Änderungs-Historie · ENWG_2005
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§ 1
Der gesetzliche Regulierungsauftrag wird auf Wasserstoffnetze ausgedehnt: Wo bisher nur Strom- und Gasversorgungsnetze und die Versorgung mit Elektrizität und Gas genannt wurden, stehen nun auch Wasserstoffversorgungsnetze und Wasserstoff.
§ 1b
Ein neuer § 1b legt Grundsätze für den Gas- und Wasserstoffmarkt fest: Preise sollen sich frei am Markt bilden (keine staatliche Preisobergrenze im Großhandel); Wasserstoff soll bevorzugt in Branchen eingesetzt werden, die schwer auf klimaneutrale Alternativen umstellen können; der grenzüberschreitende Handel und ein liquider Markt für Gas und Wasserstoff sollen gestärkt werden.
Teil 2 Abschnitt 2 Überschrift
Die Überschrift des zweiten Abschnitts im zweiten Teil des Gesetzes wird um Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen erweitert, weil diese künftig ebenfalls den Entflechtungsregeln unterliegen.
§ 3
Eine neue Begriffsbestimmung definiert den „Arbeitstag“: Werktage ohne Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage am Sitz der zuständigen Behörde. Diese Definition ist relevant für Fristen im Zertifizierungsverfahren (zum Beispiel für Wasserstofftransportnetzbetreiber).
Die Definition der Ausspeisekapazität wird von reinen Gasnetzen auf Wasserstoffnetze ausgeweitet. Zusätzlich wird die Maßeinheit flexibilisiert: neben Normkubikmeter sind jetzt auch Energieeinheiten pro Stunde zulässig.
Der Ausspeisepunkt gilt künftig nicht nur für Gas, sondern auch für Wasserstoff.
Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen werden gleichrangig als Betreiber von Energieversorgungsnetzen eingestuft.
In der Definition der Fernleitungsnetzbetreiber wird „Erdgas“ durch „Gas“ ersetzt – damit ist die Definition technologieneutraler und umfasst auch Biomethan und andere Gasarten im Sinne der neuen Gas-Definition.
Gasspeicheranlagenbetreiber speichern künftig „Gas“ statt „Erdgas“ – die Definition wird technologieneutraler.
In der Definition der LNG-Anlagenbetreiber wird der veraltete Begriff „Wiederverdampfung“ durch den aktuellen EU-Fachbegriff „Regasifizierung“ ersetzt. Inhaltlich keine Änderung.
Eine neue Definition regelt, wer als „Betreiber von Wasserstoffterminals“ gilt: Unternehmen, die flüssigen Wasserstoff oder Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff umwandeln (oder umgekehrt) und ins Netz einspeisen. Ammoniak wird hier ausdrücklich als Wasserstoff-Träger anerkannt.
Die bisherige knappe Definition „Betreiber von Wasserstofftransportnetzen“ aus dem WasserstoffBG (2026) wird durch drei neue, detaillierte Definitionen ersetzt: (1) Transportnetzbetreiber (Hochdrucknetz), (2) Versorgungsnetzbetreiber (alle Wasserstoffnetze), (3) Verteilernetzbetreiber (örtliche/regionale Verteilung). Diese Dreiteilung spiegelt die EU-Richtlinie wider.
Die Definition der Bilanzzone wird auf Wasserstoffnetze ausgeweitet.
Eine neue Definition: „Biomethanerzeugungsanlage“ ist eine Anlage, die Biogas auf Erdgasqualität aufbereitet. Diese Definition dient der Abgrenzung bei Netzanschluss und Regulierung.
Die Definitionen von Einspeisekapazität und Einspeisepunkt werden auf Wasserstoff ausgeweitet. Die Maßeinheit wird auch hier um Energieeinheiten pro Stunde ergänzt.
Auch bei der Wasserstoffversorgung gehört künftig die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage zur Energieanlage.
Auch auf Wasserstoff bezogene Finanzinstrumente gelten künftig als Energiederivate.
Die bisherige Definition, die Wasserstoffnetze nur eingeschränkt ('im Rahmen von Teil 5') als Energieversorgungsnetze anerkannte, wird durch eine gleichrangige Einbeziehung von Wasserstoffversorgungsnetzen ersetzt. Wasserstoffversorgungsnetze sind damit vollwertige Energieversorgungsnetze im Sinne des gesamten Gesetzes.
Neuer Begriff: „erneuerbares Gas“ umfasst Biogas (einschließlich Biomethan) und synthetische erneuerbare Gase (z. B. grüner Wasserstoff-basiertes Methan), jeweils nach EU-Richtlinie 2018/2001. Die Definition öffnet regulatorische Vorschriften für diese Energieträger.
Die Definition der Fernleitung wird von „Erdgas“ auf „Gas“ umgestellt – damit können auch Biomethan und andere Gase im Fernleitungsnetz fließen.
Die Gas-Definition wird von einer Aufzählung einzelner Gasarten (Erdgas, Biogas, Flüssiggas, elektrolytischer Wasserstoff) auf eine technologieneutrale, leistungsbasierte Formulierung umgestellt: Gas ist alles, was technisch und sicher in das Netz eingespeist werden kann und hauptsächlich aus Methan besteht. Flüssiggas bleibt ausdrücklich einbezogen.
Der Begriff der Hilfsdienste wird auf Wasserstoffinfrastruktur ausgeweitet: Auch Dienste für Wasserstofftransport- und Verteilernetze, Wasserstoffterminals und Wasserstoffspeicheranlagen gehören künftig zu den Hilfsdiensten.
Zwei neue Begriffe werden eingeführt: „kohlenstoffarmes Gas“ (gasförmige Brennstoffe mit mind. 70 % Treibhausgaseinsparung, einschließlich kohlenstoffarmen Wasserstoffs) und „kohlenstoffarmer Wasserstoff“ (Wasserstoff aus nicht erneuerbaren Quellen, aber ebenfalls mit mind. 70 % Einsparung). Dies ist relevant für die Regulierung von Wasserstoff-Transportnetzen.
Die LNG-Anlage wird von „Kopfstation“ zu „Terminal“ umbenannt und „Wiederverdampfung“ durch „Regasifizierung“ ersetzt (Terminologie-Anpassung). Der Marktgebietsverantwortliche wird auf Wasserstofftransportnetzbetreiber und den Wasserstoffnetzzugang ausgeweitet.
Die Liste der Netzbetreiber wird um Betreiber von Wasserstoffnetzen (Nr. 18) sowie Betreiber von Wasserstofftransportnetzen, Wasserstoffversorgungsnetzen und Wasserstoffverteilernetzen (Nr. 20–20b) ergänzt.
Auch wer Energie in ein Wasserstoffversorgungsnetz einspeist oder daraus bezieht, gilt als Netznutzer.
Die Netzpufferung-Definition wird präzisiert: Der Ausnahmetatbestand für „vorbehaltene Einrichtungen“ wird auf Betreiber von Gasverteilernetzen ausgeweitet (bisher nur Fernleitungsnetze). Redaktionelle Anpassung der Formulierung von Semikolon zu Komma.
Der Begriff des Teilnetzes gilt künftig auch für Wasserstoffnetze.
Transportkunden können nun auch im Wasserstoffbereich tätig sein; Wasserstofflieferanten werden ausdrücklich einbezogen.
Wasserstofftransportnetze werden gleichrangig als Transportnetze im Sinne des Gesetzes eingestuft.
Auch Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind künftig Transportnetzbetreiber im Sinne des Gesetzes.
Die Definition der Verbindungsleitung wird um einen neuen Buchstaben c) ergänzt: Auch grenzüberschreitende Wasserstofftransportleitungen zwischen EU-Mitgliedstaaten gelten als Verbindungsleitungen.
Ein Verbundnetz kann künftig auch aus miteinander verbundenen Wasserstoffversorgungsnetzen bestehen.
Eine neue Oberkategorie „Verteilernetzbetreiber“ wird definiert: Sie umfasst Betreiber von Strom-, Gas- und Wasserstoffverteilernetzen. Diese Definition vereinheitlicht die Regulierung aller drei Verteilernetzkategorien.
Die Definition der Verteilung wird auf Wasserstoff ausgeweitet. Das vertikal integrierte Unternehmen wird um eine dritte Variante ergänzt: Auch Unternehmen, die im Wasserstoffbereich gleichzeitig Transportnetz/Verteilung/Terminal/Speicher betreiben und Wasserstoff erzeugen oder vertreiben, gelten als vertikal integriert und unterliegen damit den Entflechtungsregeln.
Die bisherigen einfachen Definitionen von Wasserstoffnetz (Nr. 114), Wasserstoffspeicheranlage (Nr. 115) und Wasserstofftransport (Nr. 116) werden durch ein umfassendes, siebenteiliges Definitionen-Paket ersetzt: Neu sind Nr. 114a (Wasserstoffnetzpufferung), Nr. 114b (Wasserstoffqualität), Nr. 115a (Wasserstoffterminal), Nr. 116a (Verbindungsleitungen mit Drittstaaten), Nr. 116b (Wasserstoffversorgungsnetze) und Nr. 116c (Wasserstoffverteilernetz). Dies setzt die EU-Richtlinie 2024/1788 um.
Abschnitt 3b (Überschrift)
Die Überschrift des Abschnitts 3b wird von "Regulierung von Wasserstoffnetzen" in "Regulierung von Wasserstoffversorgungsnetzen" geändert. Terminologische Präzisierung: Wasserstoffnetze werden wie Gas- und Elektrizitätsnetze ausdrücklich als Versorgungsnetze bezeichnet.
§ 4
Ein neuer Absatz 6 wird in ß 4 eingefügt: Wer ein bestehendes Gasversorgungsnetz ganz oder teilweise auf Wasserstoff umstellt, braucht dafür keine neue Genehmigung nach Absatz 1. Die Regelung zu Versagungsvoraussetzungen in Absatz 2 Satz 2 gilt aber entsprechend.
§ 4a
Der dritte Satz von ß 4a Absatz 1 wird gestrichen. Dieser Satz verpflichtete Transportnetzbetreiber, einen Zertifizierungsantrag bis spätestens 3. März 2012 zu stellen. Die Frist ist längst verstrichen und hat keine praktische Bedeutung mehr, daher wird der Satz ersatzlos entfernt.
In ß 4a Absätzen 3 und 4 wird der Verweis auf die ßß 10 bis 10e jeweils auf ßß 10 bis 10g erweitert. Damit werden die neu eingeführten Paragraphen 10f und 10g (Regelungen für Wasserstofftransportnetze) in den Geltungsbereich einbezogen.
Satz 1 von ß 4a Absatz 5 wird neu gefasst. Bisher galt einheitlich eine Frist von vier Monaten ab Einleitung des Zertifizierungsverfahrens. Künftig gelten unterschiedliche Fristen: Bei Übertragungsnetzbetreibern (Strom) weiterhin vier Monate, bei Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetzbetreibern hingegen 100 Arbeitstage. Die Frist beginnt nun erst mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Satz 1 von ß 4a Absatz 6 wird neu gefasst. Statt einer einheitlichen Zweimonatsfrist nach Eingang der EU-Kommissionsstellungnahme gelten künftig differenzierte Fristen: Bei Übertragungsnetzbetreibern (Strom) zwei Monate, bei Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetzbetreibern 50 Arbeitstage. Der neue Satz strukturiert die Entscheidungsfristen auch klarer in zwei Alternativen: Fristbeginn nach Eingang der Stellungnahme oder nach Ablauf der einschlägigen EU-Frist.
§ 4b
Satz 2 von ß 4b Absatz 1 wird gestrichen. Dieser Satz verpflichtete Transportnetzbetreiber, einen Zertifizierungsantrag bei Drittstaatskontrolle bis spätestens 3. März 2013 zu stellen. Die Frist ist längst abgelaufen und praktisch gegenstandslos, daher wird der Satz entfernt.
Die Absätze 2, 3 und 4 von ß 4b werden vollständig neu gefasst. Kernänderungen: (1) Drittstaats-Zertifizierungen werden jetzt auch für die Wasserstoffversorgung geprüft, nicht nur Strom und Gas. (2) Das Innenministerium wirkt im Gas- und Wasserstoffbereich mit, um Sicherheitsinteressen zu beurteilen. (3) Differenzierte Fristen: 3 Monate für Übertragungsnetzbetreiber, 75 Arbeitstage für Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetzbetreiber. (4) Zusätzliches Prüfkriterium: Eigentums- und Geschäftsbeziehungen, die den Gasbzw. Wasserstofftransport beeinträchtigen könnten. (5) Der Paragrafenverweis wird von 10e auf 10g erweitert.
Satz 1 von ß 4b Absatz 5 wird neu gefasst. Statt einer einheitlichen Zweimonatsfrist gelten künftig differenzierte Fristen je nach Netzbetreiberart: Zwei Monate für Übertragungsnetzbetreiber (Strom), 50 Arbeitstage für Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetzbetreiber. Der neue Satz strukturiert die Entscheidungsvoraussetzungen zudem klarer als zwei Alternativen.
§ 4d
In ß 4d Satz 3 wird der Verweis auf die ßß 8 bis 10e um die neuen Paragraphen 10f und 10g erweitert. Damit sind auch die neuen Entflechtungsregeln für Wasserstofftransportnetze (ßß 10f, 10g) in die Befugnisse der Regulierungsbehörde aufgenommen, Transportnetzbetreibern entsprechende Maßnahmen aufzugeben.
§ 4e
In ß 4e Absatz 1 Satz 5 wird die Amtsbezeichnung des Bundesministeriums aktualisiert: 'Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz' wird durch 'Bundesministerium für Wirtschaft und Energie' ersetzt. Dies ist eine redaktionelle Anpassung infolge der Umbenennung des Ministeriums nach dem Regierungswechsel.
§ 5a
Absatz 1 von ß 5a wird neu gefasst. Wesentliche Änderungen: (1) Der Satz wird umstrukturiert: Die Datenspeicherpflicht für Gas-/Wasserstoffinfrastruktur wird in einem neuen Satz 2 ausgelagert statt direkt in den Hauptsatz integriert. (2) Der Geltungsbereich wird auf Wasserstoff ausgedehnt: Zusätzlich müssen nun auch Transaktionen mit Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals gespeichert werden. (3) Kleinere redaktionelle Änderung: 'der Regulierungsbehörde,' wird zu 'der Regulierungsbehörde' (Komma entfernt).
§ 6
Absatz 1 von ß 6 wird neu gefasst. Wesentliche Änderungen: (1) Die Beschreibung der verpflichteten Unternehmen wird von 'Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des ß 3 Nummer 109 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind' vereinfacht zu 'Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die mit einem vertikal integrierten Unternehmen nach ß 3 Nummer 109 verbunden sind'. Dies schließt künftig auch Wasserstoffversorgungsnetze ein. (2) Der Paragrafenverweis wird von ßß 6a bis 10e auf ßß 6a bis 10g erweitert. (3) Der bisherige Satz 3 (ßß 9 bis 10e nur auf Netze vor dem 3. September 2009) wird gestrichen.
Satz 1 von ß 6 Absatz 2 wird neu gefasst. Die bisher pauschale Formulierung 'Verteilernetzes, eines Transportnetzes' wird durch eine detaillierte Aufzählung ersetzt: 'Elektrizitätsverteilernetzes, eines Gasverteilernetzes, eines Übertragungsnetzes, eines Fernleitungsnetzes'. Diese Präzisierung klärt, welche spezifischen Netzarten bei Entflechtungsmaßnahmen steuerrechtlich als Teilbetrieb behandelt werden.
In ß 6 Absatz 3 werden zwei Änderungen vorgenommen: (1) Satz 1 wird neu gefasst: Die bisher pauschale Formulierung 'Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber' wird durch eine spezifische Aufzählung ersetzt ('Elektrizitätsverteilernetz, Gasverteilernetz, Übertragungsnetz, Fernleitungsnetz'). (2) Satz 2 wird grammatikalisch angepasst: 'gelten' wird zu 'gilt', weil durch die Neufassung von Satz 1 nur noch ein Satz referenziert wird (statt vorher Satz 1 und 2).
