Zum Inhalt springen

WPFLG

Änderungs-Historie · WPFLG

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 2

  • BT-Drs. 21/1853Paragraph-Neufassung29. September 2025

    § 2 und § 2a werden vollständig neu gefasst. In § 2 wird klargestellt, dass die allgemeinen Wehrpflicht-Vorschriften (§§ 3–52) nicht nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten, sondern auch dann, wenn die Bundesregierung per Verordnung die Einberufung anordnet. Außerhalb dieser Fälle gelten nur bestimmte Vorschriften (u. a. zur Musterung, die frühestens ab 1. Juli 2027 angewendet wird). Der neue § 2a gibt nicht mehr dem Bundestag durch Gesetz die Entscheidung über Bedarfswehrpflicht, sondern ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundestages) die Einberufung zum Grundwehrdienst anzuordnen, wenn die Verteidigungslage es zwingend erfordert. Die Dauer des Grundwehrdienstes in einem solchen Fall beträgt 6 bis 12 Monate.

§ 4

  • BT-Drs. 21/1853Absatz-Neufassung29. September 2025

    Die Aufzählung der Wehrdienstarten in § 4 Absatz 1 wird neu strukturiert. Gestrichen werden die bisherigen Nummern für 'Hilfeleistung im Innern' (§ 6c) und 'Hilfeleistung im Ausland' (§ 6d), da diese Dienste durch die gleichzeitige Aufhebung der §§ 6a–6d entfallen. Die verbleibenden Wehrdienstarten werden neu nummeriert: Grundwehrdienst (Nr. 1), Wehrübungen (Nr. 2), freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (Nr. 3) und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall (Nr. 4).

  • BT-Drs. 21/1853Streichung29. September 2025

    Aus § 4 Absatz 3 wird der dritte Satz gestrichen. Der genaue Wortlaut dieses gestrichenen Satzes geht aus der Drucksache nicht hervor.

§ 5

  • BT-Drs. 21/1853Absatz-Neufassung29. September 2025

    Die feste Mindestdauer des Grundwehrdienstes von sechs Monaten wird aus Absatz 2 gestrichen. Bisher hieß es: 'Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet.' Künftig lautet der Satz nur noch: 'Der Grundwehrdienst wird zusammenhängend geleistet.' Die konkrete Dauer ergibt sich nun aus anderen Regelungen (insbesondere § 2a, wonach sie in der Einberufungsverordnung festzulegen ist).

  • BT-Drs. 21/1853Nummer-Neufassung29. September 2025

    In der Aufzählung der Gründe für die Nachdienpflicht während des Grundwehrdienstes (§ 5 Absatz 3 Satz 1) wird in Nummer 4 der 'strenge Disziplinararrest' ergänzt. Bisher war nur der 'Disziplinararrest' genannt; künftig werden beide Formen (einfacher und strenger Disziplinararrest) als Nachdienpflicht auslösende Ereignisse aufgeführt.

  • BT-Drs. 21/1853Einfügung29. September 2025

    In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird klargestellt, dass Tage, an denen ein Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, nicht nachgedient werden müssen. Bisher war nur der einfache Disziplinararrest genannt; nun gilt die Ausnahme auch für den strengen Disziplinararrest.

§ 6

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    In § 6 Absatz 2 wird das Wort 'verpflichtenden' eingefügt. Statt 'Die Gesamtdauer der Wehrübungen' heißt es künftig 'Die Gesamtdauer der verpflichtenden Wehrübungen'. Damit wird klargestellt, dass die zeitliche Höchstgrenze nur für Pflicht-Wehrübungen gilt, nicht für freiwillig geleistete.

§§ 6a–6d

  • BT-Drs. 21/1853Paragraph-Neufassung29. September 2025

    Die bisherigen §§ 6a bis 6d (zu Hilfeleistung im Innern, im Ausland und verwandten Diensten) werden vollständig aufgehoben und durch einen einzigen neuen § 6a ersetzt, der die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes regelt. Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um 1 bis 5 Monate verlängern. Die Verlängerung wird im Einberufungsbescheid festgesetzt. Für die verlängerte Zeit gelten Sonderregeln zur Entlassung auf eigenen Wunsch und bei Nichterfüllung der Leistungsanforderungen.

