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Medizinregister-Gesetz

Änderungs-Historie · MRG

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 1

  • BT-Drs. 21/5922Einfügung13. Mai 2026

    Das neue Medizinregistergesetz (MRG) gilt für Medizinregister, deren Schwerpunkt auf Arzneimitteln, Medizinprodukten, Heilmitteln, übertragbaren Krankheiten, medizinischer Forschung oder Reproduktionsmedizin und Transplantation liegt. Bestehende Spezialgesetze (Transplantationsgesetz, Transfusionsgesetz, Implantateregistergesetz) gehen dem MRG vor; klinische Krebsregister der Länder und das Strahlenschutzregister sind ausgenommen.

§ 2

  • BT-Drs. 21/5922Einfügung13. Mai 2026

    § 2 legt die zentralen Begriffe des neuen Gesetzes fest: Ein Medizinregister ist ein langfristig angelegtes System zur einheitlichen Datenerhebung über eine bestimmte Patientengruppe ohne aktive Intervention. Daneben werden die Begriffe 'qualifiziertes Medizinregister', 'meldende Gesundheitseinrichtung', 'Konsil' und 'Datennutzende' definiert.

§§ 3–20

  • BT-Drs. 21/5922Einfügung13. Mai 2026

    Die §§ 3–20 des neuen Medizinregistergesetzes regeln das gesamte Rahmenwerk für Medizinregister: Ein beim BfArM angesiedeltes Zentrum für Medizinregister führt ein öffentliches Verzeichnis aller Register, es gibt ein Qualifizierungsverfahren für Register, die Meldepflichten von Gesundheitseinrichtungen, Regelungen zur Datenerhebung und -nutzung (einschließlich Widerspruchslösung), sowie Bestimmungen zur Übermittlung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten an Forschung und Qualitätssicherung. Diese Zusammenfassung deckt die §§ 3–20 ab; eine paragrafengenaue Einzeldarstellung liegt noch nicht vor.