§ 6a
ß 6a wird vollständig neu gefasst. Wesentliche Änderungen: (1) Neu aufgenommen werden Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen und Betreiber von Wasserstoffterminals als verpflichtete Akteure, die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen sicherstellen müssen. (2) In Absatz 2 wird klargestellt, dass 'vertraulich gegenüber anderen Teilen des vertikal integrierten Unternehmens' gilt (präziser als bisher). (3) Ein neuer Satz 3 in Absatz 2 regelt ausdrücklich, wann Informationsweitergabe innerhalb eines vertikal integrierten Unternehmens zulässig ist: nämlich wenn sowohl die weitergebende als auch die empfangende Einheit Netzbetreiber (Gas, Wasserstoff, Fern- oder Transportnetz) sind.
§ 6b
In ß 6b Absatz 1 Satz 1 werden zwei Begriffe ersetzt: (1) 'Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen' wird zu 'Gruppe verbundener Energieversorgungsunternehmen' (Verallgemeinerung, die künftig auch Wasserstoffunternehmen erfasst). (2) 'Betreiber von Gasspeicheranlagen' wird zu 'Betreiber von Gas- oder Wasserstoffspeicheranlagen' (Änderung, um Wasserstoffspeicher in die Buchführungspflicht einzubeziehen).
Sätze 1 bis 4 von ß 6b Absatz 3 werden neu gefasst. Wesentliche Änderungen: (1) Die Liste der Tätigkeitsbereiche, für die getrennte Konten zu führen sind, wird um fünf neue Wasserstoff-Bereiche erweitert: Wasserstofftransport (Nr. 8), Wasserstoffverteilung (Nr. 9), Betrieb von Leitungen des Wasserstoffkernnetzes (Nr. 10), Wasserstoffspeicherung (Nr. 11) und Betrieb von Wasserstoffterminals (Nr. 12). (2) Der Begriff des Eigentumsrechts wird auf Wasserstoffversorgungsnetze, Wasserstoffspeicher und Wasserstoffterminals ausgedehnt. (3) Der Wasserstoffsektor wird als eigener Sektor neben Elektrizität und Gas anerkannt.
In ß 6b Absatz 8 Satz 1 wird der Ausnahmetatbestand erweitert: Unternehmen, die nur wegen des Betriebs eines geschlossenen Verteilernetzes als vertikal integriertes Unternehmen gelten, sind von bestimmten Buchführungspflichten ausgenommen. Künftig gilt diese Ausnahme auch für Betreiber eines geografisch begrenzten Wasserstoffnetzes.
§ 6d
In ß 6d wird der Paragrafenverweis von 'ßß 10 bis 10e' auf 'ßß 10 bis 10g' erweitert. Damit werden die neuen Entflechtungsregeln für Wasserstofftransportnetze (ßß 10f und 10g) in die Voraussetzungen für den kombinierten Betrieb von Transport- und Verteilernetzen einbezogen.
§ 7
Wer schon am 4. August 2024 von der Entflechtungspflicht für sein Gasverteilernetz befreit war (weniger als 100 000 Kunden), ist künftig auch für sein Wasserstoffverteilernetz befreit, solange Gas- und Wasserstoffkunden zusammen unter 100 000 bleiben.
§ 7a
Vertikal integrierte Unternehmen müssen beim Einsatz von Kontroll- und Steuerungsinstrumenten gegenüber Verteilernetzbetreibern künftig auch die Einhaltung von § 28k (Wasserstoffkernnetz-Regelungen) sicherstellen.
Wer schon am 4. August 2024 von der operationellen Entflechtungspflicht (Absätze 1-6) für sein Gasverteilernetz befreit war, ist künftig auch für sein Wasserstoffverteilernetz befreit, solange Gas- und Wasserstoffkunden zusammen unter 100 000 bleiben.
§ 7b
§ 7b wird neu gefasst: Künftig gelten die Entflechtungsregeln auch für Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen. Die Voraussetzung für Gasspeicheranlagenbetreiber (technische und wirtschaftliche Erforderlichkeit des Zugangs) wird als eigenständiger Satz präzisiert.
§ 8
Für den Wasserstoffbereich gibt es nun eine eigene Alternative zur Entflechtung: die Benennung eines Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes nach dem neuen § 10f. Die Wasserstoff-Entflechtungspflicht gilt erst ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Transportnetzbetreiber müssen ihre Mittel künftig auch für die neuen Abschnitte 3b und 3c (Wasserstoff-Netzplanung) vorhalten.
§ 9
Der Unabhängige Systembetreiber-Status kann künftig auch für Wasserstofftransportnetze beantragt werden (neue Nr. 3). Bereits nach § 8 entflochtene Betreiber können sich zusätzlich als Unabhängiger Systembetreiber für ein Wasserstofftransportnetz zertifizieren lassen.
Der Unabhängige Systembetreiber muss seine Mittel auch für die neuen Abschnitte 3b und 3c (Wasserstoff-Netzplanung) vorhalten.
Das Wort 'zehnjährigen' wird aus der Pflicht zur Netzentwicklungsplan-Umsetzung gestrichen. Der Plan hat künftig einen flexiblen Betrachtungszeitraum von 10-15 Jahren.
Es wird klargestellt, welche EU-Verordnung je nach Netztyp gilt: Übertragungsnetze nach VO 2019/943, Fernleitungs- und Wasserstofftransportnetze nach VO 2024/1789. Die europäische Zusammenarbeitspflicht wird auf Wasserstofftransportnetzbetreiber ausgedehnt.
§ 10
§ 10 erhält den klarstellenden Zusatz 'im Elektrizitäts- und Gasbereich', weil für Wasserstoff der neue § 10f gilt.
Der Begriff 'Transportnetz' in Nr. 1 wird durch 'Übertragungs- oder Fernleitungsnetz' ersetzt, damit klar ist: § 10 gilt nur für Strom und Gas, nicht für Wasserstoff.
§ 10b
Die Überschrift von § 10b wird präzisiert: Er regelt speziell vertikal integrierte Unternehmen mit einem Unabhängigen Transportnetzbetreiber.
Streichung des Worts 'zehnjährigen' — gleiche Anpassung wie in §§ 9 und 10d.
§ 10d
Streichung des Worts 'zehnjährigen' — konsistente Anpassung an den flexiblen Planungshorizont.
Rechtschreibkorrektur: 'Aufsichtsrats' wird zu 'Aufsichtsrates' (korrekter Genitiv).
§ 10e
Streichung des Worts 'zehnjährigen' — konsistente Anpassung in § 10e.
Rechtschreibkorrektur: 'Aufsichtsrats' wird in zwei Sätzen zu 'Aufsichtsrates'.
§ 10f
Neu eingefügter § 10f schafft für den Wasserstoffbereich einen eigenen Entflechtungsweg: den Unabhängigen Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes. Vertikal integrierte Unternehmen, die ein Wasserstofftransportnetz und gleichzeitig Wasserstofferzeugung oder -vertrieb betreiben, können einen solchen Betreiber benennen — ähnlich wie im Gas- und Strombereich nach § 10. Der Unabhängige Betreiber hat weitreichende eigene Zuständigkeiten (Entgelte, Repräsentation, eigene Strukturen). Erdgas- und Stromtätigkeiten in der Unternehmensgruppe sind verboten.
§ 10g
Neu eingefügter § 10g regelt die horizontale rechtliche Entflechtung: Betreiber von Wasserstofftransportnetzen müssen in einer eigenen Rechtsform unabhängig von Gas- und Stromnetzunternehmen sein. Es gibt eine Ausnahme, wenn eine wissenschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse und die Bundesnetzagentur bestätigen, dass keine negativen Auswirkungen entstehen. Die Bundesnetzagentur überprüft das mindestens alle sieben Jahre.
§ 10h
Neu eingefügter § 10h verpflichtet die Bundesnetzagentur, die EU-Kommission über Unternehmen zu informieren, die von der Wasserstofftransportnetz-Entflechtungspflicht ausgenommen sind, und diese Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen.
