Zum Inhalt springen

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck

Änderungs-Historie · NDAV

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 12 Abs. 4

  • BT-Drs. 21/5440Absatz-Neufassung20. April 2026

    Wenn ein Gasanschluss stillgelegt wird, muss der Grundstückseigentümer die Leitungen und Anlagen jetzt zehn Jahre lang dulden statt bisher drei Jahre. Außerdem wird klargestellt, dass die neue Regelung zur Duldungspflicht (§ 48b EnWG) zusätzlich gilt.

§ 25 Abs. 1 Satz 2

  • BT-Drs. 21/5440Satz-Neufassung20. April 2026

    Der Netzbetreiber darf einen Gasanschlussvertrag jetzt auch bei Fehlen einer Anschlusspflicht nach Nummer 3 kündigen (bisher nur Nummer 1). Aber: die Kündigung darf frühestens dann wirksam werden, wenn der neue § 17l EnWG die Trennung des Netzanschlusses erlaubt.