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Verordnung zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung

Änderungs-Historie · WDOBEZV 2020

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 1

  • BT-Drs. 21/1853Nummer-Neufassung29. September 2025

    In § 1 Absatz 2 Nummer 2 der WDO-Bezügeverordnung wird der Personenkreis, für den bestimmte Dienstbezüge als Bezugsgrundlage für Disziplinarbußen gelten, neu gefasst. Bisher galten diese Bezüge für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b WPflG) leisten oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs-/Verteidigungsfall ableisten. Künftig gilt die Regelung nur noch für Soldatinnen und Soldaten im unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Grundwehrdienst und freiwilliger Zusatzdienst nach § 6b WPflG fallen heraus, weil der neue Absatz 5 für diese Gruppe eine eigenständige Regelung (Wehrpflichtsold) enthält.

  • BT-Drs. 21/1853Einfügung29. September 2025

    Nach Absatz 4 des § 1 der WDO-Bezügeverordnung wird ein neuer Absatz 5 eingefügt. Dieser definiert, was als „Wehrpflichtsold“ im Sinne der Wehrdisziplinarordnung gilt — für Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 WPflG) leisten oder ihn nach § 6a WPflG freiwillig verlängern. Als Bestandteile gelten: der Wehrpflichtsoldgrundbetrag, die Vergütung für herausgehobene Funktionen, der Auslandsverwendungszuschlag und der Wehrdienstzuschlag (alle nach dem Wehrpflichtsoldgesetz). Diese Bezüge bilden die Berechnungsgrundlage für Disziplinarbußen gegenüber dieser Soldatengruppe.