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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Änderungs-Historie · SLV 2021

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 1

  • BT-Drs. 21/1853Nummer-Neufassung29. September 2025

    In § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Soldatenlaufbahnverordnung wird der Anwendungsbereich angepasst: Der Verweis auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes entfällt ersatzlos. Die Verordnung gilt künftig für diese Gruppe nur noch, soweit Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4) geleistet wird. Auch hier wird die Formulierung von „Soldatinnen und Soldaten“ zu „Soldaten“ geändert.

§ 48

  • BT-Drs. 21/1853Satz-Neufassung29. September 2025

    In § 48 Absatz 4 Satz 1 der Soldatenlaufbahnverordnung wird die Regelung zur Beförderung von Reserveoffizieranwärterinnen und -anwärtern angepasst: Die Alternative „die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten“ wird gestrichen. Die Beförderungsregel nach § 24 Absatz 1 gilt künftig nur noch für diejenigen, die in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind.

§ 51

  • BT-Drs. 21/1853Einfügung29. September 2025

    Nach § 51 Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der eine Übergangsregelung für Soldatinnen und Soldaten schafft, die noch bis zum 31. Dezember 2025 freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes (alter Fassung) leisten. Für diese Personen gelten die alten Fassungen von § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 48 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung weiterhin — also die Regelungen, die durch dieses Änderungsgesetz gerade für die Zukunft geändert wurden.