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Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

Änderungs-Historie · SOLDURLV

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 5

  • BT-Drs. 21/1853Absatz-Neufassung29. September 2025

    In § 5 Absatz 1 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung wird der Kreis der Anspruchsberechtigten für den anteiligen Erholungsurlaub angepasst: Die bisherige Formulierung „Soldatinnen und Soldaten“ (geschlechtsneutral) wird zu „Soldaten“ geändert, und der Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes entfällt. Künftig sind nur noch Soldaten anspruchsberechtigt, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten.