Änderungs-Historie · SVG 2025
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
Teil 2 Abschnitt 1 — Überschrift
Die Abschnittsüberschrift wird gekürzt: Der Zusatzteil über Berufsförderung für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende entfällt.
§ 3
Der Satz zur Anrechnung des Grundwehrdienstes wird angepasst: Die bisherige Regelung, dass die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b mit sechs Monaten angerechnet wird, entfällt. Künftig wird der Grundwehrdienst nur noch mit seiner durch Rechtsvorschrift festgelegten Dauer angerechnet.
§ 4
Der Absatz, der Soldatinnen und Soldaten im freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Berufsförderungsleistungen zuerkannte, wird vollständig gestrichen. Diese Dienstform entfällt durch die Wehrdienstmodernisierung.
§ 6
In § 6 werden die Absätze 1 und 2 neu gefasst. Absatz 1 schließt künftig freiwilligen Wehrdienst nach § 58b nicht mehr ein. Absatz 2 regelt nun ausschließlich den Fall, dass Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit weniger als einem Jahr Wehrdienstzeit ein Bildungsziel extern fördern lassen können.
§ 7
Die Mindestdienstzeit für den Anspruch auf Bildungsförderung nach dem Wehrdienst wird von bisher zwei Jahren auf ein Jahr gesenkt.
Die Tabelle der Förderungsdauern wird um eine neue erste Zeile ergänzt: Wer 1 bis unter 2 Jahre Wehrdienst leistet, hat künftig Anspruch auf bis zu 1 Monat Bildungsförderung.
Absatz 12 Satz 1 wird neu gefasst. Der genaue Alttext vor der Änderung ist nicht rekonstruierbar, da die lokalen Daten nach Verkündung des WDModG geändert sind.
§ 9
Freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten für Eingliederungsmaßnahmen gestrichen. Künftig steht der Anspruch nur noch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit zu.
Freiwilligen Wehrdienst nach § 58b Leistende werden aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten für den Einarbeitungszuschuss gestrichen. Nur noch frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit können diesen Zuschuss in Anspruch nehmen.
§ 11
Die Anrechnung der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b auf die Berufszugehörigkeit entfällt.
§ 12
Die Anrechnung der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b auf Berufszulassungszeiten wird gestrichen.
Der Verweis auf die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b entfällt. Für die Berechnung der Beförderungsdienstzeiten bei Richterinnen und Richtern zählt künftig nur noch der nach dem Wehrpflichtgesetz anrechenbare Wehrdienst.
§ 16
Absatz 1 Satz 1 wird neu gefasst. Der genaue Alttext vor der Änderung ist aus den lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) nicht rekonstruierbar.
Wie bei den Förderungsdauern wird auch die Tabelle der Übergangsgebührnisse um eine neue erste Zeile ergänzt: Wer 1 bis unter 2 Jahre Dienst leistet, erhält künftig Übergangsgebührnisse für 1 Monat.
Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. Der genaue Wortlaut ist aus den lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) nicht rekonstruierbar.
Absatz 5 wird neu gefasst. Der genaue Alttext vor der Änderung ist aus den lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) nicht rekonstruierbar.
Satz 2 wird neu gefasst. Der Drucksachen-Wortlaut stimmt mit dem nach Verkündung des WDModG geändert-Stand überein — der genaue Alttext ist nicht rekonstruierbar.
§ 20
Satz 4 des § 20 (Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit) wird gestrichen. Der genaue Wortlaut ist aus den lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) nicht rekonstruierbar.
§ 25
In § 25 Satz 1 wird das Wort 'auf Antrag' eingefügt. Der Unterhaltsbeitrag wird damit ausdrücklich als Antragsleistung ausgewiesen.
§ 31
Ein Schreibfehler wird korrigiert: 'zwischenzeitlich' (sinnlos im Kontext) wird durch 'zwischenstaatlichen' ersetzt. Damit ist klargestellt, dass Zeiten im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gemeint sind.
§ 55
§ 55 Satz 2 wird neu gefasst. Der Drucksachen-Wortlaut stimmt mit dem nach Verkündung des WDModG geändert-Stand überein.
§ 56
Die Überschrift von § 56 wird angepasst: Der Verweis auf 'freiwilligen Wehrdienst' entfällt, da diese Dienstform abgeschafft wird.
Absatz 1 wird neu strukturiert: Bisher galt eine einheitliche Regelung für alle Dienstformen. Künftig wird differenziert: Wehrpflichtige und Soldaten nach dem Vierten Abschnitt erhalten nur Sterbemonatsbezüge, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit zusätzlich Sterbegeld. Der Verweis auf § 58b entfällt.