§ 12a
Im Strom-Szenariorahmen (§ 12a) wird ein neuer Absatz 1a eingefügt: Die Übertragungsnetz-Betreiber müssen gemeinsam mit der Gas/Wasserstoff-Koordinierungsstelle eine Marktabfrage zu erwarteten Energiebedarfen durchführen — eine Verzahnung der Strom- und Gas/Wasserstoff-Netzplanung.
Der Halbsatz 'beginnend mit dem Jahr 2024' entfällt (das erste Einreichungsjahr 2024 ist bereits verstrichen). Der Zusatz 'zur Genehmigung' macht explizit, dass die Vorlage auf eine formelle Genehmigung abzielt.
§ 15a
Das Wort 'regulierten' vor 'Betreiber von Wasserstofftransportnetzen' wird gestrichen. Künftig müssen alle Betreiber von Wasserstofftransportnetzen am Netzentwicklungsplan mitwirken, nicht nur regulierte.
Zwei Anpassungen: (1) Streichung von 'regulierten' — alle Wasserstofftransportnetzbetreiber sind beteiligt. (2) 'Erarbeitung' wird zu 'Erstellung' — terminologische Vereinheitlichung.
In § 15a werden mehrere 'regulierten' gestrichen und ein Begriff präzisiert: 'Wasserstoffnetze, die kein Transportnetz darstellen' wird zu 'Wasserstoffverteilernetze'. Damit wird der neue Begriff aus § 3 (Definitionen) konsistent verwendet.
Der bisherige § 15a Abs. 5 (Zusammenarbeitspflicht) wird in zwei Absätze aufgeteilt: Ein neuer Abs. 5 enthält nur die neue Internetseiten-Pflicht der Koordinierungsstelle. Der neue Abs. 6 übernimmt und erweitert die Zusammenarbeitspflichten — jetzt mit mehr Beteiligten: Elektrizitätsverteilernetze, LNG-Anlagen, Gasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Wärmenetze kommen hinzu.
§ 15b
Der Titelzusatz '; Festlegungskompetenz' wird aus der Überschrift gestrichen. Die Festlegungskompetenz bleibt inhaltlich erhalten, wird aber nicht mehr in der Überschrift genannt.
Zwei Änderungen: (1) 'regulierten Betreiber' wird zu 'Betreiber' — alle Wasserstofftransportnetzbetreiber müssen mitwirken. (2) 'Wasserstoffnetze, die kein Transportnetz darstellen' wird zu 'Wasserstoffverteilernetze' und Wärmenetze werden ergänzt.
Abs. 3 wird inhaltlich erweitert: Die Szenarien müssen nun zusätzlich EU-weite Energieinfrastrukturszenarien, Klimaneutralitätsziele und die neuen Verteilernetzentwicklungspläne (§§ 16b-16e) berücksichtigen. Abs. 4 erhält eine Marktabfrage-Pflicht und der Halbsatz 'erstmals zum Ablauf des 30. Juni 2024' entfällt. Die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung werden künftig auf der Website der Regulierungsbehörde veröffentlicht.
Die Regulierungsbehörde muss bei der Genehmigung des Szenariorahmens nun auch Stellungnahmen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel berücksichtigen — ein neues europäisches Klimagremium erhält damit Einfluss auf die deutsche Gasnetzplanung.
§ 15c
§ 15c wird umfassend überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen: (1) Alle — nicht nur 'regulierte' — Wasserstofftransportnetzbetreiber müssen den Netzentwicklungsplan erstellen. (2) Der Plan muss Informationen über Wasserstoff-Umstellungsinfrastrukturen enthalten; die Umstellung von Gasleitungen auf Wasserstoff hat Vorrang vor Neubauten. (3) Fernleitungen können erstmals explizit dauerhaft außer Betrieb genommen werden. (4) EU-Netzentwicklungspläne und Risikobewertungen müssen berücksichtigt werden.
§ 15d
Das Wort „regulierten“ vor „Betreibern von Wasserstofftransportnetzen“ wird in drei Sätzen des Absatzes 1 gestrichen. Damit gelten die Regeln künftig für alle Wasserstofftransportnetzbetreiber, nicht nur für regulierte.
Die Pflicht, einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen, wird auf den Netzentwicklungsplan 2026 begrenzt. Bisher galt sie für die Pläne 2026 und 2028.
Die Regulierungsbehörde muss den Netzentwicklungsplan-Entwurf künftig ausdrücklich „auf ihrer Internetseite“ veröffentlichen und auch die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung dort zugänglich machen.
Auch in Absatz 3 wird das Wort „regulierten“ gestrichen, damit die Bestätigung des Netzentwicklungsplans für alle Wasserstofftransportnetzbetreiber gilt.
Der Verweis auf § 28q (Kernnetz-Beschluss) wird auf § 28r aktualisiert, weil § 28q durch diese Drucksache umnummeriert wird.
§§ 16b bis 16e
Vier neue Paragraphen (§§ 16b bis 16e) verpflichten Betreiber von Gas- und Wasserstoffverteilernetzen erstmals zur Erstellung von Entwicklungsplänen für ihre Netze. Die Pläne müssen zeigen, welche Leitungen weiterbetrieben, auf Wasserstoff umgestellt oder dauerhaft stillgelegt werden sollen. Bürgerinnen und Bürger können an der Planung mitwirken. Die Bundesnetzagentur (bei mehr als 200 000 angeschlossenen Kunden) oder die zuständige Landesbehörde bestätigt die Pläne.
§ 17
Die Überschrift von § 17 wird präzisiert: Statt des allgemeinen „Netzanschluss“ steht jetzt ausdrücklich „Anschluss an Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze“.
Der Begriff „Energieversorgungsnetze“ wird auf „Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze“ aufgeteilt. Damit wird klargestellt, dass Wasserstoffnetze nicht unter diese Anschlusspflicht fallen.
Zwei neue Absätze in § 17: Abs. 1a verpflichtet Netzbetreiber, Biomethanerzeugungsanlagen vorrangig ans Gasnetz anzuschließen. Abs. 1b sichert, dass Anschlusskosten für Biogasaufbereitungsanlagen auch nach dem Ablauf der alten Gasnetzzugangsverordnung noch bundesweit umgelegt werden, wenn die Vorschusszahlung bis 31.12.2026 eingegangen ist.
„Energieversorgungsnetzen“ wird auch in § 17 Absatz 2 auf „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ präzisiert.
Neuer Absatz 2c: Ein Gasnetzbetreiber darf einen Netzanschluss verweigern, wenn im genehmigten Netz- oder Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhafte Stilllegung der betroffenen Leitung vorgesehen ist.
„Energieversorgungsnetze“ wird in § 17 Absatz 3 Satz 2 an zwei Stellen auf „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze“ präzisiert.
Netzbetreiber müssen die Anschlusskosten für erneuerbares und kohlenstoffarmes Gas (z. B. Biomethan, Wasserstoff) künftig öffentlich zugänglich machen.
Neuer Absatz 5 ermächtigt die Bundesnetzagentur, einheitliche Kriterien festzulegen, nach denen ein Gasnetzbetreiber einen Netzanschluss wegen geplanter Netzstilllegung verweigern darf.
§ 17l
Neuer § 17l regelt erstmals das Verfahren zur Trennung von Gasanschlüssen, wenn die zugehörige Gasleitung gemäß Netz- oder Verteilernetzentwicklungsplan stillgelegt werden soll. Betroffene müssen mindestens 10 Jahre (nach erster Ankündigung) und mindestens 5 Jahre (nach Plan-Bestätigung) Vorlaufzeit erhalten, mit mehrfachen schriftlichen Erinnerungen. Biomethanerzeugungsanlagen genießen einen Sonderschutz von mindestens 20 Jahren ab Inbetriebnahme.
§ 18
„Energieversorgungsnetze/netz“ wird in § 18 Absatz 1 Satz 1 zweimal präzisiert.
In § 18 Absatz 1 wird als neuer dritter Ausnahmefall die Möglichkeit zur Anschlussverweigerung bei geplanter Netzstilllegung (Verweis auf § 17 Abs. 2c) eingefügt. Außerdem darf kein Gasnetzbetreiber vom Niederdruckkunden Kostenerstattung für Außerbetriebnahme-Maßnahmen verlangen.
