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Gesetz zum Implantateregister Deutschland

Änderungs-Historie · IREGG

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 9

  • BT-Drs. 21/5922Absatz-Neufassung13. Mai 2026

    Im Implantateregistergesetz wird die Grundlage der Pseudonymisierung präzisiert: Statt der bisherigen 'einheitlichen Krankenversichertennummer' gilt künftig ausdrücklich der unveränderbare Teil der KVNR nach § 290 Absatz 1 Satz 2 SGB V; alternativ kann weiterhin eine andere unveränderbare Identifikationsnummer nach der bis kurz vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung des § 17 Absatz 4 Satz 3 IRegG verwendet werden.

§ 17

  • BT-Drs. 21/5922Einfügung13. Mai 2026

    In § 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes wird bei der Nennung der Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 ein Fassungsstandverweis ergänzt, der auf die am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Fassung verweist. Dies ist eine Folgeänderung, weil § 17 Absatz 4 durch dieses Gesetz aufgehoben wird.

  • BT-Drs. 21/5922Einfügung13. Mai 2026

    Auch in § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Implantateregistergesetzes wird der Verweis auf die Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3 um einen Fassungsstandverweis ergänzt — aus demselben Grund wie bei der vorhergehenden Änderung: Weil Absatz 4 mit diesem Gesetz aufgehoben wird, muss auf die zuletzt geltende Fassung verwiesen werden.

  • BT-Drs. 21/5922Mehrfach-Wort-Ersetzung13. Mai 2026

    In § 17 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Implantateregistergesetzes wird jeweils der Verweis auf die Identifikationsnummer nach Absatz 4 Satz 3 um den Fassungsstandverweis auf die bis kurz vor Inkrafttreten geltende Fassung ergänzt; auch dies ist Folgeänderung zur Aufhebung von § 17 Absatz 4.

  • BT-Drs. 21/5922Aufhebung13. Mai 2026

    § 17 Absatz 4 des Implantateregistergesetzes, der bislang die Pflicht privater Krankenversicherungsunternehmen und sonstiger Kostenträger zur Bereitstellung des unveränderbaren KVNR-Teils für ihre Versicherten regelte, wird ersatzlos gestrichen, weil diese Regelung nun in § 290 Absatz 5 SGB V überführt wurde.