Der Verweis auf § 58b des Soldatengesetzes wird in § 56 Abs. 2 Satz 1 gestrichen. Künftig gilt das Eltern-Sterbegeld nur noch für Hinterbliebene von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten.
§ 57
Die Überschrift von § 57 SVG wird klarstellend so gefasst, dass die laufende Unterstützung für Hinterbliebene nur Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) zusteht — nicht Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten nach dem Wehrpflichtgesetz. Die hier in der Vorher-Spalte gezeigte Überschrift entspricht bereits dem Stand nach Verkündung des WDModG; die ursprüngliche Fassung war weiter gefasst und umfasste auch Hinterbliebene von Wehrpflichtigen.
Absatz 1 Satz 1 wird neu gefasst. Der Drucksachen-Wortlaut ist identisch mit dem nach Verkündung des WDModG geändert-Stand — der genaue Alttext ist nicht rekonstruierbar.
§ 58
Der Verweis auf '§ 58b' in der Überschrift von § 58 entfällt.
Der Verweis auf § 58b des Soldatengesetzes wird aus Absatz 1 gestrichen. Die Hinterbliebenenversorgung nach einem Einsatzunfall gilt künftig nicht mehr für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b.
§ 60
Der Verweis auf § 58b des Soldatengesetzes wird aus § 60 Absatz 6 gestrichen. Nur noch Soldatinnen und Soldaten im Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes sind von der Verschollenheitsregelung erfasst.
§ 80
Absatz 2 Satz 6 des § 80 (Waisengeld) wird gestrichen. Der genaue Wortlaut ist aus den lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) nicht rekonstruierbar.
§ 81
Nummer 2 des § 81 Absatz 2 Satz 1 wird neu gefasst. Der Drucksachen-Wortlaut ist identisch mit dem nach Verkündung des WDModG geändert-Stand — der genaue Alttext ist nicht rekonstruierbar.
§ 85a
In § 85a Absatz 1 Nummer 3 wird die Formulierung 'im Zeitpunkt' um 'der Beendigung' ergänzt. Damit wird klargestellt, dass die 50-Prozent-Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegen muss.
In Satz 3 wird der Verweis auf § 58b gestrichen. Die Erhöhungsregelung für kurzen Wehrdienst gilt künftig nur noch für Soldatinnen und Soldaten nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, nicht mehr für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b.
Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt: Wenn für dieselbe Ursache sowohl Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach § 90 als auch auf die Kompensationszahlung nach § 85a besteht, wird nur die Ausgleichszahlung gewährt. Damit wird eine Doppelleistung ausgeschlossen.
§ 90
In § 90 Absatz 2 Satz 3 wird der Verweis auf § 58b gestrichen. Die Erhöhungsregelung gilt künftig nur noch für Soldatinnen und Soldaten nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.
§ 121
Absatz 1 Satz 4 des § 121 (Übergangsregelung aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes) wird gestrichen. Der genaue Wortlaut ist aus den lokalen Daten (nach Verkündung des WDModG geändert) nicht rekonstruierbar.
§ 126
Absatz 1 Satz 4 wird neu gefasst. Der Drucksachen-Wortlaut ist identisch mit dem nach Verkündung des WDModG geändert-Stand — der genaue Alttext ist nicht rekonstruierbar.
Absatz 3 Satz 2 wird neu gefasst. Der Drucksachen-Wortlaut ist identisch mit dem nach Verkündung des WDModG geändert-Stand — der genaue Alttext ist nicht rekonstruierbar.
§ 136
Ein neuer § 136 wird eingefügt, der die Übergangsregelung für den Wechsel vom freiwilligen Wehrdienst nach § 58b zum neuen Wehrpflichtrecht regelt: (1) Wer am 31. Dezember 2025 noch im freiwilligen Wehrdienst war, wird nach dem alten SVG-Recht behandelt. (2) Wer seinen freiwilligen Wehrdienst bis zum 31. Dezember 2025 beendet hat, behält die alten Anrechnungsregelungen der §§ 11 und 12.
Inhaltsübersicht
Die Überschrift des ersten Abschnitts in Teil 2 der Inhaltsübersicht wird verkürzt: Der bisherige Zusatz über die Berufsförderung für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende entfällt, da dieser Dienst durch das Wehrpflichtgesetz abgelöst wird.
Die Titelzeilen der §§ 56 und 58 in der Inhaltsübersicht werden angepasst: Der bisherige Verweis auf 'freiwilligen Wehrdienst' und '§ 58b' entfällt. Künftig gilt bei beiden Paragraphen nur noch der Verweis auf Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz und nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.
In der Inhaltsübersicht wird nach dem bisherigen letzten Paragrafen (§ 135) ein neuer § 136 eingefügt, der eine Übergangsregelung für den Wechsel zum neuen Wehrdienstrecht enthält.