Änderungs-Historie · KDVG 2003
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 1
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen Zivildienst leisten nicht nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall, sondern jetzt auch dann, wenn die Bundesregierung per Rechtsverordnung nach § 2a des Wehrpflichtgesetzes die Wehrpflicht reaktiviert hat.
§ 2
Das Antragsverfahren zur Kriegsdienstverweigerung wird vollständig neu geregelt. Kernpunkt: Der Antrag wird beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingereicht, das ihn an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weiterleitet. Für 17-Jährige gibt es einen vereinfachten Weg, wenn sie sich gleichzeitig zu einem Freiwilligendienst verpflichten möchten.
§ 6
Die Überschrift von § 6 wird angepasst — er heißt nun „Anhörung; Verordnungsermächtigung" und macht damit auch den Verordnungsermächtigungscharakter des Paragraphen sichtbar.
Das zuständige Bundesministerium heißt nun offiziell „Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" — das Wort „Bildung" wurde dem Ressort hinzugefügt.
§ 7
Als neuer erster Ablehnungsgrund kommt hinzu: Wer die Musterung verweigert, dessen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung wird abgelehnt. Die bisherigen drei Ablehnungsgründe werden zu den Nummern 2 bis 4.
§ 12
Die Aufbewahrungsregeln für Anerkennungsakten werden neu gefasst: Anerkannte, die tatsächlich nicht zivildienstpflichtig sind, bekommen eine kürzere Aufbewahrungsfrist (1 Jahr nach Abschluss des Verfahrens).
Statt der aufgelösten Kreiswehrersatzämter ist jetzt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Stelle, an die Personalakten nach einer abgelehnten oder widerrufenen Anerkennung übermittelt werden.
§ 13
Als Übergangsregel für ältere Jahrgänge (vor 1. Januar 2010 geboren) darf der KDV-Antrag ausnahmsweise an das Bundesamt weitergeleitet werden, bevor gemustert wurde. Das Bundesamt soll dann innerhalb von neun Monaten entscheiden.