Änderungs-Historie · ERSDIG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 1a
Der Anwendungsbereich bestimmter Zivildienstgesetz-Regelungen (Beirat, Organisation, Überwachung) wird erweitert: Neben dem Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten sie nun auch bei einer Reaktivierung der Wehrpflicht per Rechtsverordnung.
§ 2
§ 2 des Zivildienstgesetzes (Organisation) wird neu gefasst. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bleibt zuständige Behörde, untersteht aber nun dem umbenannten Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
§§ 2a, 4, 5, 6
In §§ 2a, 4, 5 und 6 wird der Ministeriumsname überall um „Bildung" ergänzt.
§ 10
Als befreiende Dienstform wird nun ein Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten anerkannt.
§ 12
Die Regelung, wo Befreiungs- und Zurückstellungsanträge zu stellen sind, wird neu gefasst: Anträge, die nicht über das Musterungsverfahren eingereicht wurden, sind direkt beim Bundesamt (für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen.
§ 14c
§ 14c wird komplett neu gefasst: Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können sich durch einen Freiwilligendienst (mindestens 2 Monate länger als ihr Zivildienst, bis zum 23. Lebensjahr anzutreten) von der Zivildienstpflicht befreien. Im Verteidigungsfall bleibt die Zivildienstpflicht bestehen.
§ 19
In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird der Name des zuständigen Ministeriums um „Bildung" ergänzt.
§ 22a
In § 22a werden zwei Begriffe aktualisiert: der Ministeriumsname wird um „Bildung" ergänzt, und das bisherige „Bundesamt für den Zivildienst" heißt jetzt nur noch „Bundesamt" (neue Kurzbezeichnung für das umbenannte Amt).
§ 23
In § 23 (Zivildienstüberwachung) wird der Ministeriumsname in Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 um „Bildung" ergänzt.
§§ 25b, 28, 35
In §§ 25b, 28 und 35 wird der Ministeriumsname an den genannten Stellen um „Bildung" ergänzt.
§ 36
In § 36 (Personalakten) werden der Ministeriumsname um „Bildung" ergänzt und das „Bundesamt für den Zivildienst" durch die neue Kurzform „Bundesamt" ersetzt.
§ 40
Die Duldungspflicht des Zivildienstleistenden für ärztliche Eingriffe wird neu geregelt: Zwingend dulden muss er nur noch Maßnahmen zur Seuchenprävention. Ein Verweis auf das Infektionsschutzgesetz stellt klar, dass Schutzimpfungen weiterhin möglich bleiben.
§ 41
In § 41 (Anträge und Beschwerden) wird der Ministeriumsname in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 um „Bildung" ergänzt.
§ 45a
Das frühere „Bundesamt für den Zivildienst" heißt in § 45a Abs. 2 nun „Bundesamt" — die Behörde wurde zu „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" umbenannt, im Gesetz wird die dort eingeführte Kurzform genutzt.
§ 78
In § 78 (entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften) wird der Ministeriumsname um „Bildung" ergänzt.
Inhaltsübersicht
In der Inhaltsübersicht des Zivildienstgesetzes werden zwei Paragraphentitel aktualisiert: § 1a heißt nun „Anwendung dieses Gesetzes" und § 14c heißt nun „Freiwilligendienst".