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Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

Änderungs-Historie · ARBPLSCHG

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 1

  • BT-Drs. 21/1853Mehrfach-Wort-Ersetzung29. September 2025

    Arbeitgeber haben jetzt mehr Zeit für Erstattungsanträge: Statt spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung können Anträge nun bis zwei Monate nach Beginn der Übung gestellt werden.

§ 4

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    Die Urlaubskürzung für Wehrdienstleistende wird präzisiert: Statt Kalendermonat wird nun auf den Monat im betreffenden Urlaubsjahr abgestellt, und es wird klargestellt, dass nur tatsächlich geleistete (Vergangenheitsform) Monate zählen.

§ 9

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    Auch für Beamte gilt die neue großzügigere Antragsfrist: Erstattungsanträge für Wehrübungen können bis zwei Monate nach Beginn der Übung gestellt werden.

§ 14b

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    Ein Querverweis auf das Unterhaltssicherungsgesetz wird angepasst: Statt §§ 6 und 7 wird nun auf §§ 5 und 6 verwiesen — Folge einer Umnummerierung im Unterhaltssicherungsgesetz.

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    Auch in Absatz 2 wird der Verweis auf das Unterhaltssicherungsgesetz nachgezogen: statt §§ 6 bis 9 nun §§ 5 bis 8.

§ 14c

  • BT-Drs. 21/1853Absatz-Neufassung29. September 2025

    Das Verfahren für Rentenversicherungs-Erstattungen wird geregelt: Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entscheidet über Erstattungsanträge. Beiträge werden direkt an die Versorgungseinrichtung gezahlt.

§ 16

  • BT-Drs. 21/1853Absatz-Neufassung29. September 2025

    Für den Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt zwar das Gesetz mit den Wehrübungsvorschriften — aber bestimmte Antragsfrist-Regelungen (§ 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6; § 9 Abs. 2 Satz 4) sind ausdrücklich nicht anzuwenden.

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    Der Begriff „freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst (§ 6b WPflG)" wird durch „freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a WPflG)" ersetzt — eine Folgeänderung aus der Umstrukturierung des Wehrpflichtgesetzes.

  • BT-Drs. 21/1853Aufhebung29. September 2025

    Drei Absätze von § 16 werden gestrichen: Absatz 3 (Reservistendienst nach SoldG), Absatz 5 (freiwilliger Wehrdienst nach § 58b SoldG) und Absatz 7. Die übrigen Absätze rücken auf.

§ 16a

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    Ein Querverweis auf das Beamtenrechtsrahmengesetz wird präzisiert: Der Absatz-1-Zusatz entfällt, weil § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes seither offenbar nur noch aus einem Absatz besteht.

  • BT-Drs. 21/1853Wort-Ersetzung29. September 2025

    Die bisher allgemein als „Dienststelle der Streitkräfte" bezeichnete Stelle heißt jetzt konkret „Personal bearbeitende Dienststelle der Bundeswehr".