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Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

Änderungs-Historie · ASG

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 4

  • BT-Drs. 21/1853Nummer-Neufassung29. September 2025

    Nummer 1 in § 4 Absatz 3 wird erweitert: Neben Beschäftigten bei der Bundeswehr und verbündeten Streitkräften (Nummer 1) können künftig auch Beschäftigte von Gesellschaften (Nummer 1a) und Unternehmen (Nummer 1b) zu Arbeitsleistungen außerhalb Deutschlands verpflichtet werden, sofern ihr Sitz in Deutschland liegt.

§ 6

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    In § 6 wird „Bundesgrenzschutz“ durch „Bundespolizei“ ersetzt. Redaktionelle Anpassung: Der Bundesgrenzschutz wurde 2005 in Bundespolizei umbenannt.

§§ 31a–31c (neuer Sechster Abschnitt)

  • BT-Drs. 21/1853Einfügung29. September 2025

    Ein vollständig neuer Sechster Abschnitt 'Datenverarbeitung' wird nach § 31 eingefügt, bestehend aus drei neuen Paragraphen. § 31a regelt, dass die Bundesagentur für Arbeit im Verteidigungsfall bestimmte Meldedaten männlicher Personen von 18 bis 60 Jahren (und weiblicher von 18 bis 55 Jahren) abrufen darf — und bereits früher, wenn eine Verordnung nach dem neuen § 2a WPflG gilt. § 31b verpflichtet die Jobcenter, im Verteidigungsfall erforderliche Daten weiterzuleiten. § 31c regelt Zweckbindung und Löschpflichten für alle so erhobenen Daten.

§ 38

  • BT-Drs. 21/1853Absatz-Neufassung29. September 2025

    § 38 Absatz 1 wird erweitert: Bisher galt die Sonderregelung (statt der Agentur für Arbeit ist eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle zuständig) nur für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und verbündeten Streitkräften. Künftig gilt sie auch für Beschäftigte bei Gesellschaften im Sinne von Nummer 1a und Unternehmen im Sinne von Nummer 1b — also für Rüstungs- und Versorgungsunternehmen der Bundeswehr.

Abschnittsüberschrift (ehemals Sechster Abschnitt)

  • BT-Drs. 21/1853Paragraph-Neufassung29. September 2025

    Die bisherige Abschnittsüberschrift 'Sechster Abschnitt — Schlussvorschriften' wird in 'Siebter Abschnitt — Schlussvorschriften' umbenannt. Notwendige Folgeänderung zur Einfügung des neuen Sechsten Abschnitts 'Datenverarbeitung'.

Inhaltsübersicht

  • BT-Drs. 21/1853Inhaltsübersicht-Änderung29. September 2025

    Die Inhaltsübersicht des Arbeitssicherstellungsgesetzes wird erweitert: Nach der Angabe zu § 31 wird ein neuer Sechster Abschnitt 'Datenverarbeitung' mit den §§ 31a–31c eingefügt. Der bisherige Sechste Abschnitt 'Schlussvorschriften' wird zum Siebten Abschnitt umbenannt.