Änderungs-Historie · GVG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 142c
Das Gerichtsverfassungsgesetz erhält einen neuen § 142c, der die Landesstaatsanwaltschaften ausdrücklich zu Vermögensabschöpfungsstellen (nach Artikeln 5 und 11 Absatz 3 der EU-Richtlinie 2024/1260) und zu Vermögensverwaltungsstellen (nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie) bestimmt.
§ 143
§ 143 Absatz 4 GVG wird erweitert: Staatsanwaltschaftliche Beamte können künftig auch übergreifend für die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach dem neuen § 142c Nummer 1 zuständig gemacht werden. Zusätzlich werden die Länder verpflichtet, die Zuständigkeit für die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen nach § 142c Nummer 2 den Beamten einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen.