz 1 Satz 4,

  2. Einsatz sowie der Aus- und Fortbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer,

  3. Aufbau, Erhalt und Betrieb leistungsfähiger und professioneller Verbandsstrukturen im Spitzensportbereich,

  4. Ermöglichung optimaler Trainings- und Umfeldbedingungen für Spitzenathletinnen und Spitzenathleten,

  5. Bereitstellung und Entwicklung von Sportwissenschaft, -medizin und -technik im Bereich des Spitzensports,

  6. Bereitstellung einer Infrastruktur von Sportstätten für den Spitzensport.

SPOFOG — § 2

Einfügung · Konfidenz: hoch

Neues Gesetz — § 2 (SpoFöG)
Klartext: § 2 regelt, dass der Bund neben der Spitzensportförderung auch den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen fördert und weitere Projekte mit gesamtstaatlicher Bedeutung unterstützen kann. Die Förderung soll gesellschaftliche Ziele berücksichtigen, darunter Gleichstellung, Integration, Inklusion, Bekämpfung von Extremismus und Rassismus sowie Menschenrechte und Umweltschutz.
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§ 2 Ziele der Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport durch den Bund

(1) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen. Die erfolgreiche Vertretung Deutschlands im Bereich des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen bemisst sich insbesondere an der Sichtbarkeit sowie der gesellschaftlichen Anerkennung und Akzeptanz des inklusiven Sports sowie der erfolgreichen Teilnahme an den Special Olympics World Games. § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 gilt sinngemäß.

(2) Der Bund kann weitere Maßnahmen und Projekte mit gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport fördern.

(3) Die Förderung nach den Absätzen 1 und 2 soll der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen und nachhaltige, gesellschaftsbezogene Ziele berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere:

  1. die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Stärkung der Diversität,

  2. die soziale Integration von Menschen,

  3. die Inklusion und die gleichberechtigte Teilhabe an Sportaktivitäten von Menschen mit Behinderungen,

  4. die Verhütung und die Bekämpfung von Extremismus, Rassismus, Antisemitismus, Muslimfeindlichkeit, Antiziganismus und anderen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit,

  5. die Achtung und Gewährleistung von Menschenrechten, insbesondere derer der Athletinnen und Athleten sowie der Trainerinnen und Trainer,

  6. der besondere Schutz der Gesundheit,

  7. Gesichtspunkte des Naturund Umweltschutzes,

  8. die gesellschaftliche Bedeutung des Sports.

SPOFOG — § 3

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Neues Gesetz — § 3 (SpoFöG)
Klartext: § 3 bestimmt das Bundeskanzleramt als zuständige Stelle für die Sportförderung des Bundes nach diesem Gesetz, solange und soweit es diese Aufgabe nicht an die Spitzensport-Agentur übertragen hat. Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch; entschieden wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Haushaltsmittel.
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§ 3 Zuständigkeit; Fördergrundsätze

(1) Für die Sportförderung des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundeskanzleramt zuständig soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist und solange und soweit das Bundeskanzleramt diese Aufgabe nicht nach § 15 der Spitzensport-Agentur übertragen hat. Im Übrigen koordiniert das Bundeskanzleramt die spitzenund sonstigen sportbezogenen Fördermaßnahmen des Bundes innerhalb der Bundesregierung.

(2) Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuständige Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens beachtet die zuständige Stelle die für den jeweiligen Förderbereich relevanten Zielvorgaben.

(3) Die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

SPOFOG — § 4

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Neues Gesetz — § 4 (SpoFöG)
Klartext: § 4 regelt die Förderung von Bundessportfachverbänden: Sie können Zuwendungen erhalten, wenn sie den Nationalen Anti-Doping Code umsetzen, gegen jede Form von Gewalt vorgehen und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellen. Förderungen können widerrufen werden, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und können mehrjährig sowie disziplinbezogen gewährt werden.
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§ 4 Verbandsförderung

(1) Bundessportfachverbände können unter Beachtung von § 1 gefördert werden. Die Förderung soll den in § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 genannten Zielen dienen. Im Bereich der Berufsqualifikationen können Aus-, Weiterund Fortbildungen für Trainerinnen und Trainer der Bundessportfachverbände gefördert werden.

