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BT-Drs. 21/5688 — Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

BT-DRS. 21/5688BUNDESTAG

3 Änderungen · Gesetze: LUFTVSTG · Drucksache vom 2026-05-04

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Gesetzentwurf — noch kein geltendes Recht. Diese Drucksache steht im parlamentarischen Verfahren. Ob und in welcher Form sie beschlossen wird, ist offen — der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den Entwurfsstand ab, nicht das endgültige Gesetz.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Das Gesetz ändert das Luftverkehrsteuergesetz und senkt die Steuersätze in § 11 Absatz 1 für alle drei Kategorien nach Zielort.

Für Flüge zu Zielen in Ländern der Anlage 1 (Liste im Gesetzesanhang) sinkt der Satz von 15,53 Euro auf 13,03 Euro je Fluggast, für Länder der Anlage 2 (Liste im Gesetzesanhang) von 39,34 Euro auf 33,01 Euro und für alle übrigen Länder von 70,83 Euro auf 59,43 Euro.

Die Änderungen betreffen ausschließlich die Höhe der Steuersätze; alle anderen Regelungen des Luftverkehrsteuergesetzes bleiben unverändert.

Wen betrifft es?Luftverkehrsunternehmen, steuerliche Beauftragte und mittelbar alle Fluggäste, die ab dem 1. Juli 2026 fliegen.
Was ändert sich?Die Steuersätze in § 11 Abs. 1 LuftVStG sinken für alle drei Zielort-Kategorien (13,03 / 33,01 / 59,43 Euro je Fluggast).
Ab wann?Am 1. Juli 2026.
Was ist noch unsicher?Keine offenen Unklarheiten markiert.

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LUFTVSTG — § 11 Absatz 1 Nummer 1

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 1 wird die Angabe „15,53 Euro“ durch die Angabe „13,03 Euro“ ersetzt.
Klartext: Der Steuersatz für Flüge mit Zielort in einem Land der Anlage 1 (Liste im Gesetzesanhang) wird von 15,53 Euro auf 13,03 Euro je Fluggast gesenkt.
@@ § 11 Absatz 1 @@
1 1 (1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
2 2
3 1. · in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz · 15,53 Euro
3+1. · in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz · 13,03 Euro
4 4 2. · in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz · 39,34 Euro
5 5 3. · in anderen Ländern · 70,83 Euro.

LUFTVSTG — § 11 Absatz 1 Nummer 2

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 2 wird die Angabe „39,34 Euro“ durch die Angabe „33,01 Euro“ ersetzt.
Klartext: Der Steuersatz für Flüge mit Zielort in einem Land der Anlage 2 (Liste im Gesetzesanhang) wird von 39,34 Euro auf 33,01 Euro je Fluggast gesenkt.
@@ § 11 Absatz 1 @@
1 1 (1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
2 2
3 3 1. · in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz · 15,53 Euro
4 2. · in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz · 39,34 Euro
4+2. · in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz · 33,01 Euro
5 5 3. · in anderen Ländern · 70,83 Euro.

LUFTVSTG — § 11 Absatz 1 Nummer 3

Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch

In Nummer 3 wird die Angabe „70,83 Euro“ durch die Angabe „59,43 Euro“ ersetzt.
Klartext: Der Steuersatz für Flüge mit Zielort in anderen Ländern (weder Anlage 1 noch Anlage 2) wird von 70,83 Euro auf 59,43 Euro je Fluggast gesenkt.
@@ § 11 Absatz 1 @@
1 1 (1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
2 2
3 3 1. · in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz · 15,53 Euro
4 4 2. · in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz · 39,34 Euro
5 3. · in anderen Ländern · 70,83 Euro.
5+3. · in anderen Ländern · 59,43 Euro.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline — vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    claude-sonnet-4-6

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    RE-Review nach Bearbeiter-Korrektur. Alle drei Blöcke vollständig neu geprüft. Die im ersten Gutachten beanstandete stille Kontamination in block-3 (nachher enthielt 33,01 Euro für Nummer 2 statt des Ausgangswerts 39,34 Euro) ist beseitigt: block-3 zeigt jetzt für Nummer 2 korrekt 39,34 Euro im nachher-Feld. Standalone-Semantik ist in allen drei Blöcken eingehalten: jeder Block hat als vorher den vollständigen Original-Wortlaut des geltenden § 11 Abs. 1 LuftVStG (15,53 / 39,34 / 70,83), und das nachher-Feld zeigt ausschließlich die im jeweiligen Änderungsbefehl genannte Ersetzung, ohne Übernahme von Änderungen anderer Blöcke. Die Änderungsbefehle stehen wortgenau in der Drucksache (Artikel 1, Ziffern 1–3). Das Bearbeiter-Modell hat beim Fix keine neuen Fehler eingeführt.

    20. Mai 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Die Drucksache referenziert als Bezugsstand 'zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107)'. Die Metadaten zum Gesetzesstand weisen exakt denselben letzten Änderungsstand aus ('Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.3.2024 I Nr. 107'), builddate 20251103215503. Stichprobe § 11 bestätigt: § 11 Abs. 1 zeigt die Ausgangswerte 15,53 Euro / 39,34 Euro / 70,83 Euro, die in der Drucksache als 'vorher'-Werte erscheinen — kein Hinweis, dass die Änderung schon eingearbeitet wurde. Stand passt vollständig.

    20. Mai 2026

  4. Klartext-Gutachter konsistent

    claude-sonnet-4-6

    Details anzeigen

    Dritter Review nach zweiter Korrektur. Die im zweiten Gutachten beanstandeten Punkte sind vollständig behoben: (1) 'Anlage-1-Land' / 'Anlage-2-Land' kommen in der Synopse nicht mehr vor — alle drei block-Klartexte verwenden die gesetzesnahe Formulierung 'in einem Land der Anlage 1 (Liste im Gesetzesanhang)' bzw. 'in einem Land der Anlage 2 (Liste im Gesetzesanhang)', was sowohl textnah als auch für Laien verständlich ist. (2) 'Streckenkategorien' ist aus klartext_gesamt entfernt; an dessen Stelle steht jetzt 'alle drei Kategorien nach Zielort', was näher am Quelltext bleibt. Die Zahlenwerte in vorher / nachher sind in allen drei Blöcken korrekt (Nummer 1: 15,53→13,03, Nummer 2: 39,34→33,01, Nummer 3: 70,83→59,43). Standalone-Semantik ist eingehalten: jeder nachher-Block zeigt ausschließlich die durch den jeweiligen Änderungsbefehl vorgesehene Änderung, alle nicht betroffenen Nummern tragen unverändert die Ausgangswerte. Keine neuen Fehler eingeführt.

    20. Mai 2026

  5. Freigegeben 20. Mai 2026

    automatisch (beide Gutachten konsistent + stand passt)

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