Änderungs-Historie · IRG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
Zehnter Teil Abschnitte 3 und 4
Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 des Zehnten Teils des IRG werden durch die Einfügung des neuen Abschnitts 3 (§§ 91k-91u) zu den Abschnitten 4 und 5 umnummeriert; am Norminhalt dieser Abschnitte ändert sich nichts.
§§ 91k bis 91u
In das IRG wird ein neuer Abschnitt 3 (§§ 91k bis 91u) eingefügt, der die Zusammenarbeit zwischen deutschen und europäischen Vermögensabschöpfungsstellen auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2024/1260 regelt. Dazu gehören Informationsübermittlung auf Ersuchen und ohne Ersuchen, zwingende und fakultative Ablehnungsgründe, konkrete Antwortfristen (z. B. 7 Kalendertage bei normalen, 8 Stunden bei dringenden Ersuchen), die vorübergehende Sicherstellung aufgespürter Vermögenswerte sowie die Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen anderer EU-Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen.
§ 96b
In § 96b Absatz 1 Satz 1 IRG wird die Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen neu geregelt: Zuständig ist künftig das nach § 162 StPO zuständige Gericht (statt bisher das nach § 67 Absatz 3 IRG zuständige Amtsgericht).
Inhaltsübersicht
Diese Änderung der Inhaltsübersicht des IRG konnte nicht zuverlässig nachgebildet werden, weil die uns vorliegende Inhaltsübersicht leer war. Für den genauen Wortlaut vor der Änderung siehe den Originaltext der Drucksache 21/5869.