(2) Die Gewährung von Zuwendungen setzt voraus, dass

  1. der Zuwendungsempfänger den Nationalen Anti-Doping Code umsetzt und

  2. der Zuwendungsempfänger entschieden gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt vorgeht sowie

  3. eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch den Zuwendungsempfänger gesichert erscheint.

(3) Bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen können bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind.

(4) Die Förderung kann unter Beachtung der haushaltsund zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen mehrjährig gewährt werden.

(5) Die Förderung erfolgt disziplinbezogen. Die Bewilligung der Haushaltsmittel kann disziplinübergreifend erfolgen.

SPOFOG — § 5

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Neues Gesetz — § 5 (SpoFöG)
Klartext: § 5 ermöglicht die Förderung von erfolgund potenzialreichen Athletinnen und Athleten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, zur Berufsausbildung oder zur sozialen Absicherung einschließlich des Aufbaus einer Altersvorsorge. Besonders herausragende Athletinnen und Athleten können zusätzlich für individuelle sportfachliche und sonstige Förderbedarfe unterstützt werden.
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§ 5 Förderung von Athletinnen und Athleten

(1) Erfolgund potenzialreiche Athletinnen und Athleten können während ihrer sportlichen Karriere gefördert werden, um

  1. ihren Lebensunterhalt zu sichern,

  2. ihnen eine Berufsausbildung oder -qualifikation zu ermöglichen oder

  3. sie sozial abzusichern, insbesondere zum Aufbau einer Altersvorsorge.

(2) Eine Förderung von Athletinnen und Athleten kann bei staatlichen Einrichtungen als Arbeitgeber im Rahmen der jeweils zuständigen Ministerialstruktur erfolgen.

(3) Besonders erfolgund potenzialreiche Athletinnen und Athleten können zudem während ihrer sportlichen Karriere gefördert werden, um individuelle sportfachliche und sonstige Förderbedarfe zu decken.

SPOFOG — § 6

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Neues Gesetz — § 6 (SpoFöG)
Klartext: § 6 regelt die sportwissenschaftliche Förderung: Das Bundesinstitut für Sportwissenschaft ist zuständig für die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Spitzensport sowie für die Koordination des Wissenstransfers zwischen Sport und Wissenschaft. Als Zuwendungsempfänger kommen unter anderem das Institut für Angewandte Trainingswissenschaft, Träger der Olympiastützpunkte sowie Hochschulen in Betracht.
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§ 6 Sportwissenschaftliche Förderung

(1) Projekte im Bereich der sportwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung können gefördert werden. Hierzu sind insbesondere Forschungsbedarfe auf dem Gebiet des Spitzensports zu ermitteln, Forschungsvorhaben zu initiieren und zu koordinieren sowie die Forschungsprojekte mit ihren Ergebnissen zu bewerten. Zuständig für die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 ist das Bundesinstitut für Sportwissenschaft.

(2) Projekte, die dem Wissensmanagement und insbesondere dem Wissenstransfer zwischen Sport und Wissenschaft sowie zwischen den Sportarten untereinander dienen, können gefördert werden.

(3) Wissenschaftliche Unterstützungsund Beratungsleistungen der Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems und der Sportwissenschaft können im Rahmen von Projektförderungen gefördert werden.

(4) Zuwendungsempfänger für die Förderungen nach den Absätzen 1 bis 3 können unter anderen das Institut für Angewandte Trainingswissenschaft, das Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten, Träger der Olympiastützpunkte sowie Hochschulen und Universitäten sein. § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

SPOFOG — § 7

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Neues Gesetz — § 7 (SpoFöG)
Klartext: § 7 ermöglicht Projektförderungen für Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems — dazu zählen insbesondere Olympiastützpunkte, Bundesstützpunkte und das Kienbaum-Trainingszentrum. Die Förderhöhe richtet sich nach dem Anteil der Nutzung durch Bundeskaderathleten sowie den sportfachlich bestätigten Bedarfen.
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§ 7 Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems

(1) Den Trägern von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie vergleichbarer Einrichtungen können Projektförderungen gewährt werden. Zu den Einrichtungen des Stützpunktsystems gehören insbesondere die Olympiastützpunkte, die Trainingsstätten eines anerkannten Bundesstützpunktes und das Kienbaum - Olympische und Paralympische Trainingszentrum für Deutschland. § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Projektförderung kann die für den Betrieb der Einrichtungen des Stützpunktsystems, für die Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten sowie das für die Durchführung von Projekten erforderliche Personal-, notwendige Sachaufwendungen und Beschaffungen sowie Betriebsaufwendungen umfassen.

