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Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

Änderungs-Historie · BKAG 2018

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 3

  • BT-Drs. 21/5869Absatz-Neufassung11. Mai 2026

    Das Bundeskriminalamt (BKA) wird als Vermögensabschöpfungsstelle nun auf Grundlage der neuen EU-Richtlinie 2024/1260 (statt des bisherigen Ratsbeschlusses 2007/845/JI) tätig. Neu hinzugekommen ist eine ausdrückliche Weiterleitungspflicht: Stellt das BKA fest, dass Vermögenswerte nach § 91r IRG vorübergehend zu sichern sind, muss es den Vorgang unverzüglich der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle übermitteln.

§ 81

  • BT-Drs. 21/5869Einfügung11. Mai 2026

    In § 81 Absatz 4 BKA-Gesetz wird klargestellt, welcher Fassung der EU-Richtlinie 2019/1153 die Protokollierungspflicht bei eingehenden Ersuchen um Finanzund Bankdaten folgt: Es ist die Fassung vom 31. Mai 2024.