§ 7a

  • BT-Drs. 21/1853Einfügung29. September 2025

    Nach § 7 wird ein neuer § 7a eingefügt, der den Schutz von Freiwilligendienstleistenden bei Einberufungen regelt. Wer zum Zeitpunkt einer Einberufungsverordnung nach § 2a bereits einen anerkannten Freiwilligendienst (z. B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr) leistet oder geleistet hat, wird nur einberufen, wenn nach Anrechnung der Freiwilligendienstzeit noch mindestens sechs Monate Grundwehrdienst verbleiben. Wer sich bereits vor der Verordnung zu einem solchen Dienst verpflichtet hat und diesen binnen sechs Monaten antritt, genießt denselben Schutz. Während des Freiwilligendienstes findet keine Einberufung statt.

§ 11

  • BT-Drs. 21/1853Nummer-Neufassung29. September 2025

    Buchstabe f in der Aufzählung der Befreiungsgründe (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) wird neu gefasst. Der neue Wortlaut erscheint inhaltlich identisch mit der aktuellen Formulierung — die Änderung ist im Kontext der gleichzeitigen Ersetzung von Satz 2 eine redaktionelle Neufassung. Eine inhaltliche Abweichung ist aus der Drucksache nicht erkennbar.

  • BT-Drs. 21/1853Satz-Neufassung29. September 2025

    Der bisherige Satz 2 in § 11 Absatz 2 über den Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst wird durch zwei neue Sätze ersetzt. Neu geregelt wird, dass der Antrag frühestens nach der Aufforderung zur Bereitschaftserklärung (§ 15a Absatz 1) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung gestellt werden muss. Außerdem wird festgelegt, dass der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einzureichen ist.

§ 13a

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    Die veraltete Bezeichnung 'Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat' wird durch die aktuelle offizielle Bezeichnung 'Bundesministerium des Innern' ersetzt. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung aufgrund einer Umbenennung des Ministeriums.

§ 14

  • BT-Drs. 21/1853Streichung29. September 2025

    In § 14 werden zwei Angaben gestrichen: Die Absatzbezeichnung '(1)' fällt weg (da Absatz 2 gleichzeitig gestrichen wird), und der Einschub 'mit Ausnahme der Erfassung' wird aus dem Einleitungssatz entfernt. Damit ist nun auch die Erfassung offiziell den Wehrersatzbehörden übertragen — bisher war die Erfassung explizit ausgenommen.

  • BT-Drs. 21/1853Aufhebung29. September 2025

    § 14 Absatz 2 wird vollständig gestrichen. Der genaue Inhalt dieses Absatzes geht aus der Drucksache nicht hervor.

§§ 15–15d

  • BT-Drs. 21/1853Paragraph-Neufassung29. September 2025

    Der bisherige § 15 (Erfassung) wird vollständig durch fünf neue Paragraphen ersetzt. Der neue § 15 regelt die automatisierte Datenabfrage aus Melderegistern für Zwecke der Wehrerfassung. Der neue § 15a führt eine Bereitschaftserklärungspflicht ein: Jeder erfasste Wehrpflichtige muss auf Aufforderung online oder schriftlich Angaben zur eigenen Bereitschaft und Fähigkeit zum Wehrdienst machen. § 15b regelt, zu welchen Zwecken die erhobenen Daten verwendet werden dürfen. § 15c regelt die Aktualisierung der Daten (bis zum 60. Lebensjahr). § 15d regelt die Weitergabe von Daten an die Bundesagentur für Arbeit im Verteidigungsfall für das Arbeitssicherstellungsgesetz.

§ 17

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    In § 17 Absatz 1 wird klargestellt, dass die Musterung von den Wehrersatzbehörden (als übergeordnetem Begriff) durchgeführt wird, nicht mehr spezifisch von den 'Karrierecentern der Bundeswehr'. Dies entspricht der organisatorischen Neuausrichtung, bei der das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Leitfunktion im Wehrerfassungswesen übernimmt.