(3) Die Höhe der Förderung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anteil der Nutzung der Einrichtungen durch Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten an der Gesamtnutzung der Einrichtung sowie der zur Erfüllung der Aufgaben sportfachlich bestätigten Bedarfe.

SPOFOG — § 8

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Neues Gesetz — § 8 (SpoFöG)
Klartext: § 8 ermöglicht die Förderung von Baumaßnahmen für Sportstätten an anerkannten Standorten des Spitzensports, darunter Errichtung, Ausbau, Modernisierung und Bauunterhaltung. Zuwendungsempfänger können die Länder (bei eigener Mitfinanzierung), Bundessportfachverbände, Träger von Stützpunkt-Einrichtungen und sonstige Träger des Spitzensports sein.
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§ 8 Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport

(1) An anerkannten Standorten des Spitzensports kann der Sportstättenbau gefördert werden. Hierzu gehören insbesondere Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2. Die Förderung des Sportstättenbaus bestimmt sich grundsätzlich nach sportfachlichen und wirtschaftlichen Kriterien.

(2) Zuwendungsempfänger für die Förderung nach Absatz 1 können die Länder sein, wenn sie an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt sind. Im Übrigen können Zuwendungsempfänger sein:

  1. die Bundessportfachverbände,

  2. die Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie

  3. die sonstigen Träger von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Spitzensports.

(3) Gefördert werden können die Errichtung, der Ausbau, die Modernisierung und die Bauunterhaltung von Einrichtungen nach Absatz 1.

SPOFOG — § 9

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Neues Gesetz — § 9 (SpoFöG)
Klartext: § 9 gibt dem Bund die Möglichkeit, internationale Sportgroßveranstaltungen in Deutschland zu fördern, die sportlichen Wettkampfcharakter haben, internationale Strahlkraft besitzen und zeitlich begrenzt sind. Ein erhebliches Bundesinteresse besteht insbesondere dann, wenn die Veranstaltung das Ansehen Deutschlands stärkt, Sportwerte vermittelt, die Athletenentwicklung fördert oder Menschenrechtsund Nachhaltigkeitsstandards besonders berücksichtigt.
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§ 9 Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen

(1) Der Bund kann internationale Sportgroßveranstaltungen in Deutschland fördern, deren Fokus auf dem sportlichen Wettkampf liegen, soweit die Veranstaltungen internationale Strahlkraft haben und zeitlich begrenzt sind.

(2) Ein erhebliches Bundesinteresse an der Förderung einer Sportgroßveranstaltung nach Absatz 1 besteht insbesondere, wenn durch sie

  1. das Ansehen und die internationale Wahrnehmung Deutschlands positiv geprägt werden,

  2. die Werte des Sports wie Vielfalt, Engagement, Toleranz, Respekt und Teamgeist in die Mitte der Gesellschaft getragen werden,

  3. positive Wirkungen im Breitenund Spitzensport zur Entwicklung von Athletinnen und Athleten gesetzt werden oder

  4. Verantwortung dafür übernommen wird, Menschenrechte und Nachhaltigkeitsstandards besonders zu achten und zu gewährleisten.

(3) Zuwendungsempfänger können sein:

  1. Bundessportfachverbände, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, sowie

  2. Ausrichter von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1.

(4) Zuwendungsfähige Maßnahmen sind die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1. Ist Zuwendungsempfänger ein Bundessportfachverband, so können bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 nicht erfüllt sind.

