Änderungs-Historie · BINSCHG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 9
In § 9 Absatz 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes wird eine neue Nummer 4 eingefügt: Die im Schiffsregister gespeicherten Daten dürfen künftig auch an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 erforderlich ist.
Die bisherigen Nummern 4 und 5 in § 9 Absatz 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes werden infolge der Einfügung der neuen Nummer 4 zu den Nummern 5 und 6 umnummeriert; am Inhalt ändert sich nichts.
§ 12
§ 12 Absatz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes über die Übermittlung von Daten aus dem Fahrzeugsicherungsund Kennzeichnungsregister wird neu gefasst. Neben den bestehenden Übermittlungszwecken (Verwaltungsaufgaben, Strafverfolgung, Ordnungswidrigkeiten) kommt als neue Nummer 3 die Übermittlung an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 hinzu.