  • BT-Drs. 21/1853Satz-Neufassung29. September 2025

    Der erste Satz in § 17 Absatz 3 wird neu gefasst. Künftig bereiten die Wehrersatzbehörden die Musterung auf Grundlage der Erfassung und der neuen Bereitschaftserklärung vor. Die Bereitschaftserklärung (neu eingeführt durch § 15a) wird damit ausdrücklich als Grundlage der Musterungsvorbereitung verankert.

  • BT-Drs. 21/1853Einfügung29. September 2025

    In § 17 Absatz 4 wird nach Satz 3 ein neuer Satz eingefügt. Danach kann von der ärztlichen Untersuchung bei der Musterung abgesehen werden, wenn bereits aus der Bereitschaftserklärung oder den Angaben im Musterungsverfahren hervorgeht, dass eine Einberufung zum Wehrdienst ohnehin ausgeschlossen ist (z. B. wegen offensichtlicher Untauglichkeit). Dies spart unnötige Untersuchungen.

§ 20

  • BT-Drs. 21/1853Satz-Neufassung29. September 2025

    Der bisherige Satz 1 in § 20 über Zurückstellungsanträge wird durch zwei neue Sätze ersetzt. Neu geregelt wird, wann und wie Anträge auf Zurückstellung vom Wehrdienst gestellt werden müssen: frühestens nach der Aufforderung zur Bereitschaftserklärung (§ 15a Absatz 1) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen.

§ 20b

  • BT-Drs. 21/1853Satz-Neufassung29. September 2025

    Satz 2 in § 20b (Überprüfungsuntersuchung) wird neu gefasst. Ungediente Wehrpflichtige, die nach ihrer Musterung mehr als drei Jahre lang nicht einberufen wurden, müssen vor einer Einberufung angehört werden. Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Änderung des Gesundheitszustands bestehen (oder wenn es für den vorgesehenen Einsatz erforderlich ist), sind sie erneut ärztlich zu untersuchen.

§ 21

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird die Nummer der Wehrdienstart, auf die verwiesen wird, von 'Nummer 7' auf 'Nummer 4' geändert. Dies ist eine Folgeänderung: Durch die Neufassung von § 4 Absatz 1 hat sich die Nummerierung der Wehrdienstarten geändert; der unbefristete Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall ist nun unter Nummer 4 statt Nummer 7 geführt.

  • BT-Drs. 21/1853Nummer-Neufassung29. September 2025

    In § 21 Absatz 3 wird die Aufzählung der Fälle, in denen eine Einberufung ohne Einhaltung einer Frist möglich ist, neu strukturiert. Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden durch zwei neue Nummern 3 und 4 ersetzt. Die bisherigen Nummern 3 und 4 gehen aus der Drucksache nicht hervor; die neue Nummer 4 (Alarmübungen) entspricht inhaltlich der bisherigen Nummer 5.

§ 23

  • BT-Drs. 21/1853Satz-Neufassung29. September 2025

    Der bisherige Satz 2 in § 23 (Heranziehung bereits gedienter Wehrpflichtiger) wird durch zwei neue Sätze ersetzt. Gediente Wehrpflichtige müssen vor erneuter Einberufung angehört werden, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre vergangen sind. Auf Antrag oder bei Anhaltspunkten für eine Gesundheitsveränderung (oder wenn es für den vorgesehenen Einsatz erforderlich ist) muss eine erneute ärztliche Untersuchung stattfinden.

§ 24

  • BT-Drs. 21/1853Streichung29. September 2025

    In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird der Verweis auf Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Absatz 1 gestrichen. Dies ist eine Folgeänderung: § 6c (Hilfeleistung im Innern) wird durch die Aufhebung der §§ 6a–6d abgeschafft, sodass es keine entsprechenden Einberufungsbescheide mehr geben wird.

§ 24a

  • BT-Drs. 21/1853Aufhebung29. September 2025

    § 24a wird vollständig gestrichen. Der genaue Inhalt dieses Paragraphen geht aus der Drucksache nicht hervor.

§ 29b

  • BT-Drs. 21/1853Paragraph-Neufassung29. September 2025

    § 29b (Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen) wird neu gefasst. Die neue Fassung ist inhaltlich mit dem bisherigen Wortlaut in den lokalen Daten identisch — es handelt sich offenbar um eine redaktionelle Neufassung ohne inhaltliche Änderung. Ein Soldat, der zum Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder damit zusammenhängender Gründe dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist, wird mit Ablauf des Folgemonats nach Beendigung dieses Zustands entlassen.