SPOFOG — § 10

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Neues Gesetz — § 10 (SpoFöG)
Klartext: § 10 weist dem Bundeskanzleramt die Pflege der internationalen Sportbeziehungen zu, wobei die außenpolitische Zuständigkeit des Auswärtigen Amts unberührt bleibt. Gefördert werden können unter anderem Geschäftsstellen internationaler Verbände mit Sitz in Deutschland, internationale Sportprojekte und Tagungen sowie Maßnahmen zur Stärkung der deutschen Repräsentanz im internationalen Sport.
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§ 10 Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen

(1) Das Bundeskanzleramt nimmt für die Bundesregierung die Pflege der internationalen Sportbeziehungen wahr. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des Auswärtigen Amts für den Sport im Rahmen der Außenpolitik.

(2) Zur Pflege der internationalen Sportbeziehungen können insbesondere gefördert werden:

  1. Geschäftsstellen internationaler Verbände und Einrichtungen im Bereich des Sports mit Sitz in Deutschland,

  2. internationale Sportprojekte und Tagungen,

  3. Maßnahmen zur Stärkung der Repräsentanz Deutschlands im internationalen Sport sowie

  4. weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1.

(3) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

SPOFOG — § 11

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Neues Gesetz — § 11 (SpoFöG)
Klartext: § 11 erlaubt dem Bund, weitere Projekte, Maßnahmen und Institutionen zu fördern, die der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen, insbesondere Sportverbände mit besonderen Aufgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Olympischen, Paralympischen oder Deaflympischen Spielen. Der Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen wird gesondert nach den Vorgaben des § 2 Absatz 1 gefördert.
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§ 11 Weitere Fördermaßnahmen sowie Förderung des Sports der Menschen mit geistigen Behinderungen

(1) Der Bund kann weitere Projekte, Maßnahmen oder Institutionen fördern, soweit diese der gesamtstaatlichen Repräsentation dienen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Sportverbände mit besonderen Aufgaben aus Gründen ihrer jeweiligen sportund gesellschaftspolitischen Bedeutung. Eine Förderung nach Satz 1 wird insbesondere für Projekte und Maßnahmen des Sports gewährt, die mit der Teilnahme an Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen oder Deaflympischen Spielen sowie an sonstigen nationalen oder internationalen Wettkämpfen zusammenhängen.

(2) Der Bund fördert den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen zum Zweck der gesamtstaatlichen Repräsentation und unter Beachtung von § 2 Absatz 1 entsprechend seiner spezifischen Belange.

SPOFOG — § 12

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Neues Gesetz — § 12 (SpoFöG)
Klartext: § 12 errichtet die Spitzensport-Agentur als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten des Gesetzes.
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§ 12 Errichtung der Spitzensport-Agentur

(1) Unter dem Namen "Spitzensport-Agentur" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Leipzig.

SPOFOG — § 13

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Neues Gesetz — § 13 (SpoFöG)
Klartext: § 13 bestimmt Zweck und Aufgaben der Spitzensport-Agentur: Als zentrale, fachlich unabhängige Stelle übernimmt sie die Verbandsförderung, die Athletenförderung für besonders Erfolgreiche, die sportwissenschaftliche Förderung, die Stützpunktförderung sowie die Festlegung von Bunderkadergrößen und -kriterien. Der Vorstand trifft seine Förderentscheidungen unabhängig; die administrative Abwicklung übernimmt das Bundesverwaltungsamt.
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§ 13 Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur

(1) Zweck der Spitzensport-Agentur ist die systematische Entwicklung und Förderung des Spitzensports in Deutschland nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie handelt als zentrale Stelle im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes sowie eigenständig und fachlich unabhängig.

(2) Der Spitzensport-Agentur sollen nach Maßgabe von § 14 folgende Förderbereiche und Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden:

  1. Verbandsförderung nach § 4,

  2. Förderung der Athletinnen und Athleten nach § 5 Absatz 3,

  3. sportwissenschaftliche Förderung nach § 7 Absatz 3,

  4. Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems nach § 8 einschließlich der Verfahren zur Analyse, Anerkennung und Steuerung sowie

  5. Festlegung der maximalen Anzahl der Bundeskader und der sportartübergreifenden Anforderungen für die Kaderkriterien der Bundessportfachverbände.

(3) Im Rahmen der ihr übertragenen Förderbereiche prüft die Spitzensport-Agentur das erhebliche Bundesinteresse an der Förderung, trifft die Entscheidung über die jeweilige Fördermaßnahme und setzt die Förderung um.

