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Einkommensteuergesetz

Änderungs-Historie · ESTG

4 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 3

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    Das Semikolon am Ende von Buchstabe e in § 3 Nr. 5 EStG wird durch ein Komma ersetzt — rein redaktionelle Anpassung, weil ein neuer Buchstabe f angefügt wird.

  • BT-Drs. 21/1853Einfügung29. September 2025

    § 3 Nr. 5 EStG wird um einen neuen Buchstabe f ergänzt: Zuschüsse nach § 31b des Soldatengesetzes sind steuerfrei. § 31b SoldG regelt Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Wehrpflichtige — diese werden damit einkommensteuerfrei gestellt.

§ 23

  • BT-Drs. 21/5752Nummer-Neufassung5. Mai 2026

    Für Kryptowerte gilt die bisherige Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltezeit nicht mehr: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten sind unabhängig von der Haltedauer als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Ebenso gilt die auf zehn Jahre verlängerte Frist, die für ertragbringende Wirtschaftsgüter vorgesehen ist, ausdrücklich nicht für Kryptowerte.

§ 32

  • BT-Drs. 21/1853Nummer-Neufassung29. September 2025

    Der Kinderfreibetrag-Übergangsregelungstext in § 32 EStG wird angepasst: Das Wort 'gesetzlichen' vor 'Wehr- oder Zivildienstes' entfällt, und der Verweis auf 'den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes' fällt weg. Hintergrund: Mit Wiedereinführung der Wehrpflicht ist die Unterscheidung zwischen 'gesetzlichem' und 'freiwilligem' Wehrdienst neu geordnet.

§ 39e

  • BT-Drs. 21/5874Absatz-Neufassung11. Mai 2026

    Der Verwendungszweck der im Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Lohnsteuer-Daten wird erweitert: Neu hinzugefügt wird die Nutzung für statistische Zwecke nach dem Gesetz über Steuerstatistiken. Zudem wird die redaktionelle Stellung des § 2-Verweises geringfügig umgestellt.

§ 52

  • BT-Drs. 21/5752Einfügung5. Mai 2026

    In § 52 Absatz 31 wird ein neuer Satz 8 eingefügt, der die zeitliche Anwendung der geänderten Kryptowert-Regelungen festlegt: Die neuen Sätze 3 und 5 des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten erstmals für Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2025 erworben oder geschaffen wurden. Kryptowerte, die bis einschließlich 31. Dezember 2025 erworben wurden, genießen Bestandsschutz — auf sie sind weiterhin die bisherigen Regelungen anzuwenden, sodass insbesondere die bisherige Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer für diese Altbestände erhalten bleibt.

§ 64

  • BT-Drs. 21/5874Einfügung11. Mai 2026

    Neu: Wenn mehrere gleichrangige Personen Kindergeld beziehen könnten und keine Einigung getroffen wird (und auch kein entsprechender Antrag nach Absatz 2 Satz 3 gestellt wird), wählt die Familienkasse beim antragslosen Kindergeld (§ 67 Absatz 2) selbst aus, wer das Kindergeld erhält. Diese Auswahl gilt automatisch weiter, bis die Familie der Familienkasse ihre eigene Entscheidung mitteilt.

§ 66

  • BT-Drs. 21/6003Einfügung19. Mai 2026

    § 66 EStG erhält einen neuen Absatz 4: Für Kinder, die nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, wird das Kindergeld nur noch in der Höhe gewährt, die nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Absatz 4 enthält zudem eine Ausnahme von dieser Begrenzungsregel, deren genaue Reichweite wegen mehrerer Unstimmigkeiten im Text der Drucksache — einem Selbstreferenz-Fehler im normativen Teil sowie einem Widerspruch zwischen normativem Text und Begründung hinsichtlich der Satz-Nummerierung — nicht eindeutig aus dem Wortlaut zu bestimmen ist.

§ 67

  • BT-Drs. 21/5874Paragraph-Neufassung11. Mai 2026

    § 67 wird grundlegend umstrukturiert: Der bisherige einzige Paragraph (ohne Absätze) wird zum neuen Absatz 1 — inhaltlich fast unverändert, lediglich der Querverweis auf § 62 Absatz 1 wird von „Satz 2 bis 3“ auf „Satz 2 und 3“ geändert. Neu hinzugefügt wird Absatz 2: Die Familienkasse darf in den Geburtsfällen nach § 69 Satz 3 auf einen förmlichen Antrag verzichten (antragsloses Kindergeld). Als Antragsdatum gilt dann das Datum des Eingangs der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern.

§ 68

  • BT-Drs. 21/5874Absatz-Neufassung11. Mai 2026

    Zwei Erweiterungen der Datenübermittlungsbefugnisse: (1) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf nun Daten für die Kindergeld-Überprüfung allgemein übermitteln — bisher war dies auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 beschränkt. (2) Die Träger nach SGB II und SGB III dürfen Daten nicht mehr nur zur Überprüfung des Kindergeldanspruchs nach § 62 übermitteln, sondern für alle im Zehnten Abschnitt des EStG geregelten Ansprüche.

§ 69

  • BT-Drs. 21/5874Satz-Neufassung11. Mai 2026

    Zwei Erweiterungen: (1) Meldepflichtige Adressänderungen betreffen künftig nicht nur das Kind, sondern auch die kindergeldberechtigte Person — das BZSt muss also auch bei Umzug der bezugsberechtigten Person die Familienkasse informieren. (2) Die übermittelten Datenkategorien werden um die Nummern 10 und 12 des § 139b Absatz 3 AO erweitert.

  • BT-Drs. 21/5874Satz-Neufassung11. Mai 2026

    Bei der Geburt eines Kindes (Erteilung einer neuen Identifikationsnummer) übermittelt das BZSt künftig deutlich mehr Datenkategorien an die Familienkasse: Für das Kind werden die AO-Nummern 9, 12 und 15 neu hinzugefügt (bisher nur 1, 3, 5, 8 und 10). Für die bezugsberechtigten Personen werden die Nummern 6, 9, 12 und 15 ergänzt, und der Personenkreis wird präziser auf jene beschränkt, die über § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gemeldet sind (statt allgemein „bei denen ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird“). Zusätzlich werden auch die Daten nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 übermittelt.

  • BT-Drs. 21/5874Einfügung11. Mai 2026

    Neu: Die Familienkasse erhält das Recht, bei der Landesfinanzverwaltung automatisiert Lohnsteuerbescheinigungs-Daten abzurufen — konkret: Angaben zur Identifikationsnummer des Arbeitnehmers (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG), Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie weitere Angaben nach § 93c AO. Damit kann die Familienkasse die inländische Erwerbstätigkeit eines Elternteils eigenständig prüfen, ohne dass die Familie dies nachweisen muss.