Änderungs-Historie · BMG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 3
In § 3 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes werden zwei Änderungen vorgenommen: Das Komma am Ende von Nummer 10 (nach „Wohnungsgebers“) wird durch einen Punkt ersetzt, weil Nummer 11 — die letzte Nummer der Aufzählung — gestrichen wird. Nummer 11 betraf die Speicherung eines Merkmals für Personen, die vor der regulären Erfassung ihres Jahrganges erfasst worden sind.
§ 36
§ 36 wird auf einen einzigen nicht nummerierten Absatz reduziert: Die Absatznummerierung „(1)“ entfällt, weil Absatz 2 vollständig gestrichen wird. Inhaltlich bleibt der verbleibende Text unverändert.
§§ 42 und 50
In § 42 (Datenübermittlungen an Religionsgesellschaften) und § 50 (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen) wird jeweils ein Satz neu gefasst: Bei einem Widerspruch gegen Datenübermittlungen hat die betroffene Person künftig das ausdrücklich im Gesetz verankerte Recht, bei der Meldebehörde unentgeltlich eine Übermittlungssperre einrichten zu lassen. Die Kostenlosigkeit ist neu explizit geregelt.