(4) Zuwendungen sind im Wege der Festbetragsfinanzierung zulässig, auch wenn mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Vor Gewährung einer Zuwendung hat die Spitzensport-Agentur zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes, der Spitzensport-Agentur und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.

(5) Zuwendungen können auch im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden. Die Spitzensport-Agentur wählt die zweckmäßigste Handlungsform unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes und des Zuwendungsempfängers. Bei der Ausgestaltung von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverträgen sind die Maßgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung nebst Anlagen sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Spitzensport-Agentur ist im Rahmen der ihr übertragenen Förderbereiche und Aufgaben auch zuständig für:

  1. die Analyse der Strukturen sowie der Erfolge und der Erfolgspotenziale der Bundessportfachverbände,

  2. den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Bundessportfachverbänden,

  3. die Überprüfung der Zielerreichung der Bundessportfachverbände,

  4. die Transparenz von und die Information über Förderentscheidungen sowie

  5. die regelmäßige Evaluation der Steuerungsund Förderinstrumente einschließlich Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung.

(7) Neben den in Absatz 2 genannten Zuständigkeiten können weitere Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur nach Abschnitt 2 sowie für einzelne Projekte oder Maßnahmen nach § 15 begründet werden.

(8) Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die administrative Zuwendungsabwicklung für die Spitzensport-Agentur nach Maßgabe von § 14 und § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes.

SPOFOG — § 14

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Neues Gesetz — § 14 (SpoFöG)
Klartext: § 14 regelt die Übertragung von Förderbereichen an die Spitzensport-Agentur durch Erlass des Bundeskanzleramts. Voraussetzung ist ein vom Stiftungsrat beschlossenes Förderkonzept sowie, wo erforderlich, eine daraus abgeleitete Förderrichtlinie; Abweichungen von Haushaltsvorschriften bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt.
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§ 14 Übertragung von Förderbereichen und Aufgaben an die Spitzensport-Agentur

(1) Das Bundeskanzleramt begründet die Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur mit Übertragung der Förderbereiche oder Aufgaben durch Erlass. Voraussetzung für die Übertragung eines Förderbereichs oder einer Aufgabe ist das Vorliegen eines vom Stiftungsrat beschlossenen Förderkonzepts sowie, soweit erforderlich, einer davon abgeleiteten Förderrichtlinie. Das Bundeskanzleramt setzt das Förderkonzept sowie davon abgeleitete Förderrichtlinien in Kraft.

(2) Eine aus dem Förderkonzept abgeleitete Förderrichtlinie ist erforderlich, wenn mit dem Förderkonzept von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll. Soweit mit dem Förderkonzept sowie davon abgeleiteten Förderrichtlinien von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll, ist hierzu das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt herzustellen. Das Bundeskanzleramt stellt die Beteiligung des Bundesrechnungshofs nach den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung sicher.

SPOFOG — § 15

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Neues Gesetz — § 15 (SpoFöG)
Klartext: § 15 regelt das Stiftungsvermögen der Spitzensport-Agentur: Es besteht aus vom Bund übertragenen Vermögensgegenständen sowie eigenerworbenen Mitteln. Die Agentur erhält einen jährlichen Bundeszuschuss nach Maßgabe des Haushaltsplans und darf Zustiftungen und Spenden einwerben, sofern damit keine den Stiftungszweck beeinträchtigenden Auflagen verbunden sind.
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§ 15 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten, die der Bund der Spitzensport-Agentur überträgt oder die die Spitzensport-Agentur auf andere Weise für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.

(2) Die Spitzensport-Agentur erhält für die Erfüllung ihres Stiftungszwecks einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Haushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.

(3) Die Spitzensport-Agentur soll zur Erfüllung des Stiftungszwecks Zustiftungen und Spenden einwerben. Die Spitzensport-Agentur ist zur Erfüllung des Stiftungszwecks berechtigt, eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen. Die Annahme von Zustiftungen und Spenden darf nur erfolgen, soweit damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

(4) Die Haushaltsmittel in Höhe der konkreten Bedarfe und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

SPOFOG — § 16

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Neues Gesetz — § 16 (SpoFöG)
Klartext: § 16 legt fest, dass die Spitzensport-Agentur nur durch Gesetz aufgelöst werden kann. Im Auflösungsfall fällt das Stiftungsvermögen an den Bund und an etwaige weitere Stifter entsprechend ihrer jeweiligen Einlage zurück.
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§ 16 Auflösung der Stiftung

Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung der Stiftung ist der Bund anfallsberechtigt, soweit der Bund als Stifter das Stiftungsvermögen in die Spitzensport-Agentur eingebracht hat. Bestehen im Zeitpunkt der Auflösung neben dem Bund weitere Stifter nach § 15 Absatz 3, so sind diese entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an dem eingebrachten Stiftungsvermögen anfallsberechtigt. Näheres regelt das Auflösungsgesetz.

SPOFOG — § 17

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Neues Gesetz — § 17 (SpoFöG)
Klartext: § 17 verpflichtet die Spitzensport-Agentur, sich eine eigene Satzung zu geben.
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§ 17 Satzung

Die Spitzensport-Agentur gibt sich eine Satzung.

SPOFOG — § 18

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Neues Gesetz — § 18 (SpoFöG)
Klartext: § 18 benennt die drei Organe der Spitzensport-Agentur: den Stiftungsrat, den Vorstand und den Sportfachbeirat.
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§ 18 Organe der Stiftung

Organe der Spitzensport-Agentur sind

  1. der Stiftungsrat,

  2. der Vorstand und

  3. der Sportfachbeirat.

SPOFOG — § 19

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Neues Gesetz — § 19 (SpoFöG)
Klartext: § 19 legt die Zusammensetzung des Stiftungsrats fest: Neun Mitglieder, davon fünf vom Bund (zwei Bundestagsabgeordnete, zwei aus dem Bundeskanzleramt, eines aus dem Bundesfinanzministerium), drei vom Deutschen Olympischen Sportbund und eines von der Sportministerkonferenz der Länder. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Bundeskanzleramts; die Amtszeit beträgt vier Jahre.
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§ 19 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen

  1. fünf Mitglieder vom Bund entsendet werden, wobei davon zwei Mitglieder dem Deutschen Bundestag, zwei Mitglieder dem Bundeskanzleramt und ein Mitglied dem Bundesministerium der Finanzen angehören,

  2. drei Mitglieder vom Deutschen Olympischen Sportbund entsendet werden und

  3. ein Mitglied von der Sportministerkonferenz der Länder entsendet wird.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats benennen jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden im Rhythmus einer Legislaturperiode auf Bundesebene für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger entsendet werden.

(4) Ein Mitglied des Bundeskanzleramtes übt den Vorsitz über den Stiftungsrat aus.

SPOFOG — § 20

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Neues Gesetz — § 20 (SpoFöG)
Klartext: § 20 bestimmt die Aufgaben des Stiftungsrats: Er übt die Fachaufsicht über den Vorstand aus und entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten wie Förderkonzepte, Vorstandsbestellung und -abberufung, Satzung, Haushalt und Annahme von Spenden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig ab einfacher Mehrheit seiner Mitglieder; Haushaltsentscheidungen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzes.
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§ 20 Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat übt die Fachaufsicht über den Vorstand aus. Davon unberührt bleiben die Entscheidungen des Vorstands nach § 22 Absatz 1 Satz 3.

(2) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Spitzensport-Agentur und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Hierzu zählen:

  1. der Beschluss der Förderkonzepte nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und der davon abgeleiteten Förderrichtlinien der Spitzensport-Agentur,

  2. die Bestellung des Vorstands,

  3. die Abberufung des Vorstands,

  4. der Beschluss und die Änderung der Stiftungssatzung,

  5. die Genehmigung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans des Vorstands,

  6. die Genehmigung des jährlichen Haushaltsund Stellenplans,

  7. die Entlastung des Vorstands,

  8. die Zustimmung zur Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen sowie

  9. die Zustimmung zur Annahme und Verwendung von Zustiftungen und Spenden Dritter.

(3) Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Vor dem Beschluss der Stiftungssatzung nach Absatz 2 Nummer 4 sind der Vorstand und der Sportfachbeirat zu beteiligen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitz.

(6) Entscheidungen über Haushaltsangelegenheiten nach Absatz 2 Nummer 6 bedürfen der Zustimmung des Vorsitzes.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.

(8) Das Nähere regelt die Satzung.

SPOFOG — § 21

Einfügung · Konfidenz: hoch

Neues Gesetz — § 21 (SpoFöG)
Klartext: § 21 regelt den Vorstand der Spitzensport-Agentur: Er besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern, die vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt werden, wobei die Stimmen des Stiftungsratsvorsitzes und der DOSB-Vertreter zwingend erforderlich sind. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederbestellungen sind zulässig.
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§ 21 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Diese sind hauptamtlich für die Spitzensport-Agentur tätig.

(2) Der Stiftungsrat wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nur dann gewählt, wenn er jedenfalls die Stimmen des Vorsitzes des Stiftungsrats sowie der Mitglieder nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 erhält.

(3) Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er dem Stiftungsrat zur Bestätigung vorlegt.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

SPOFOG — § 22

Einfügung · Konfidenz: hoch

Neues Gesetz — § 22 (SpoFöG)
Klartext: § 22 beschreibt die Aufgaben des Vorstands: Er vertritt die Stiftung, führt die laufenden Geschäfte, setzt Stiftungsratsbeschlüsse um und trifft Förderentscheidungen unabhängig und eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorstand erarbeitet zudem Förderkonzepte und Förderrichtlinien, die er nach Konsultation des Sportfachbeirats dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vorlegt.
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§ 22 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte der Spitzensport-Agentur und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um. Der Vorstand trifft seine Förderentscheidungen unabhängig und eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(2) Die Mitglieder des Vorstands treffen ihre Entscheidungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eigenständig und fachlich unabhängig voneinander. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

(3) Aufgabe des Vorstands ist die Erarbeitung von sportartübergreifenden Förderkonzepten und abgeleiteten Förderrichtlinien für die Förderbereiche oder Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und 4 und 7 unter Berücksichtigung der jeweilig relevanten Zielvorgaben des Abschnitts 1. Der Vorstand legt jeden Vorschlag für ein Förderkonzept sowie abgeleitete Förderrichtlinien nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit dem Sportfachbeirat dem Stiftungsrat zum Beschluss vor.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

SPOFOG — § 23

Einfügung · Konfidenz: hoch

Neues Gesetz — § 23 (SpoFöG)
Klartext: § 23 regelt den Sportfachbeirat: Er besteht aus zehn bis fünfzehn ehrenamtlichen Mitgliedern mit Expertise aus verschiedenen Sportbereichen, darunter DOSB, Bundessportfachverbände, Trainer, Behindertensport, Athleten und Sportwissenschaft. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; den Vorsitz wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte.
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§ 23 Sportfachbeirat

(1) Der Sportfachbeirat besteht aus zehn bis fünfzehn Mitgliedern, die aus unterschiedlichen sportlichen Bereichen kommen und fachliche Expertise auf dem Gebiet des Spitzensports haben. Der Sportfachbeirat soll mit mindestens je einem Mitglied aus den folgenden sportlichen Bereichen besetzt werden:

  1. Deutscher Olympischer Sportbund,

  2. Bundessportfachverbände,

  3. deutsche Mannschaftssportverbände wie beispielsweise Teamsport Deutschland e.V.,

  4. Trainerinnen und Trainer im Sport wie beispielsweise der Berufsverband der Trainerinnen und Trainer im Deutschen Sport e.V.,

  5. Behindertensport wie beispielsweise der Deutsche Behindertensportverband und das Nationale Paralympische Komitee e.V.,

  6. Athletinnen und Athleten wie beispielsweise Athleten Deutschland e.V.,

  7. Sportwissenschaft,

  8. Landessportbünde,

  9. unmittelbare Athletenförderung wie beispielsweise die Stiftung Deutsche Sporthilfe,

  10. Sportförderstellen des Bundes.

(2) Das Bundeskanzleramt entsendet einen Vertreter als ständigen Gast.

(3) Der Deutsche Olympische Sportbund unterbreitet dem Vorstand einen Vorschlag für ein Mitglied sowie dessen Stellvertretung im Sportfachbeirat. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 benennt der Vorstand zunächst eine geeignete Organisation, der ein Vorschlagsrecht für ihr Mitglied sowie dessen Stellvertretung im Sportfachbeirat obliegt. Im Übrigen ist der Vorstand in der Bestellung der Mitglieder frei.

(4) Jedes weitere Mitglied des Sportfachbeirats, das nicht auf einem Vorschlag nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 beruht, benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Bestellung durch den Vorstand.

(5) Die Mitglieder des Sportfachbeirats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, so kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt werden.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Sportfachbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung.

(7) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitz des Sportfachbeirats sowie dessen Vertreterin oder Vertreter.

(8) Der Sportfachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Das Nähere regelt die Satzung.

SPOFOG — § 24

Einfügung · Konfidenz: hoch

Neues Gesetz — § 24 (SpoFöG)
Klartext: § 24 bestimmt, dass der Sportfachbeirat den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Planung und Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät. Beschlüsse und Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitz.
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§ 24 Aufgaben und Arbeitsweise des Sportfachbeirats

(1) Der Sportfachbeirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Planung und Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben.

(2) Der Sportfachbeirat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

(3) Über Beschlussgegenstände, von denen nur einzelne Mitglieder fachlich betroffen sind, kann der Sportfachbeirat mit einfacher Mehrheit der betroffenen Mitglieder entscheiden. Über die Auswahl der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorsitz.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

SPOFOG — § 25

Einfügung · Konfidenz: hoch

Neues Gesetz — § 25 (SpoFöG)
Klartext: § 25 regelt die Beschäftigten der Spitzensport-Agentur: Für Arbeitnehmer und Auszubildende gelten die Tarifverträge des Bundes. Die Agentur besitzt Dienstherrenfähigkeit für Beamte; oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat.
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§ 25 Beschäftigte

(1) Die Geschäfte der Spitzensport-Agentur werden von ihren Beschäftigten wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie auf die Auszubildenden der Spitzensport-Agentur sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Die Spitzensport-Agentur besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten ist der Stiftungsrat. § 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

SPOFOG — § 26

Einfügung · Konfidenz: hoch

Neues Gesetz — § 26 (SpoFöG)
Klartext: § 26 unterwirft die Spitzensport-Agentur der Bundeshaushaltsordnung und verpflichtet sie zur jährlichen Haushaltsplanung. Die Haushaltsund Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof; die Rechnungsprüfung übernimmt das Bundesverwaltungsamt.
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§ 26 Haushalt

(1) Die Spitzensport-Agentur unterliegt der Bundeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Für das Haushalts-, Kassenund Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Spitzensport-Agentur gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.

(2) Die Spitzensport-Agentur hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrats. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Die Haushaltsund die Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die Prüfung der Rechnung und der Haushaltsund Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur nach § 109 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung.

SPOFOG — § 27

Einfügung · Konfidenz: hoch

Neues Gesetz — § 27 (SpoFöG)
Klartext: § 27 stellt die Spitzensport-Agentur unter die Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts.
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§ 27 Rechtsaufsicht

Die Spitzensport-Agentur untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramtes.

SPOFOG — § 28

Einfügung · Konfidenz: hoch

Neues Gesetz — § 28 (SpoFöG)
Klartext: § 28 schreibt vor, dass die Bundesregierung sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Bundestag über erzielte Wirkungen berichtet und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Spitzensport-Agentur unterbreitet. Zehn Jahre nach Inkrafttreten findet eine Gesamtevaluation statt.
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§ 28 Evaluation

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch dieses Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des Spitzensports in Deutschland insbesondere durch die Errichtung der unabhängigen Spitzensport-Agentur und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung der Spitzensport-Agentur. Der Bericht schließt eine Evaluation der Festbetragsfinanzierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ein.

(2) Die Bundesregierung führt zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gesamtevaluation durch.

SPOFOG — § 29

Einfügung · Konfidenz: hoch

Neues Gesetz — § 29 (SpoFöG)
Klartext: § 29 bestimmt, dass das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt.
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§ 29 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

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    23. Mai 2026

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    Neues Stammgesetz — kein Vor-Stand. N/A.

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    Klartext sachlich, dritte Person, basiert auf Drucksachen-Wortlaut.

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