§ 44

  • BT-Drs. 21/1853Streichung29. September 2025

    Aus § 44 Absatz 1 Satz 4 werden die Verweise auf die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) und die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) gestrichen. Da diese Dienste durch die Aufhebung der §§ 6a–6d abgeschafft werden, entfallen auch die vereinfachten Zustellungsregeln für entsprechende Einberufungsbescheide.

  • BT-Drs. 21/1853Streichung29. September 2025

    Aus § 44 Absatz 2 Satz 1 wird der Halbsatz gestrichen, der auf das unentschuldigte Fernbleiben von der Erfassung nach dem aufgehobenen § 15 Absatz 6 verweist. Dies ist eine Folgeänderung der Neugestaltung von § 15 (Erfassung), der kein Absatz 6 mehr enthält.

§ 45

  • BT-Drs. 21/1853Paragraph-Neufassung29. September 2025

    § 45 (Bußgeldvorschriften) wird vollständig neu gefasst. Die neuen Ordnungswidrigkeitstatbestände knüpfen an die neuen Pflichten an: Wer die Bereitschaftserklärung (§ 15a) nicht oder nicht richtig abgibt, einer Fristanordnung zur Bereitschaftserklärung zuwiderhandelt, Auskünfte im Musterungsverfahren verweigert, Meldepflichten der Wehrüberwachung verletzt oder Einberufungsbescheide nicht vorlegt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 48

  • BT-Drs. 21/1853Aufhebung29. September 2025

    In § 48 Absatz 2 (Sonderregelungen für den Spannungs- oder Verteidigungsfall) wird Nummer 1 gestrichen. Der genaue Inhalt dieser Nummer geht aus der Drucksache nicht hervor.

  • BT-Drs. 21/1853Mehrfach-Wort-Ersetzung29. September 2025

    Die bisherigen Nummern 2 und 3 in § 48 Absatz 2 werden durch Umbenennung zu Nummern 1 und 2. Dies ist eine rein redaktionelle Folgeänderung nach der Streichung der bisherigen Nummer 1.

  • BT-Drs. 21/1853Einfügung29. September 2025

    Nach der neuen Nummer 2 in § 48 Absatz 2 werden zwei neue Sonderregelungen für den Spannungs- oder Verteidigungsfall eingefügt: § 10 Nummer 4 (Ausschluss vom Wehrdienst in einem bestimmten Fall) gilt in diesen Fällen nicht, und eine erteilte Befreiung vom Wehrdienst nach § 11 Absatz 2 (Befreiung auf Antrag) wird in diesem Fall unwirksam.

  • BT-Drs. 21/1853Mehrfach-Wort-Ersetzung29. September 2025

    Die bisherigen Nummern 4 bis 6 in § 48 Absatz 2 werden durch Umbenennung zu Nummern 5 bis 7. Dies ist eine rein redaktionelle Folgeänderung, nachdem zwei neue Nummern 3 und 4 eingefügt wurden.

§ 53

  • BT-Drs. 21/1853Aufhebung29. September 2025

    § 53 wird vollständig gestrichen. Der genaue Inhalt dieses Paragraphen geht aus der Drucksache nicht hervor. Die Streichung wird begleitet durch die Streichung des Eintrags zu § 53 in der Inhaltsübersicht (Nr. 1d dieses Gesetzes).

Inhaltsübersicht

  • BT-Drs. 21/1853Inhaltsübersicht-Änderung29. September 2025

    Die Inhaltsübersicht des Wehrpflichtgesetzes wird angepasst: Die Bezeichnung von § 2a wird von 'Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz' zu 'Anordnung der Einberufung zum Grundwehrdienst; Verordnungsermächtigung' geändert. Die bisherigen §§ 6a bis 6d werden durch einen einzigen § 6a (Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes) ersetzt. Nach § 15 werden vier neue Paragraphen eingefügt (§§ 15a–15d zu Bereitschaftserklärung, Datenverarbeitung, Datenaktualisierung und Datenübermittlung). Der Eintrag zu § 53 wird gestrichen.