„Energieversorgungsnetzen“ wird auch in § 18 Absatz 3 präzisiert.
§ 19
Netzbetreiber von Wasserstoffnetzen werden verpflichtet, technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss Dritter festzulegen, im Internet zu veröffentlichen und vorab öffentlich zu konsultieren.
Die Interoperabilitätspflichten aus § 19 Abs. 3 werden getrennt für Gas und Wasserstoff formuliert und auf den neuen Abs. 2a ausgeweitet. Zudem wird die Formulierung von ‘gilt’ auf ‘ist … anzuwenden’ geändert.
§ 20
Die Überschrift von § 20 wird präzisiert: ‘Energieversorgungsnetze’ wird durch ‘Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze’ ersetzt.
In drei Sätzen von § 20 wird ‘Energieversorgungsnetzen’ durch ‘Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen’ ersetzt, um den Geltungsbereich zu präzisieren.
Gasnetzbetreiber dürfen den Netzzugang auch verweigern, wenn ein behördlich bestätigter Netzentwicklungsplan die Stilllegung oder Umstellung der betroffenen Leitung vorsieht. Zudem können sie neue Netzzugangsersuchen vorläufig zurückstellen, bis der Plan bestätigt ist.
‘Biogas’ wird durch ‘erneuerbares Gas’ ersetzt, um den Geltungsbereich auf alle Arten erneuerbarer Gase (nicht nur Biogas) auszuweiten.
In Nr. 10 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt, damit die neue Nr. 11 folgen kann.
Als neue Nr. 11 wird eine Festlegungskompetenz der BNetzA eingefügt: Sie kann objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien für die neue Verweigerungsmöglichkeit nach Abs. 2a bestimmen.
§ 20a
Die Überschrift von § 20a (Lieferantenwechsel) wird um ‘bei Lieferverträgen für Elektrizität, Gas oder Wasserstoff’ erweitert, um die sachliche Reichweite klarzustellen.
§ 21
Die Überschrift von § 21 wird um ‘im Elektrizitäts- und Gasbereich’ ergänzt, um den Geltungsbereich explizit klarzustellen.
Abs. 1 wird präzisiert: ‘für den Netzzugang’ → ‘für den Zugang zu Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen’; ‘Energieversorgungsnetze’ → ‘Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze’.
In Abs. 2 S. 6 wird ‘Energieversorgungsnetze’ durch ‘Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze’ ersetzt.
In Abs. 3 S. 1 wird ‘Energieversorgungsnetzen’ (2x) durch ‘Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen’ ersetzt.
‘Biogas’ wird durch ‘erneuerbares Gas’ ersetzt: Entgeltermäßigungen gelten künftig für alle Arten erneuerbarer Gase.
In Abs. 4 S. 1 wird ‘Energieversorgungsnetzen’ durch ‘Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen’ ersetzt.
§ 21a
In § 21a Abs. 1 S. 1 wird ‘Energieversorgungsnetzen’ durch ‘Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen’ ersetzt.
§ 21b
Die Überschrift von § 21b wird präzisiert: ‘Transportnetzbetreiber’ (ein übergreifender Begriff) wird durch die konkreten Betreibertypen ‘Fernleitungsnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber’ ersetzt.
In Abs. 1 S. 1–3 wird der Oberbegriff ‘Transportnetzbetreiber’ durch die konkreten Begriffe ‘Fernleitungsnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber’ ersetzt. Zudem ergänzt ‘jeweils’ die Präzisierung in S. 2 und 3.
In Abs. 2 S. 1 wird ‘Transportnetzen’ durch ‘Fernleitungsnetzen und Betreiber von Übertragungsnetzen’ ersetzt.
§ 22
In § 22 Abs. 1 S. 2 wird ‘§§ 13, 16 und 16a’ durch ‘§§ 13, 16, 16a und 28k’ ersetzt: Die Systemverantwortung für Wasserstoffnetze (§ 28k) wird als zusätzliche Schranke aufgenommen.
§ 23
Der Verweis in § 23 Abs. 1 S. 2 wird um ‘und § 28o Absatz 1 Satz 1’ ergänzt: Auch bei Ausgleichsleistungen im Gasbereich gelten die Kostengrundsätze für Wasserstoffnetze.
§ 23a
Die Überschrift von § 23a wird um ‘im Elektrizitäts- und Gasbereich’ ergänzt (Abgrenzung zur künftigen Entgeltgenehmigung für Wasserstoffnetze nach § 28o).
§ 23c
‘Biogas-Anlagen’ wird durch ‘Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas’ ersetzt. Die Transparenzpflichten bei Netzanschlussersuchen gelten nun für alle erneuerbaren Gase.
Der bisherige Abs. 7 (allgemeine Formatvorgaben) wird zu neuem Abs. 8 umgestaltet und ergänzt. Neu eingefügt wird Abs. 7: Betreiber von Wasserstoffnetzen müssen jährlich zum 1. April sieben Kategorien von Netzdaten veröffentlichen (Länge, Jahresarbeit, Ausspeisepunkte, Höchstlast, Lastflusssimulationen, AGB-Mindestanforderungen, Regelungen nach § 19 Abs. 2a).
§ 23d
Die Überschrift von § 23d wird angepasst: Statt "Energieversorgungsnetzen" heißt es künftig "Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetzen". Der Inhalt bleibt unverändert — die Überschrift wird präziser gefasst, weil Wasserstoffnetze eigene Vorschriften erhalten.
§ 25
§ 25 wird vollständig gestrichen. Er regelte Ausnahmen vom Gasnetzzugang für Unternehmen, die durch langfristige Take-or-pay-Verträge (unbedingte Zahlungsverpflichtungen) in wirtschaftliche Not geraten könnten. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2009/73/EG ist durch neueres EU-Energierecht abgelöst worden.
§ 28a
§ 28a wird vollständig gestrichen. Er ermöglichte befristete Ausnahmen von der Regulierung für neue Gasinfrastrukturen (LNG-Anlagen, Gasspeicher, Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten), wenn bestimmte Investitionsanreiz-Kriterien nach EU-Richtlinie 2009/73/EG erfüllt waren. Diese Ausnahmeregelung entfällt im Zuge der Neuordnung des Energierechts.
§ 28c
§ 28c wird auf Wasserstoff ausgeweitet. Bisher durften nur Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) technische Betriebsvereinbarungen mit Drittstaaten schließen. Künftig gilt das auch für Wasserstofftransportnetzbetreiber. Zudem wird das Wort "oder" zwischen "deutschem" und "europäischem Recht" zu "und" geändert — beide Rechtsordnungen müssen kumulativ eingehalten werden.
§ 28j
§ 28j wird gestrichen. Er regelte bisher, unter welchen Voraussetzungen Betreiber von Wasserstoffnetzen der Regulierung nach Teil 3 des EnWG unterfallen (Opt-in-Erklärung, Kernnetz-Beteiligung, Bestätigungsverfahren nach § 15d). Diese Anwendungsbereichsregelung entfällt, da der Anwendungsbereich der Wasserstoffnetz-Regulierung im Zuge der Reform neu geordnet wird.
§ 28k
§ 28k bekommt vollständig neuen Inhalt: Statt Rechnungslegungspflichten enthält er nun die Systemverantwortung und Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals. Kern: Netzbetreiber müssen bei Gefährdung der Versorgungssicherheit eingreifen, eng zusammenarbeiten, Informationen austauschen und Wasserstoffemissionen aktiv minimieren.
§ 28l
§ 28l erhält vollständig neuen Inhalt: Statt Ordnungsgeldvorschriften regelt er nun den Zugang zu Wasserstoffterminals. Betreiber müssen Dritten diskriminierungsfreien Zugang gewähren (verhandelter Zugang), dürfen ihn nur aus sachlichen Gründen verweigern und müssen ihre Geschäftsbedingungen online veröffentlichen.
§ 28m
§ 28m erhält vollständig neuen Inhalt: Statt Entflechtungsvorschriften regelt er nun den Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen. Betreiber müssen Dritten diskriminierungsfreien Zugang gewähren, können diesen nur aus sachlichen Gründen verweigern und müssen Ablehnungen der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Behörde kann Zugangs- und Entgeltbedingungen festlegen.
