Änderungs-Historie · BKGG 1996
2 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
- BT-Drs. 21/6003GEPRÜFT19. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kindergeldrechtlicher Regelungen
Die Drucksache 21/6003 enthält einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kindergeldrechts.
1 Änderung am Gesetz
- BT-Drs. 21/1853PRÜFUNG NÖTIG29. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG)
Das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 22.
1 Änderung am Gesetz
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 2
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundeskindergeldgesetzes wird die Formulierung für die kindergeldrelevante Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten angepasst. Zwei Änderungen: Erstens entfällt das Adjektiv „gesetzlichen“ vor „Wehr- oder Zivildienst“. Zweitens wird die ausdrückliche Erwähnung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes als eigener Übergangsanlass gestrichen. Künftig genügt die Formulierung „des Wehr- oder Zivildienstes“ — der freiwillige Wehrdienst nach dem neuen Wehrpflichtgesetz ist damit als Wehrdienst mitumfasst.
§ 6
§ 6 Absatz 1 BKGG erhält nach Satz 1 zwei neue Sätze: Für Kinder, die nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, wird das Kindergeld nur noch in der Höhe gewährt, die nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Die Regelung entspricht inhaltlich der gleichzeitigen Änderung in § 66 Absatz 4 EStG. Auch hier enthält der eingefügte Text eine Ausnahme, deren Reichweite wegen eines Selbstreferenz-Fehlers im normativen Wortlaut nicht eindeutig bestimmt werden kann.