§ 28n
In § 28n Absatz 1 Satz 1 wird der Halbsatz "sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich sind" gestrichen. Der Zugangsanspruch gilt damit uneingeschränkt, ohne dass Dritte eine besondere Erforderlichkeit nachweisen müssen.
§ 28n Absatz 1a wird gestrichen. Die Systemverantwortungsregelung (Eingriffspflicht bei Störungen, Haftungsermächtigung) ist in den neuen § 28k überführt worden, der diese Inhalte für alle Betreiber von Wasserstoffnetzen, Speicheranlagen und Terminals enthält.
Wenn Netzbetreiber den Netzzugang verweigern, müssen sie dies künftig der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Bei Kapazitätsmangel können Antragsteller verlangen, dass die Begründung konkrete Ausbaukosten benennt. Für diese detaillierte Begründung darf maximal 50 % der entstandenen Kosten verlangt werden.
In § 28n Absatz 5 (Verordnungsermächtigung) wird eine neue Nummer 4 eingefügt: Die Bundesregierung kann künftig auch Regelungen über Handel mit Transportrechten und Engpassmanagement für Wasserstoffnetze treffen. Die redaktionellen Anpassungen passen die Aufzählungssyntax an.
§ 28n Absatz 6 wird vollständig neu gefasst. Der bisherige Inhalt (Speicherzugang) ist in den neuen § 28m überführt worden. Künftig enthält Absatz 6 die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur für Netzanschlussbedingungen und Baukostenzuschüsse.
§ 28o
Die Überschrift von § 28o wird präzisiert: "Netzzugang" zu "Netzzugang zu Wasserstoffnetzen" und "Verordnungsermächtigung" zu "Festlegungskompetenz".
§ 28o Absatz 1 wird geändert: Das starre Verbot der Anreizregulierung und Entgeltgenehmigung für Wasserstoffnetze entfällt. Stattdessen kann die Bundesnetzagentur künftig durch Festlegung entscheiden, ob §§ 21a oder 23a angewendet werden. Querverweise § 28q werden auf § 28r aktualisiert.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 von § 28o werden zu einem einzigen Absatz 2 zusammengefasst. Kernänderung: Die Bundesregierung verliert die Verordnungsermächtigung; stattdessen hat direkt die Bundesnetzagentur die Regelungskompetenz. Neue Nummer 6 ermöglicht Verpflichtung der Netzbetreiber zur Datenmeldung an die Behörde.
§ 28p
Reine Folgeänderung: Da der bisherige § 28q (Wasserstoff-Kernnetz) zu § 28r umnummeriert wird, werden alle Querverweise auf § 28q in § 28p auf § 28r aktualisiert.
§ 28q
Nach § 28p wird ein vollständig neuer § 28q eingefügt: Regeln für Verbindungsleitungen im Wasserstofftransportnetz zu EU-Mitgliedstaaten. Kosten trägt der Netzbetreiber, bei erheblicher Kosten-Nutzen-Lücke kann grenzüberschreitende Kostenteilung beantragt werden. Ab 2033 muss ein finanzieller Ausgleichmechanismus ausgehandelt werden; bei Scheitern entscheidet die EU-Behörde ACER.
§ 28r (bisher § 28q)
Folgeänderung der Umnummerierung: Der bisherige § 28q (Wasserstoff-Kernnetz) wird zu § 28r; Querverweise auf §§ 28r und 28s (Finanzierung/Amortisationskonto) werden auf §§ 28s und 28t aktualisiert.
In Absatz 8 Satz 4 des Wasserstoff-Kernnetz-Paragraphen (jetzt § 28r) wird klargestellt, dass § 113b (Planfeststellung) nur in seiner Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt. Das Datum wird bei Verkündung eingesetzt.
§ 28s
§ 28r wird zu § 28s umnummeriert. In Absatz 1 Satz 1 wird der Querverweis von § 28q auf § 28r geändert (weil neuer § 28q eingeschoben wurde) und in Satz 3 der Verweis von § 28s auf § 28t (weil § 28s ebenfalls verschoben wird).
In Absatz 2 Satz 1 wird der Querverweis von § 28q auf § 28r angepasst, da § 28q umnummeriert wurde.
In Absatz 3 Satz 7 wird der Querverweis von § 28s auf § 28t angepasst, da § 28s (Ausgleich des Amortisationskontos) umnummeriert wird.
In Absatz 4 Satz 1 werden beide Verweise auf § 28s durch § 28t ersetzt, da § 28s umnummeriert wird.
Absatz 6 wird neu gefasst: Der Verweis auf § 28o Absatz 3 wird durch § 28o Absatz 2 ersetzt, der Wortlaut der WasserstoffNEV-Ausnahme wird um den expliziten Zusatz 'der Wasserstoffnetzentgeltverordnung' präzisiert, und ein neuer Satz 3 schließt die Anwendung von § 54 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 auf Wasserstoff-Kernnetzbetreiber aus.
Absatz 8 (Pflicht zur getrennten Buchführung für Wasserstoff-Kernnetzbetreiber, die auch andere Wasserstoffnetze betreiben) wird gestrichen.
Die bisherigen Absätze 9 und 10 des § 28r (jetzt § 28s) werden zu den Absätzen 8 und 9 umnummeriert. Inhaltlich unverändert, aber Absatz 10 (neu: 9) verweist nun auf 'Absätze 1 bis 8' statt '1 bis 9'.
§ 28t
§ 28s (Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland) wird zu § 28t umnummeriert. In sieben Stellen (Abs.1 S.1 u. S.3, Abs.2 S.1 u. S.5, Abs.3 S.5, Abs.4 S.1, Abs.5 S.1) werden Querverweise von § 28r auf § 28s aktualisiert, da § 28r (Grundsätze der Finanzierung) umnummeriert wurde.
§ 30
Das Verbot missbräuchlichen Verhaltens wird auf den neuen Abschnitt 3b (Wasserstoffnetz) ausgedehnt: Verstöße gegen Abschnitt-3b-Vorschriften sind nun ebenfalls als Missbrauch einzustufen.
§ 31
Das besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde erfasst nun auch den neuen Abschnitt 3b (Wasserstoffnetz), sodass auch dort Prüfanträge gestellt werden können.
§ 32
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 32 werden auf Verstöße gegen den neuen Abschnitt 3b (Wasserstoffnetz) ausgedehnt.
Die gerichtliche Bindungswirkung von Regulierungsbehörden-Entscheidungen im Schadensersatzprozess erfasst nun auch Verstöße gegen den neuen Abschnitt 3b (Wasserstoffnetz).
§ 33
Die Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde wird auf Verstöße gegen den neuen Abschnitt 3b (Wasserstoffnetz) ausgedehnt.
§ 35
Das Monitoring-Thema Kapazitätsengpässe wird auf Wasserstoffversorgungsnetze ausgedehnt.
Monitoring-Nummern 3 und 4 werden auf Wasserstofftransportnetze ausgedehnt: Anschluss-/Reparaturzeiten und Informationsveröffentlichungen müssen nun auch für Wasserstofftransportnetzbetreiber überwacht werden.
Monitoring-Nummern 6–8 werden erweitert: Nr. 6 erfasst nun auch Gasproduktionsanlagen; Nr. 7 stellt auf 'erneuerbares Gas' statt 'Biogas' ab und ändert die Kostenumlage-Berichterstattung; Nr. 8 bezieht Wasserstofftransportnetze ein und ergänzt die Pflichten nach § 28k.
Monitoring-Nummer 10 wird erweitert: Hinzugefügt werden die Transparenz von Angeboten, Preisspitzen und deren Auswirkungen; der Verbraucherschutz umfasst nun auch Wasserstoff.
Das Monitoring des Wettbewerbs an Energiebörsen wird auf Wasserstoffbörsen ausgedehnt.
§ 35j
Die Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums wird von 'Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz' auf 'Bundesministerium für Wirtschaft und Energie' geändert (Folge der Regierungsneubildung 2025).
Die Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums wird von 'Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz' auf 'Bundesministerium für Wirtschaft und Energie' geändert (Folge der Regierungsneubildung 2025).
Der Ministeriumsname wird von 'Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz' auf 'Bundesministerium für Wirtschaft und Energie' umgestellt — betrifft Gasspeicher-Entschädigungsverfahren (§ 35j Abs. 6 Satz 3) und Gasqualitäts-Umstellungsgenehmigungen (§ 35j Abs. 7 Satz 1).
§ 36
In § 36 Absatz 1 (drei Stellen) wird der Oberbegriff 'Energieversorgungsunternehmen' durch 'Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen' präzisiert — Wasserstoff-Lieferanten fallen damit nicht automatisch unter die Grundversorgungspflicht.
In § 36 Absatz 2 werden die Oberbegriffe präzisiert: Grundversorger ist das 'Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen' (Satz 1), die Feststellungspflicht obliegt Betreibern von 'Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen' (Satz 2).
§ 38
§ 38 zur Ersatzversorgung erhält den präzisen Titel 'Ersatzversorgung mit Elektrizität oder Gas' und Absatz 1 verweist auf das 'Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz' — stellt klar, dass die automatische Ersatzversorgung nicht für Wasserstoff gilt.
§ 40
Energierechnungen müssen künftig auf 'Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen' hinweisen. Für Wasserstoff-Rechnungen gelten Ausnahmen von drei Pflichtangaben, da für Wasserstoff noch keine Schlichtungsstelle, kein Vergleichsinstrument und keine Grundversorgung existieren.
§ 41c
Das Vergleichsinstrument nach § 41c wird auf Gas ausgeweitet: Der Titel lautet jetzt 'Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen'. Statt nur Haushaltskunden und Kleinstunternehmen haben jetzt alle Letztverbraucher bis 100 000 kWh/Jahr Anspruch auf Zugang. Gaslieferanten unterliegen denselben Unabhängigkeits- und Offenlegungspflichten wie Stromlieferanten. Der bisherige Absatz 4 (optionale Gas-Analogieanwendung) entfällt, da Gas nun direkt geregelt ist.
§ 42c
Der abschließende Satz in § 42c Absatz 1 — wonach Energiespeicheranlagen die Voraussetzungen aus § 19 Absatz 3b EEG erfüllen müssen — wird gestrichen. Die EEG-Anforderungen für die gemeinsame Stromnutzung werden damit gelockert.
§ 42d
Neuer § 42d verpflichtet jeden Gas- und Wasserstoff-Lieferanten, auf Rechnungen den Anteil erneuerbarer, kohlenstoffarmer und sonstiger Energieträger auszuweisen (Energieträgermix — aufgeteilt in 6 Kategorien). Die Richtigkeit muss gegenüber dem Umweltbundesamt durch Herkunftsnachweise belegt werden. Bis ein offizielles Herkunftsnachweisregister für Gas besteht, gilt eine Übergangslösung.
§ 43
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger können künftig auf Antrag durch Planfeststellung zugelassen werden (neue Nr. 12 in § 43 Abs. 2). Zudem sollen beteiligte Behörden bei Leitungsvorhaben des Energieausbaus Planfeststellungsverfahren priorisieren (neuer Abs. 4a) — mit der Einschränkung, dass das Beschleunigungsinteresse anderer überragend öffentlicher Vorhaben beachtet werden muss.
§ 43b
Die Datenvermutungsregel in § 43b Abs. 4 wird auf alle neuen Vorhaben nach § 43 Abs. 1 Nr. 1–6 und Abs. 2 Nr. 1–6 und 10–12 ausgedehnt (vorher: Nr. 1–4 und Nr. 1–6, 10 und 11). Neu: Für Gas- und Anbindungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Nr. 5 und 6) muss die Behörde den Planfeststellungsbeschluss innerhalb von 24 Monaten fassen (Abs. 7 neu).
§ 43e
Zwei Korrekturen in § 43e: (1) Querverweiskorrektur: Statt '§ 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3' heißt es jetzt '§ 43b Absatz 5 Satz 2 und 3' (Fristbeginn für Anfechtungsanträge). (2) Tippfehler-Korrektur: '(3)Der' wird zu '(3) Der' (fehlende Leerstelle).
§ 43l
§ 43l Absatz 8 Satz 2 wird aktualisiert: Die Querverweise auf den Netzentwicklungsplan und das Kernnetz werden präzisiert (§ 15c Abs. 2 Satz 9 i.V.m. § 15d; § 28r statt § 28q wegen Umnummerierung). Neu eingefügt: Gasversorgungsleitungen im bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan (§ 16d/§ 16e) fallen ebenfalls unter § 43l.
§ 48b
Neuer § 48b verpflichtet Grundstückseigentümer, dauerhaft stillgelegte Gasleitungen (Fernleitungen und Verteilerleitungen) auf ihrem Grundstück zu dulden, wenn die Stilllegung aus einem bestätigten Netzentwicklungsplan oder Verteilernetzentwicklungsplan folgt. Der Leitungseigentümer bleibt für Sicherheit und Haftungsfreistellung verantwortlich. Das Bundesministerium muss die Regelung bis Ende 2036 evaluieren.
§ 51
Das Monitoring der Gasversorgungssicherheit (§ 51 Abs. 2) wird in Nummer 2 von 'Transportleitungen' auf 'Fernleitungen' präzisiert und um einen neuen abschließenden Satz ergänzt: Das Monitoring soll künftig auch Ausführungen zur Wasserstoffversorgung umfassen, insbesondere zu Wechselwirkungen zwischen Erdgas- und Wasserstoffversorgung.
§ 54
Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundes- und Landesregulierungsbehörden (§ 54 Abs. 2) wird auf Wasserstoffverteilernetze ausgeweitet. Nr. 5 wird auf Systemverantwortung nach §§ 14a, 14b, 16a und § 28k Abs. 2 präzisiert. Nr. 6 wird auf Netzanschluss und Anschlusstrennung (§ 17l) erweitert. Die Ausnahme für Biogas-Anschlüsse wird auf alle Anlagen für erneuerbares Gas ausgeweitet. Die abschließende Wiederholung der 100.000-Kunden-Grenze am Satzende entfällt.
§ 57
Die Kooperationsmöglichkeit mit Drittstaatsbehörden bei grenzüberschreitender Infrastruktur wird auf Wasserstoff ausgeweitet ('Gas- und Wasserstoffinfrastruktur') und der Rechtsrahmen aktualisiert: Statt der alten Gasrichtlinie 2009/73/EG gilt jetzt Artikel 80 Abs. 6 der neuen Richtlinie (EU) 2024/1788.
§ 58
§ 58 Abs. 1 über die Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt wird umfassend aktualisiert: Die Norm verweist jetzt auf §§ 9 bis 10g (statt 10e, wegen neuer Wasserstoffnetz-Paragrafen), ersetzt den Verweis auf § 28a durch den auf die neue EU-Verordnung (EU) 2024/1789 (Gas/Wasserstoff-Binnenmarktpaket) und erweitert die Einvernehmensregelung um Dekarbonisierungs- und Versorgungssicherheits-Aspekte.
§ 59
Bestimmte Aufgaben der Bundesnetzagentur, die nicht von den Beschlusskammern entschieden werden müssen, werden um Aufgaben zu den neuen Verteilernetzentwicklungsplänen (§§ 16b–16e) und zur Anschlusstrennung (§ 17l Absatz 4) erweitert.
Die Beschlusskammer-Ausnahme für Grundversorgungs-Überwachung wird um neue Paragraphen (§ 35g Abs. 7, §§ 41f, 41g) erweitert, die durch das neue Energierecht neu eingeführt werden.
Die Beschlusskammer-Ausnahme in Nr. 21 wird auf den korrekten EU-Verordnungsartikel angepasst: statt Artikel 6 und 7 der VO 2017/2196 wird jetzt auf Artikel 5 Abs. 8, 6 und 7 der VO 2017/1485 (Systembetriebs-VO) verwiesen.
Die Beschlusskammer-Ausnahme für Balancing-Entscheidungen (Nr. 28) wird auf weitere Artikel der EU-Balancing-Verordnung 2017/2195 ausgeweitet: neben Art. 4 Abs. 6 kommen jetzt Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 hinzu.
Der Zuständigkeitsbereich der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur für bundeseinheitliche Netzzugangsfestlegungen wird angepasst: § 28m Abs. 3 Satz 2 kommt neu hinzu, § 28o wird auf Absatz 2 (statt Absatz 3) präzisiert.
§ 63
Der jährliche Monitoringbericht heißt jetzt "Monitoringbericht Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffmarkt" — der Wasserstoffmarkt wird ausdrücklich aufgenommen.
§ 76
Bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur gilt die aufschiebende Wirkung jetzt auch für Durchsetzungsentscheidungen zu den neuen §§ 10e bis 10g (Zertifizierung von Wasserstofftransportnetzen) nicht mehr automatisch — Unternehmen müssen aufschiebende Wirkung gesondert beantragen.
§ 91
Die Liste der gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Bundesnetzagentur (§ 91) wird erweitert: Neu hinzu kommen Amtshandlungen zu den neuen §§ 16e und 17l Abs. 4 sowie zu § 28r und zur EU-Wasserstoff-Binnenmarkt-Verordnung (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 VO 2024/1789). Gleichzeitig entfällt der bisherige Verweis auf § 28a Abs. 3.
§ 95
Neu: Wer gegen die EU-Wasserstoff-Binnenmarkt-Verordnung (EU) 2024/1789 verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Betroffen sind z.B. Verstöße gegen Veröffentlichungs-, Mitteilungs- und Informationspflichten durch Netzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber (15 konkrete Tatbestände).
Die Bußgeld-Rahmenbeträge in § 95 werden für Verstöße gegen die neue EU-Wasserstoff-Verordnung (EU) 2024/1789 ergänzt und die Abstufungen neu geordnet: Es gibt jetzt acht statt sieben Bußgeldstufen. Neu: Verstöße gegen bestimmte REMIT-Meldepflichten (Abs. 1c Nr. 1, 6) können bis zu fünf Millionen Euro kosten, weitere REMIT-Verstöße bis zu einer Million Euro. Der neue Abs. 1f (Wasserstoff-Verordnung) ist mit bis zu hunderttausend Euro bußgeldbewehrt.
Neu: Für große Unternehmen (Umsatz über 33,34 Mio. Euro) können bestimmte REMIT-Verstöße (Insiderhandel, Marktmissbrauch) mit bis zu 15% des weltweiten Jahresumsatzes bestraft werden — statt des normalen Höchstbetrags von fünf Millionen Euro.
Die Bußgeld-Struktur in § 95 wird umgebaut: Aus dem alten Abs. 7 (Gesamtumsatz-Definition) werden jetzt vier neue Absätze 7–10 mit differenzierten Umsatz-Schwellen für verschiedene Verstöße. Große Energieunternehmen (über 50 Mio. Euro Umsatz) können bei REMIT-Verstößen mit bis zu 2% des Umsatzes bestraft werden. Transportnetzbetreiber haften bei bestimmten Verstößen bis zu 10% des Umsatzes. Die bisherigen Absätze 8–11 rücken auf 11–14.
§ 110
Die Einstufung als "geschlossenes Verteilernetz" (für Industrie- und Gewerbegebiete) gilt ab jetzt nur noch für Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze — nicht mehr für Energieversorgungsnetze im Allgemeinen. Wasserstoffnetze werden durch den neuen § 110b gesondert geregelt.
§ 110b (neu)
Neu: § 110b schafft ein Ausnahme-Regime für kleine Wasserstoffnetze in Industrie- und Gewerbegebieten. Wer ein solches Netz betreibt, kann auf Antrag von den strengen Entflechtungs- und Regulierungsvorschriften (z.B. §§ 4a, 4c, 4d, 8–10f) befreit werden — ähnlich wie es für geschlossene Verteilernetze bei Strom und Gas gilt. Die Ausnahme wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder der Wettbewerb behindert wird. Alle sieben Jahre prüft die Bundesnetzagentur, ob die Ausnahme noch vertretbar ist.
§ 112b
§ 112b wird ersatzlos gestrichen. Er verpflichtete das Bundesministerium und die Bundesnetzagentur zu Evaluierungsberichten zur Wasserstoffnetzregulierung. Die darin gesetzten Fristen (2023, 2025) sind inzwischen abgelaufen — die Berichte sind erstattet, die Vorschrift wird nicht mehr benötigt.
§ 113b
§ 113b wird gestrichen. Er regelte bisher, wie Fernleitungsnetzbetreiber im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff Leitungen für eine künftige Wasserstoff-Umstellung kennzeichnen können. Diese Regelung geht im neuen Recht auf.
§ 113c
Das Verfahren zur Anzeige einer Erdgas-zu-Wasserstoff-Leitungsumstellung wird vereinfacht: Die neue Fassung gilt nur noch für Hochdruckleitungen (über 16 Bar) und die Pflicht, umfangreiche Sicherheitsunterlagen und ein Sachverständigengutachten einzureichen, entfällt. Stattdessen genügt eine einfache Anzeige — die Anforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung bleiben aber unverändert.
§ 114
§ 114 lebt wieder auf: Er begrenzt künftig die Laufzeit von Verträgen über fossiles Gas. Lieferverträge über fossiles Gas dürfen nicht über den 31. Dezember 2049 hinausgehen — es sei denn, das entstehende CO₂ wird abgeschieden und dauerhaft gespeichert. Für die Belieferung von Endverbrauchern gilt sogar schon ab 2044 ein Verbot. Kurzfristverträge (bis ein Jahr) sind ausgenommen.
§ 118
In § 118 Abs. 6 (Netzzugangs-Freistellung für Stromspeicher) wird das Wort "Biogas" durch "erneuerbares Gas" ersetzt. Damit werden Anlagen, die über Elektrolyse und Methanisierung erneuerbares Gas (nicht nur Biogas) erzeugen, weiterhin von der Freistellung erfasst.
Abs. 27 (Übergangsregel für § 28a-Anträge vor Dezember 2019) wird gestrichen, da § 28a selbst durch Art. 1 Nr. 48 gestrichen wird und die Übergangsregel damit gegenstandslos ist.
Die Übergangsregelung in § 118 Abs. 32 für die Buchführungspflichten wird verschlankt: Der Verweis auf §§ 28k und 28l entfällt, weil diese Paragraphen durch das neue Wasserstoffnetz-Recht eine andere Nummerierung erhalten haben. Nur § 6b Abs. 3 bleibt als Übergangsregelung bestehen.
Neu: Wer bisher ein Wasserstoffversorgungsnetz ohne Genehmigung betrieben hat (weil noch keine gesetzliche Pflicht bestand), darf dieses noch sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes weiterbetreiben, wenn er in dieser Zeit den vollständigen Genehmigungsantrag stellt. Es handelt sich um eine Bestandsschutzregelung für bestehende Netz-Betreiber.
§ 118b
§ 118b wird vollständig neu gefasst: Er regelt jetzt Ausnahmen von der Regulierung für Wasserstoffnetze, die am 4. August 2024 einem vertikal integrierten Energieunternehmen gehörten. Diese Netze können auf Antrag von zahlreichen Regulierungspflichten befreit werden — wenn dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Die Ausnahme wird widerrufen, wenn das Netz erweitert oder mit einem nicht-befreiten Netz verbunden wird oder wenn der Wettbewerb leidet. Alle sieben Jahre prüft die Bundesnetzagentur die Lage.
Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht des Energiewirtschaftsgesetzes wird umfangreich neu geordnet: Neue Paragraphen für Wasserstoffinfrastruktur (§ 1b, § 10f–§ 10h, § 16b–§ 16e, § 17l, § 28q neu, § 42d, § 48b, § 110b) kommen hinzu; bisherige § 25, § 28a, § 28j, § 112b und § 113b werden als weggefallen gekennzeichnet; mehrere bestehende Paragraphen erhalten neue, präzisere Überschriften, die Wasserstoff ausdrücklich nennen.
Überschrift
Das Energiewirtschaftsgesetz heißt künftig offiziell auch „Gesetz über die Wasserstoffversorgung“ – Wasserstoff wird damit gleichrangig neben Strom und Gas in den Titel des Gesetzes aufgenommen.